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BEZ.2021.71

definitive Rechtsöffnung (BGer 5A_192/2022 vom 25. März 2022)

Basel-Stadt · 2021-10-05 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt in einer Betreibung des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 67'140.– nebst Zins zu 3,5 % seit 27. November 2020 sowie für CHF 3'870.80 aufgelaufene Zinsen und CHF 130.– gesetzliche Gebühren. Der Beschwerdeführerin wurden die Gerichtskosten von CHF 500.– auferlegt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe: 17. Oktober 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und «das Rektifikat zur Steuerberechnung vom 25. März 2020 auszusetzen». In der Folge gingen zahlreiche weitere Eingaben derBeschwerdeführerinein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am13. Oktober 2021 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe: 17. Oktober 2021) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren weiteren Eingaben vom 25./26. Oktober 2021 und später ist daher nicht einzugehen.

1.2Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2 2.1Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers (Kanton Basel-Stadt) erfüllt seien. Mit dem Rektifikat der Steuerneuberechnung für die Grundstückgewinnsteuer vom 25. März 2020 und der Gebührenverfügung vom

23. März 2021 lägen rechtskräftige und somit vollstreckbare Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit definitive Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vor. Die Beschwerdeführerin würde keine Gründe gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringen, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden.

2.2Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie macht zwar geltend, dass der Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe, «da die Rechtsverzögerung zur Liegenschaft [...] und [...] aus dem Behördenfehler Zivilstandsamt Basel-Stadt vom 16.04.1946 und dessen Rechts- und Schadensfolgen ab 18.11.1996 (ggf. ab 2.03.1979) mit Folgeauswirkung per 26.10.2005 (…) noch nicht berichtigt und entschädigt» worden seien. Die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach sich das Rechtsöffnungsgesuch auf rechtskräftige und vollstreckbare Verfügungen abstützt, offensichtlich unrichtig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren ausschweifenden und schwer, wenn überhaupt verständlichen Ausführungen eine angebliche Unrichtigkeit des Rektifikats zur Steuerberechnung vom

25. März 2020 geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Frage der materiellen Richtigkeit der (vollstreckbaren) Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann. Es kann auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es besteht somit keine Grundlage, das «Rektifikat zur Steuerberechnung vom 25. März 2020 auszusetzen», wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird.

E. 3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 600.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Oktober 2021 (V.2021.834) wird abgewiesen. DieBeschwerdeführerinträgt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.71

ENTSCHEID

vom9. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...] Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

Postfach, 4001 Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Oktober 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt in einer Betreibung des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 67'140.– nebst Zins zu 3,5 % seit 27. November 2020 sowie für CHF 3'870.80 aufgelaufene Zinsen und CHF 130.– gesetzliche Gebühren. Der Beschwerdeführerin wurden die Gerichtskosten von CHF 500.– auferlegt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe: 17. Oktober 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und «das Rektifikat zur Steuerberechnung vom 25. März 2020 auszusetzen». In der Folge gingen zahlreiche weitere Eingaben derBeschwerdeführerinein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am13. Oktober 2021 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe: 17. Oktober 2021) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren weiteren Eingaben vom 25./26. Oktober 2021 und später ist daher nicht einzugehen.

1.2Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers (Kanton Basel-Stadt) erfüllt seien. Mit dem Rektifikat der Steuerneuberechnung für die Grundstückgewinnsteuer vom 25. März 2020 und der Gebührenverfügung vom

23. März 2021 lägen rechtskräftige und somit vollstreckbare Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit definitive Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vor. Die Beschwerdeführerin würde keine Gründe gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringen, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden.

2.2Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie macht zwar geltend, dass der Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe, «da die Rechtsverzögerung zur Liegenschaft [...] und [...] aus dem Behördenfehler Zivilstandsamt Basel-Stadt vom 16.04.1946 und dessen Rechts- und Schadensfolgen ab 18.11.1996 (ggf. ab 2.03.1979) mit Folgeauswirkung per 26.10.2005 (…) noch nicht berichtigt und entschädigt» worden seien. Die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach sich das Rechtsöffnungsgesuch auf rechtskräftige und vollstreckbare Verfügungen abstützt, offensichtlich unrichtig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren ausschweifenden und schwer, wenn überhaupt verständlichen Ausführungen eine angebliche Unrichtigkeit des Rektifikats zur Steuerberechnung vom

25. März 2020 geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Frage der materiellen Richtigkeit der (vollstreckbaren) Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann. Es kann auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es besteht somit keine Grundlage, das «Rektifikat zur Steuerberechnung vom 25. März 2020 auszusetzen», wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 600.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Oktober 2021 (V.2021.834) wird abgewiesen.

DieBeschwerdeführerinträgt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.