Sachverhalt
Erwägungen
Dispositiv
- Januar 2023 wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.17
ENTSCHEID
vom1. März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Januar 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Erwägungen
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Eingabe/Beschwerde vom
24. Januar 2023 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.