opencaselaw.ch

BEZ.2023.40

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG (BGer 5A_548/2023 vom 28. August 2023)

Basel-Stadt · 2023-05-30 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Vertrieb von, den Handel mit sowie sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten und ärztlichem Praxisbedarf aller Art, ferner die Beteiligung an oder den Betrieb von klinischen Laboratorien. Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen von B____ (Gläubigerin) von CHF 4'451.35, CHF 2'192.45, CHF 783.80, CHF 190.–, CHF 145.– und CHF 115.65, je zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2019; CHF 3'384.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Dezember 2020 und CHF 400.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Mit Beschwerde vom 1. Juni 2023 beantragt die Schuldnerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2023 und damit die Konkurseröffnung über sie aufzuheben. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beantragte die Schuldnerin zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 gewährte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte die Schuldnerin weitere Beilagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.40

ENTSCHEID

vom15. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

vertreten durch [...],

[...]

gegen

B____,AvocateBeschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Mai 2023

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Vertrieb von, den Handel mit sowie sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten und ärztlichem Praxisbedarf aller Art, ferner die Beteiligung an oder den Betrieb von klinischen Laboratorien. Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen von B____ (Gläubigerin) von CHF 4'451.35, CHF 2'192.45, CHF 783.80, CHF 190.–, CHF 145.– und CHF 115.65, je zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2019; CHF 3'384.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Dezember 2020 und CHF 400.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Mit Beschwerde vom 1. Juni 2023 beantragt die Schuldnerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2023 und damit die Konkurseröffnung über sie aufzuheben. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beantragte die Schuldnerin zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 gewährte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte die Schuldnerin weitere Beilagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

5.2Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.