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BEZ.2023.39

Nichteintreten

Basel-Stadt · 2023-10-26 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Poststempel vom 30. Mai 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Parteien seien zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Gunsten des Wiedererwägungsgesuchs, das sie bei der Schlichtungsstelle eingereicht habe. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgericht das Sistierungsgesuch ab und teilte den Parteien mit, es sei vorgesehen, aufgrund der Beschwerde und der Akten der Schlichtungsstelle zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der Schlichtungsstelle auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (zur Zulässigkeit von Nichteintretensentscheiden der Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.3) und damit ein erstinstanzlicher vermögensrechtlicher Endentscheid. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 10'000.–. Damit unterliegt die vorliegende Angelegenheit der Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

E. 2 2.1Mit begründetem Entscheid vom 13. April 2023 trat die Schlichtungsstelle auf das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. August und 15. September 2020 nicht ein. Zur Begründung führte die Schlichtungsstelle Folgendes aus: Die Stadtgärtnerei sei das für die Verwaltung der Freizeitgärten zuständige Amt. Gegen Verfügungen des zuständigen Amts könne Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden. Damit sei für die Beanstandung des mit Schreiben vom 13. August 2020 zugstellten Schätzungsprotokolls nicht die Schlichtungsstelle sachlich zuständig (zivilrechtlicher Rechtsweg), sondern die Freizeitgartenkommission (verwaltungsrechtlicher Rechtsweg, mit Verweis auf AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1 und AGE VD.2019.233 vom 12. Juli 2020 E. 1.1). Da die Schlichtungsstelle offensichtlich sachlich nicht zuständig sei zur Beurteilung des Schlichtungsgesuchs vom 3. August und

15. September 2020, trat sie auf dieses nicht ein.

Die Stadtgärtnerei ist das für die Verpachtung von Freizeitgärten zuständige Amt (Ziffer 1.2 der Familiengartenordnung [in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vom 8. Dezember 2014]). Gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei kann Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über Freizeitgärten [Freizeitgärtengesetz, SG 911.900]). Verfügungen der Stadtgärtnerei im Bereich der Verpachtung von Freizeitgärten sind also nicht auf dem Weg des zivilrechtlichen Rechtsschutzes in Miet- und Pachtsachen anzufechten, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen Weg. Dies entspricht denn auch der ständigen Praxis der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts (vgl. statt vieler AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1 und VD.2020.255 vom 24. August 2021 E. 1.1).

E. 2.2 Dieser Einwand ist haltlos: Wie in E. 2.1 dargelegt wurde, sieht das Freizeitgärtengesetz ausdrücklich vor, dass gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden kann. Die gesetzliche Regelung schreibt mit anderen Worten klar den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg an die Freizeitgartenkommission vor. Der Umstand sodann, dass im Pachtvertrag von einem «Gerichtsstand» die Rede ist (Beschwerdebeilage 3, Ziffer 13), deutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf hin, dass es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt und bei Streitigkeiten der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschreiten ist. Auch im Verwaltungsrecht wird der Begriff «Gerichtsstand» verwendet, wenn die örtliche Zuständigkeit bezeichnet werden soll. So spricht das Bundesgericht in zahlreichen verwaltungsrechtlichen Fällen von «Gerichtsstand» zur Bezeichnung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. statt vieler BGE 135 V 153 E. 3, 4.6 und 4.8 und 145 V 247 E. 4.2, 5.4 und 5.6). Der im Pachtvertrag verwendete Begriff «Gerichtsstand» ist somit kein Hinweis auf das Vorliegen eines zivilrechtlichen Vertrags und die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.

2.2.3Drittens macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe von der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auch deshalb ausgehen dürfen, weil sie von dieser noch im Oktober 2020 eine Bestätigung erhalten habe, dass zu einer Verhandlung geladen würde (Beschwerde, S. 1). Auch dieser Einwand ist unbehelflich: Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 teilte die Schlichtungsstelle den Parteien lediglich mit, dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren (mit näher umschriebenen Rechtsbegehren) anhängig gemacht habe und dass eine Vorladung zur Verhandlung mit separater Post erfolgen werde (bei den Akten der Schlichtungsstelle). Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Standardschreiben der Kanzlei der Schlichtungsstelle, das sich zudem mit keinem Wort über die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle äussert. Die Beschwerdeführerin durfte daraus nicht in guten Treuen ableiten, dass die Schlichtungsstelle sachlich zuständig ist.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2’500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind somit mit CHF 200.– festzusetzen.

