Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2020 (V.2019.748) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2020.23
ENTSCHEID
vom2. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Januar 2020
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
B____ (Schuldner) erhob gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2020 (definitive Rechtsöffnung)am 13. März 2020 sinngemäss Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen.Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid eines Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), wobei die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben ist (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die am 13. März 2020 beim Zivilgericht eingereichte Beschwerde erfolgte demnach verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2020 (V.2019.748) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.