Sachverhalt
Am 4. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt (nachfolgend Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____ selig sowie gegen die Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von F____ selig. Mit Ziff. 2 des Dispositivs eines Entscheids vom 8. September 2022 mit dem Aktenzeichen [...] wies die Aufsichtsbehörde diese Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei und sie nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Eingaben vom 2. und 12. September 2021, 4. November 2021 und 4. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde Anträge betreffend die Auslieferung von Dokumenten, die Akten des Erbschaftamts sowie die Funktionen und Rollen der Willensvollstrecker. Mit Ziff. 3 des Dispositivs desselben Entscheids vom
8. September 2022 wies die Aufsichtsbehörde diese Anträge der Beschwerdeführerin ab, soweit darauf einzutreten sei (vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 3). Am 24. Mai und 7. Juni 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Aufsichtsbehörde. Soweit sie das Erbschaftsamt betreffen nahm die Aufsichtsbehörde die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 7. Juni 2022 als aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das Erbschaftsamt entgegen. Mit Ziff. 4 des vorstehend erwähnten Entscheids vom 8. September 2022 brachte die Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeigen zur Kenntnis (vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 4.2). In Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids vom 8. September 2022 regelte die Aufsichtsbehörde die Zustellung von Eingaben sowie in Ziff. 5 und 6 die Kostenfolgen. Mit Berufung vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung aller Ziffern des Dispositivs des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom
8. September 2022. Betreffend Ziff. 4 macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom
24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeigen, sondern als (förmliche) Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB entgegennehmen müssen. Die Behandlung als aufsichtsrechtliche Anzeige stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zudem scheint sie geltend machen zu wollen, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 auch als Beschwerden gegen die Willensvollstrecker entgegennehmen müssen (vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 4.2.1 und 4.2.3). Mit Eingabe vom
6. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde, Ziff. 4 des Dispositivs ihres Entscheids vom 8. September 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Mit ihrem Gesuch vom 6. Dezember 2022 macht sie sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeige, sondern als (förmliche) Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB gegen das Erbschaftsamt und als Beschwerden gegen die Willensvollstecker zu behandeln. Mit Ziff. 2 einer Verfügung vom 12. Dezember 2022 erkannte die Präsidentin der Aufsichtsbehörde unter dem Aktenzeichen [...], dass «einstweilen kein neues Verfahren eröffnet respektive [ ] das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt [...] sistiert» werde.
Mit einer sowohl an die Aufsichtsbehörde als auch an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 29. Dezember 2022 (elektronische Einreichung beim Appellationsgericht am
30. Dezember 2022) ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde um Erläuterung bzw. Berichtigung von Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 12. Dezember 2022 und erhob sie gegen Ziff. 2 dieser Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Ziff. 2 einer Verfügung vom
5. Januar 2023 erkannte der Präsident der Aufsichtsbehörde unter dem Aktenzeichen [...], dass an der Verfügung vom 12. Dezember 2022 festgehalten und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung bzw. Erläuterung dieser Verfügung abgewiesen werde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit Eingaben vom 23. Januar und 8. Februar 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Appellationsgericht. Auf die Einholung von Stellungnahmen bei den Beschwerdegegnern wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Januar 2023 abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen in Anwendung vom § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 200. bis CHF 10'000.. Unter Berücksichtigung der gemäss § 2 GGR massgebenden Faktoren ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'500. angemessen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.92
ENTSCHEID
vom7. April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey,lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Erbschaftsamt Basel-StadtBeschwerdegegnerin 1
Rittergasse 10, 4001 Basel
B____Beschwerdegegner 2
[...]
C____Beschwerdegegner 3
[...]
D____Beschwerdegegner 4
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 12. Dezember 2022 und 5. Januar 2023
betreffend Wiedererwägung
Sachverhalt
Am 4. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt (nachfolgend Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____ selig sowie gegen die Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von F____ selig. Mit Ziff. 2 des Dispositivs eines Entscheids vom 8. September 2022 mit dem Aktenzeichen [...] wies die Aufsichtsbehörde diese Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei und sie nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Eingaben vom 2. und 12. September 2021, 4. November 2021 und 4. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde Anträge betreffend die Auslieferung von Dokumenten, die Akten des Erbschaftamts sowie die Funktionen und Rollen der Willensvollstrecker. Mit Ziff. 3 des Dispositivs desselben Entscheids vom
8. September 2022 wies die Aufsichtsbehörde diese Anträge der Beschwerdeführerin ab, soweit darauf einzutreten sei (vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 3). Am 24. Mai und 7. Juni 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Aufsichtsbehörde. Soweit sie das Erbschaftsamt betreffen nahm die Aufsichtsbehörde die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 7. Juni 2022 als aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das Erbschaftsamt entgegen. Mit Ziff. 4 des vorstehend erwähnten Entscheids vom 8. September 2022 brachte die Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeigen zur Kenntnis (vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 4.2). In Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids vom 8. September 2022 regelte die Aufsichtsbehörde die Zustellung von Eingaben sowie in Ziff. 5 und 6 die Kostenfolgen. Mit Berufung vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung aller Ziffern des Dispositivs des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom
8. September 2022. Betreffend Ziff. 4 macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom
24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeigen, sondern als (förmliche) Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB entgegennehmen müssen. Die Behandlung als aufsichtsrechtliche Anzeige stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zudem scheint sie geltend machen zu wollen, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 auch als Beschwerden gegen die Willensvollstrecker entgegennehmen müssen (vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 4.2.1 und 4.2.3). Mit Eingabe vom
6. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde, Ziff. 4 des Dispositivs ihres Entscheids vom 8. September 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Mit ihrem Gesuch vom 6. Dezember 2022 macht sie sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeige, sondern als (förmliche) Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB gegen das Erbschaftsamt und als Beschwerden gegen die Willensvollstecker zu behandeln. Mit Ziff. 2 einer Verfügung vom 12. Dezember 2022 erkannte die Präsidentin der Aufsichtsbehörde unter dem Aktenzeichen [...], dass «einstweilen kein neues Verfahren eröffnet respektive [ ] das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt [...] sistiert» werde.
Mit einer sowohl an die Aufsichtsbehörde als auch an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 29. Dezember 2022 (elektronische Einreichung beim Appellationsgericht am
30. Dezember 2022) ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde um Erläuterung bzw. Berichtigung von Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 12. Dezember 2022 und erhob sie gegen Ziff. 2 dieser Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Ziff. 2 einer Verfügung vom
5. Januar 2023 erkannte der Präsident der Aufsichtsbehörde unter dem Aktenzeichen [...], dass an der Verfügung vom 12. Dezember 2022 festgehalten und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung bzw. Erläuterung dieser Verfügung abgewiesen werde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit Eingaben vom 23. Januar und 8. Februar 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Appellationsgericht. Auf die Einholung von Stellungnahmen bei den Beschwerdegegnern wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 und die allfällige Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom
5. Januar 2023 abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen in Anwendung vom § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 200. bis CHF 10'000.. Unter Berücksichtigung der gemäss § 2 GGR massgebenden Faktoren ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'500. angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.