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BEZ.2019.73

Nichteintreten auf Beschwerde vom 8. Oktober 2019

Basel-Stadt · 2019-11-06 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. die obere Aufsichtsbehörde: ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 (AB.2019.73) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2019.73

ENTSCHEID

vom10. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 15. Oktober 2019

betreffend Nichteintreten auf Beschwerde vom 8. Oktober 2019

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 28. Oktober 2019, mit Ergänzungen vom

29. Oktober 2019, Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 (AB.2019.73). Der Verfahrensleiter forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20a Abs. 5 Satz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) in Verbindung mit § 5 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SG 230.100) sowie Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Verfügung vom 6. November 2019 auf, bis zum 20. November 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. November 2019 um Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 15. November 2019 wurde ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 2. Dezember 2019 erstreckt. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen nach Zustellung der Verfügung gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 (AB.2019.73) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.