Sachverhalt
Gegen diese Verfügung erhob die Patientin mit Eingabe vom 31. März 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie im Kern, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. April 2023 vorläufig die aufschiebende Wirkung und holte beim Zivilgerichtspräsidenten eine Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2023 nahm dieser zur Beschwerde Stellung. Die Patientin liess sich mit Eingabe vom 19. Mai 2023 dazu vernehmen. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf Gerichtskosten ist auch dann zu verzichten, wenn das Verfahren die Zulässigkeit eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine Gerichtskosten erhoben.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. März 2023 (K3.2014.53) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.30
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Partei
A____Beschwerdeführerin
[...] Klägerin
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 22. März 2023
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Gegen diese Verfügung erhob die Patientin mit Eingabe vom 31. März 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie im Kern, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. April 2023 vorläufig die aufschiebende Wirkung und holte beim Zivilgerichtspräsidenten eine Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2023 nahm dieser zur Beschwerde Stellung. Die Patientin liess sich mit Eingabe vom 19. Mai 2023 dazu vernehmen. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.1Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 22. März 2023, mit welcher der Zivilgerichtspräsident der Patientin einen Wechsel der Rechtsvertretung insofern nicht bewilligte, als er ihr für die Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährte. Die Ablehnung oder der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mitArt. 121 des Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1).
In der Literatur ist die Frage umstritten, ob auch die Nichternennung eines spezifisch gewünschten Rechtsvertreters eine mindestens teilweise Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege darstellt, die ohne Weiteres mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 ZPO). Die Frage wird von einem Teil der Lehre bejaht (Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 118 ZPO N 74a und Art. 121 ZPO N 4e;Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 121 ZPO N 1). Ein anderer Teil der Lehre dagegen verneint die Frage, da grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Rechtsvertreter bestehe; eine entsprechende Verfügung stelle somit keinen Entscheid im Sinn von Art. 121 ZPO dar und könne allenfalls nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO angefochten werden also nur dann, wenn daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil resultiere (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Zürich 2021, Art. 121 ZPO N 4;Huber, DIKE Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 121 ZPO N 5;Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Prozessführung im Zivilprozess, Zürich 2019, N 540 und 984). Die Frage, ob die Anfechtung der Verweigerung eines Rechtsvertreterwechsels einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraussetzt, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, da die vorliegende Beschwerde in der Sache ohnehin abgewiesen werden muss (vgl. dazu E. 2).
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
1.3Mit der Beschwerde kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls für Verfahren, die wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 mit Nachweisen; ebenso BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3;Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 121 ZPO N 8).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der beschwerdeführenden Patientin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf Gerichtskosten ist auch dann zu verzichten, wenn das Verfahren die Zulässigkeit eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. März 2023 (K3.2014.53) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.