Sachverhalt
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 wies dasZivilgericht Basel-Stadtein Gesuch von A____ (Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Gesuchstellerin) gegen B____, C____ und D____ um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies derZivilgerichtspräsidentzudem das von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. November 2020 gestellte Rechtsbegehren um Verschiebung der Verhandlung vom 1. Dezember 2020 ab.
Auf Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. Dezember 2020 hin teilte derZivilgerichtspräsidentder Gesuchstellerin am 9. Dezember 2020 mit, dass sie berechtigt sei, die Verfahrensakten am Schalter des Zivilgerichts einzusehen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies derZivilgerichtspräsidenteine Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Dezember 2020 zur Verbesserung innert Frist bis zum 4. Januar 2021 zurück mit dem Hinweis, dass sie andernfalls als nicht erfolgt gelte. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 beantragte die Gesuchstellerin beim Zivilgericht die schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. Dezember
2020. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 trat derZivilgerichtspräsidentauf diesen Antrag wegen Verspätung nicht ein.
Mit Eingabe vom
14. Dezember 2020 (Posteingang: 23. Dezember 2020) reichte die Gesuchstellerin Beschwerde gegen «die Abweisung des Verschiebungsgesuches vom 1.12.2020 des Zivilgerichts Basel-Stadt und der gleichzeitigen Ausfällung des Entscheides vom 1.12.2020» ein, mit dem Antrag den Entscheid vom 1. Dezember 2020 und die Verfügung vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (Posteingang: 12. Februar
2021) ersuchte die Gesuchstellerin um Erstreckung allfälliger offener Fristen und um Wiederherstellung allfälliger abgelaufener Fristen. Die Gesuchstellerin reichte sodann zwei weitere Eingaben vom 11. Februar 2021 samt Beilagen ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 trat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. Februar 2021 nicht ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 1.1Die Gesuchstellerin ficht einerseits den Entscheid desZivilgerichts vom 1. Dezember 2020 an, mit dem ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können mit Berufung angefochten werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist andererseits die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung des Verhandlungstermins. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann, sofern durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO;Brändli/Bühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 135 ZPO N 36; vgl. OGer ZH vom 15. November 2017 RU170070 E. 2.3). Die mit «Beschwerde» bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin ist somit sowohl als Berufung als auch als Beschwerde entgegenzunehmen.Für beide Rechtsmittel gilt vorliegend die 10-tägige Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO für die Berufung bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO für die Beschwerde).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:Auf die sinngemässe Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 (VV.2020.65) und die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2020 ([...]) wird nicht eingetreten. Die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens von CHF 2500.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.68
ENTSCHEID
vom3. April 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Berufungsklägerin
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte 1
[...]
C____Berufungsbeklagte 2
[...]
D____Berufungsbeklagter 3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2020 betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 wies dasZivilgericht Basel-Stadtein Gesuch von A____ (Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Gesuchstellerin) gegen B____, C____ und D____ um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies derZivilgerichtspräsidentzudem das von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. November 2020 gestellte Rechtsbegehren um Verschiebung der Verhandlung vom 1. Dezember 2020 ab.
Auf Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. Dezember 2020 hin teilte derZivilgerichtspräsidentder Gesuchstellerin am 9. Dezember 2020 mit, dass sie berechtigt sei, die Verfahrensakten am Schalter des Zivilgerichts einzusehen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies derZivilgerichtspräsidenteine Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Dezember 2020 zur Verbesserung innert Frist bis zum 4. Januar 2021 zurück mit dem Hinweis, dass sie andernfalls als nicht erfolgt gelte. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 beantragte die Gesuchstellerin beim Zivilgericht die schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. Dezember
2020. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 trat derZivilgerichtspräsidentauf diesen Antrag wegen Verspätung nicht ein.
Mit Eingabe vom
14. Dezember 2020 (Posteingang: 23. Dezember 2020) reichte die Gesuchstellerin Beschwerde gegen «die Abweisung des Verschiebungsgesuches vom 1.12.2020 des Zivilgerichts Basel-Stadt und der gleichzeitigen Ausfällung des Entscheides vom 1.12.2020» ein, mit dem Antrag den Entscheid vom 1. Dezember 2020 und die Verfügung vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (Posteingang: 12. Februar
2021) ersuchte die Gesuchstellerin um Erstreckung allfälliger offener Fristen und um Wiederherstellung allfälliger abgelaufener Fristen. Die Gesuchstellerin reichte sodann zwei weitere Eingaben vom 11. Februar 2021 samt Beilagen ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 trat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. Februar 2021 nicht ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1Die Gesuchstellerin ficht einerseits den Entscheid desZivilgerichts vom 1. Dezember 2020 an, mit dem ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können mit Berufung angefochten werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist andererseits die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung des Verhandlungstermins. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann, sofern durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO;Brändli/Bühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 135 ZPO N 36; vgl. OGer ZH vom 15. November 2017 RU170070 E. 2.3). Die mit «Beschwerde» bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin ist somit sowohl als Berufung als auch als Beschwerde entgegenzunehmen.Für beide Rechtsmittel gilt vorliegend die 10-tägige Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO für die Berufung bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO für die Beschwerde).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:Auf die sinngemässe Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 (VV.2020.65) und die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens von CHF 2500..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.