opencaselaw.ch

BEZ.2021.39

Revision (BGer 5A_789/2021 vom 29. September 2021)

Basel-Stadt · 2021-07-21 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Am 29. April 2021 reichte A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ein Revisionsgesuch ein. Diese trat mit Entscheid vom 11. Mai 2021 darauf nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 300.–.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten und es seien die unangemessenen Betreibungen der [Gläubigerin] gegen sie und ihren Ehemann zu löschen. Am 7. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit der Überschrift «Nachtrag Beweismittel» ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 zugestellt. Die am 4. Juni 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.

Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

E. 2 Die untere Aufsichtsbehörde trat auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese entgegen den Anforderungen an Revisionsgesuche keinen Revisionsgrund genannt habe (angefochtener Entscheid, Begründung zu Ziffer 2). Sie auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 300.–. Die Beschwerdeführerin sei schon in früheren Verfahren vor der oberen und der unteren Aufsichtsbehörde darauf hingewiesen worden, dass ihr gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten. Im Entscheid AB.2018.5 vom 25. Januar 2018 habe die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr für den Fall weiterer vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden könnten. Dies gelte auch für das vorliegende Revisionsverfahren (angefochtener Entscheid, Begründung zu Ziffer 3).

Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 7. Juni 2021 auseinander. Sie legt in keiner Weise dar, dass sie im Revisionsgesuch einen Revisionsgrund vorgebracht habe und dass sie das Revisionsverfahren nicht bös- oder mutwillig angestrengt habe.

E. 3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Dispositiv
  1. die obere Aufsichtsbehörde: ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Mai 2021 (AB.2021.28) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2021.39

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

11. Mai 2021

betreffend Revision

Sachverhalt

Am 29. April 2021 reichte A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ein Revisionsgesuch ein. Diese trat mit Entscheid vom 11. Mai 2021 darauf nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 300.–.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten und es seien die unangemessenen Betreibungen der [Gläubigerin] gegen sie und ihren Ehemann zu löschen. Am 7. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit der Überschrift «Nachtrag Beweismittel» ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 zugestellt. Die am 4. Juni 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.

Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

2.

Die untere Aufsichtsbehörde trat auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese entgegen den Anforderungen an Revisionsgesuche keinen Revisionsgrund genannt habe (angefochtener Entscheid, Begründung zu Ziffer 2). Sie auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 300.–. Die Beschwerdeführerin sei schon in früheren Verfahren vor der oberen und der unteren Aufsichtsbehörde darauf hingewiesen worden, dass ihr gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten. Im Entscheid AB.2018.5 vom 25. Januar 2018 habe die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr für den Fall weiterer vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden könnten. Dies gelte auch für das vorliegende Revisionsverfahren (angefochtener Entscheid, Begründung zu Ziffer 3).

Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 7. Juni 2021 auseinander. Sie legt in keiner Weise dar, dass sie im Revisionsgesuch einen Revisionsgrund vorgebracht habe und dass sie das Revisionsverfahren nicht bös- oder mutwillig angestrengt habe.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Mai 2021 (AB.2021.28) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.