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BEZ.2022.86

Eintreten

Basel-Stadt · 2023-01-03 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022, gerichtet an das Betreibungsamt Basel-Stadt, erhoben B____ und A____ (Beschwerdeführer) eine «Beschwerde (Einsprache) gegen die Mitteilung Verwertungsbegehren der [...]». Dieses Schreiben wurde vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weitergeleitet. Dem Schreiben war unter anderem die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 20. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. [...] respektive Pfändung Nr. [...] beigelegt. Mit Entscheid vom 3. November 2022 [...]) trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Dispositiv
  1. die obere Aufsichtsbehörde: ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.86

ENTSCHEID

vom 3. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

B____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. November 2022

betreffend Eintreten

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022, gerichtet an das Betreibungsamt Basel-Stadt, erhoben B____ und A____ (Beschwerdeführer) eine «Beschwerde (Einsprache) gegen die Mitteilung Verwertungsbegehren der [...]». Dieses Schreiben wurde vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weitergeleitet. Dem Schreiben war unter anderem die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 20. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. [...] respektive Pfändung Nr. [...] beigelegt. Mit Entscheid vom 3. November 2022 [...]) trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

3.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.