Dispositiv
  1. April 2023 (20/S-265) wird abgewiesen. DieBeschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.39

ENTSCHEID

vom 26.Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Stadtgärtnerei Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Dufourstrasse 40/50, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 13. April 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Poststempel vom 30. Mai 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Parteien seien zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Gunsten des Wiedererwägungsgesuchs, das sie bei der Schlichtungsstelle eingereicht habe. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgericht das Sistierungsgesuch ab und teilte den Parteien mit, es sei vorgesehen, aufgrund der Beschwerde und der Akten der Schlichtungsstelle zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der Schlichtungsstelle auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (zur Zulässigkeit von Nichteintretensentscheiden der Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.3) und damit ein erstinstanzlicher vermögensrechtlicher Endentscheid. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 10'000.–. Damit unterliegt die vorliegende Angelegenheit der Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1Mit begründetem Entscheid vom 13. April 2023 trat die Schlichtungsstelle auf das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. August und 15. September 2020 nicht ein. Zur Begründung führte die Schlichtungsstelle Folgendes aus: Die Stadtgärtnerei sei das für die Verwaltung der Freizeitgärten zuständige Amt. Gegen Verfügungen des zuständigen Amts könne Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden. Damit sei für die Beanstandung des mit Schreiben vom 13. August 2020 zugstellten Schätzungsprotokolls nicht die Schlichtungsstelle sachlich zuständig (zivilrechtlicher Rechtsweg), sondern die Freizeitgartenkommission (verwaltungsrechtlicher Rechtsweg, mit Verweis auf AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1 und AGE VD.2019.233 vom 12. Juli 2020 E. 1.1). Da die Schlichtungsstelle offensichtlich sachlich nicht zuständig sei zur Beurteilung des Schlichtungsgesuchs vom 3. August und

15. September 2020, trat sie auf dieses nicht ein.

Die Stadtgärtnerei ist das für die Verpachtung von Freizeitgärten zuständige Amt (Ziffer 1.2 der Familiengartenordnung [in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vom 8. Dezember 2014]). Gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei kann Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über Freizeitgärten [Freizeitgärtengesetz, SG 911.900]). Verfügungen der Stadtgärtnerei im Bereich der Verpachtung von Freizeitgärten sind also nicht auf dem Weg des zivilrechtlichen Rechtsschutzes in Miet- und Pachtsachen anzufechten, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen Weg. Dies entspricht denn auch der ständigen Praxis der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts (vgl. statt vieler AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1 und VD.2020.255 vom 24. August 2021 E. 1.1).

2.2

Dieser Einwand ist haltlos: Wie in E. 2.1 dargelegt wurde, sieht das Freizeitgärtengesetz ausdrücklich vor, dass gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden kann. Die gesetzliche Regelung schreibt mit anderen Worten klar den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg an die Freizeitgartenkommission vor. Der Umstand sodann, dass im Pachtvertrag von einem «Gerichtsstand» die Rede ist (Beschwerdebeilage 3, Ziffer 13), deutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf hin, dass es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt und bei Streitigkeiten der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschreiten ist. Auch im Verwaltungsrecht wird der Begriff «Gerichtsstand» verwendet, wenn die örtliche Zuständigkeit bezeichnet werden soll. So spricht das Bundesgericht in zahlreichen verwaltungsrechtlichen Fällen von «Gerichtsstand» zur Bezeichnung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. statt vieler BGE 135 V 153 E. 3, 4.6 und 4.8 und 145 V 247 E. 4.2, 5.4 und 5.6). Der im Pachtvertrag verwendete Begriff «Gerichtsstand» ist somit kein Hinweis auf das Vorliegen eines zivilrechtlichen Vertrags und die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.

2.2.3Drittens macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe von der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auch deshalb ausgehen dürfen, weil sie von dieser noch im Oktober 2020 eine Bestätigung erhalten habe, dass zu einer Verhandlung geladen würde (Beschwerde, S. 1). Auch dieser Einwand ist unbehelflich: Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 teilte die Schlichtungsstelle den Parteien lediglich mit, dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren (mit näher umschriebenen Rechtsbegehren) anhängig gemacht habe und dass eine Vorladung zur Verhandlung mit separater Post erfolgen werde (bei den Akten der Schlichtungsstelle). Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Standardschreiben der Kanzlei der Schlichtungsstelle, das sich zudem mit keinem Wort über die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle äussert. Die Beschwerdeführerin durfte daraus nicht in guten Treuen ableiten, dass die Schlichtungsstelle sachlich zuständig ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2’500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind somit mit CHF 200.– festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom

13. April 2023 (20/S-265) wird abgewiesen.

DieBeschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.