Sachverhalt
Erwägungen
1.Eintreten
Mit ihrer Eingabe vom 5. September 2022 wirft die GmbH dem Zivilgericht Rechtsverzögerung vor und dem Zivilgerichtspräsidenten ein ungebührliches Verhalten.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Eingabe der GmbH vom 5. September 2022 wird als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen, soweit sie dem Zivilgericht Rechtsverzögerung vorwirft. Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann sodann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 GOG). Soweit die Eingabe der GmbH vom 5. September 2022 dem Zivilgerichtspräsidenten eine ungebührliches Verhalten vorwirft, wird sie als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen und behandelt. Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten.
2.Rechtsverzögerung
3.UngebührlichesVerhalten
3.2Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014, S. 51). Der Zweck der Aufsicht besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für ein Einschreiten dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2).
4.Entscheid
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten [...] (im Verfahren [...]) werden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung von CHF 200. sowie die Gerichtskosten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens von CHF 200.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.66
ENTSCHEID
vom13. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. AndréEquey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Beschwerdeführerin
[...]
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Verfahren [...]
Aufsichtsrechtliche Anzeige
gegen den Zivilgerichtspräsidenten [...]
im Verfahren [...]
Sachverhalt
Erwägungen
1.Eintreten
Mit ihrer Eingabe vom 5. September 2022 wirft die GmbH dem Zivilgericht Rechtsverzögerung vor und dem Zivilgerichtspräsidenten ein ungebührliches Verhalten.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Eingabe der GmbH vom 5. September 2022 wird als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen, soweit sie dem Zivilgericht Rechtsverzögerung vorwirft. Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann sodann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 GOG). Soweit die Eingabe der GmbH vom 5. September 2022 dem Zivilgerichtspräsidenten eine ungebührliches Verhalten vorwirft, wird sie als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen und behandelt. Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten.
2.Rechtsverzögerung
3.UngebührlichesVerhalten
3.2Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014, S. 51). Der Zweck der Aufsicht besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für ein Einschreiten dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2).
4.Entscheid
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten [...] (im Verfahren [...]) werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung von CHF 200. sowie die Gerichtskosten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens von CHF 200..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.