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BEZ.2023.31

Forderung

Basel-Stadt · 2024-01-29 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.1Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 17. November 2022 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da der Streitwert weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig, weshalb Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2Für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

1.3Der Entscheid vom 17. November 2022 wurde ausschliesslich von der Beschwerdeführerin angefochten. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin, die über die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge hinausgehen, kann daher nicht eingetreten werden.

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie nicht anwaltlich vertreten war.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 17. November 2022 (SB.2022.286) wird abgewiesen. Auf die über die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.31

ENTSCHEID

vom 29. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ AGBeschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 17. November 2022

betreffend Forderung

Sachverhalt

Erwägungen

1.1Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 17. November 2022 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da der Streitwert weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig, weshalb Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2Für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

1.3Der Entscheid vom 17. November 2022 wurde ausschliesslich von der Beschwerdeführerin angefochten. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin, die über die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge hinausgehen, kann daher nicht eingetreten werden.

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie nicht anwaltlich vertreten war.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 17. November 2022 (SB.2022.286) wird abgewiesen.

Auf die über die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.