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BEZ.2022.76

Rechtsverweigerung

Basel-Stadt · 2023-01-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen diese Verfügung wandte sich die GmbH mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel vom 4. Oktober 2022) an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2022 nahm der Zivilgerichtspräsident B____ zu dieser Eingabe Stellung. Dazu hat sich die GmbH nicht mehr geäussert. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im Zirkulationsverfahren gefällt.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Aktenzeichen[…]) wird abgewiesen. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ (Aktenzeichen[…]) wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.76

ENTSCHEID

vom13. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde

Rechtsverweigerung

Ausstand des Zivilgerichtspräsidenten B____

(Aktenzeichen[…])

Sachverhalt

Gegen diese Verfügung wandte sich die GmbH mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel vom 4. Oktober 2022) an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2022 nahm der Zivilgerichtspräsident B____ zu dieser Eingabe Stellung. Dazu hat sich die GmbH nicht mehr geäussert. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im Zirkulationsverfahren gefällt.

Erwägungen

1.         Eintreten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die GmbH die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1; AGE BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 4.2.1). Diese sind im Grundsatz mit CHF 500.– festzusetzen (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Da der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die GmbH vorgängig nicht über die mutmassliche Höhe der Gerichtskosten aufklärte (Art. 97 ZPO), sind diese auf CHF 200.– zu reduzieren (zur Reduktion der Gerichtskosten wegen unterlassener Aufklärung vgl.Suter/von Holzen, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 97 N 17).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Aktenzeichen[…]) wird abgewiesen.

Auf das Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ (Aktenzeichen[…]) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.