Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2019 ([...]) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtkosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.85
ENTSCHEID
vom20. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Parteien
A____ GmbHBeschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. November 2019
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Erwägungen
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2019 (Konkurseröffnung) erhob die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 600.. Nachdem sie den Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 (unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt ab Zustellung der Verfügung. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf ihre Beschwerde im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.