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BEZ.2022.85

Ausweisung

Basel-Stadt · 2022-11-17 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts im Verfahren RB.2022.195 wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.85

ENTSCHEID

vom23. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]                                                                                  Gesuchsbeklagter

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[...]Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 3. November 2022

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Gegen eine Verfügung im Zivilgerichtsverfahren RB.2022.195 erhob A____ (Beschwerdeführer) am 11. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 17. November 2022 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten und eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts im Verfahren RB.2022.195 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.