Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2022 (V.2022.744) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.5
ENTSCHEID
vom17. April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Parteien
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10,4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. September 2022
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid vom 20. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für CHF 6'444.10 nebst Zins und Gebühren. Dagegen erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 400. auf. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe 21. Januar 2023) ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 5D_32/2023 vom 9. Februar 2023 ab. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2022 (V.2022.744) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.