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BEZ.2022.80

definitive Rechtsöffnung

Basel-Stadt · 2022-09-23 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für die Instandhaltung von Mietsachen in Höhe von CHF 412.–, eine weitere Forderung für Nebenkosten in Höhe von CHF 676.–, Kosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 140.– sowie eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 150.– in Betreibung, wogegen der Schuldner gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Am 1. Juli 2022 ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 23. September 2022 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 412.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. März

2022. Das weitergehende Begehren des Gläubigers wurde indessen abgewiesen. Der Schuldner wurde zudem verpflichtet, nach Massgabe seines Unterliegens, CHF 60.– der insgesamt CHF 200.– Gerichtskosten zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Schuldners vom 26. Oktober 2022 an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss, der angefochtene Entscheid vom 23. September 2022 sei aufzuheben, der dem Rechtsöffnungsgesuch als Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Vergleich sei in Revision zu ziehen und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Zudem stellte er sinngemäss den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit begründeter Verfügung vom 7. November 2022 hat die Verfahrensleitung diesen Antrag abgewiesen. Mit der als Revisionsgesuch entgegengenommenen Eingabe vom

16. November 2022, indem er abermals die Änderung der Vereinbarung vom

28. März 2022 beantragt, ist der Schuldner erneut an das Appellationsgericht gelangt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die relevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 1.1Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid vom 23. September 2022 ist dem Schuldner am26. Oktober 2022 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 (Postaufgabe) hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist und auf die Revisionsgesuche vom 26. Oktober 2022 und 16. November 2022 nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Eine Parteientschädigung an den Gläubiger ist nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): Auf die Revisionsgesuche vom 26. Oktober 2022 und 15. November 2022 wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.80

ENTSCHEID

vom 3. Januar2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____Beschwerdegegner

[...]Gläubiger

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. September 2022

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für die Instandhaltung von Mietsachen in Höhe von CHF 412.–, eine weitere Forderung für Nebenkosten in Höhe von CHF 676.–, Kosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 140.– sowie eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 150.– in Betreibung, wogegen der Schuldner gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Am 1. Juli 2022 ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 23. September 2022 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 412.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. März

2022. Das weitergehende Begehren des Gläubigers wurde indessen abgewiesen. Der Schuldner wurde zudem verpflichtet, nach Massgabe seines Unterliegens, CHF 60.– der insgesamt CHF 200.– Gerichtskosten zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Schuldners vom 26. Oktober 2022 an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss, der angefochtene Entscheid vom 23. September 2022 sei aufzuheben, der dem Rechtsöffnungsgesuch als Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Vergleich sei in Revision zu ziehen und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Zudem stellte er sinngemäss den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit begründeter Verfügung vom 7. November 2022 hat die Verfahrensleitung diesen Antrag abgewiesen. Mit der als Revisionsgesuch entgegengenommenen Eingabe vom

16. November 2022, indem er abermals die Änderung der Vereinbarung vom

28. März 2022 beantragt, ist der Schuldner erneut an das Appellationsgericht gelangt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die relevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid vom 23. September 2022 ist dem Schuldner am26. Oktober 2022 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 (Postaufgabe) hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist und auf die Revisionsgesuche vom 26. Oktober 2022 und 16. November 2022 nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Eine Parteientschädigung an den Gläubiger ist nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

Auf die Revisionsgesuche vom 26. Oktober 2022 und 15. November 2022 wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.