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BEZ.2021.68

Auskunft gemäss Art. 8 DSG

Basel-Stadt · 2022-01-10 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:      Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2021 (V.2021.432) wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.68

ENTSCHEID

vom 10. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...] Kläger

gegen

B____Beschwerdegegner 1

[...] Beklagter 1

C____ GmbHBeschwerdegegnerin 2

[...] Beklagte 2

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. August 2021

betreffend Auskunft gemäss Art. 8 DSG

Erwägungen

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit undatierter Eingabe Beschwerde beim Appellationsgericht (Posteingang 12. Oktober 2021) gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2021 und stellte u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten. Dieser Betrag ging beim Appellationsgericht nicht ein, weswegen der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

22. November 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses setzte; zugleich drohte er dem Beschwerdeführer an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2021 (V.2021.432) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.