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BEZ.2019.36

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai 2019

Basel-Stadt · 2019-05-16 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) hat am 22. April 2019 Beschwerde gegen einen Entscheid des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2019 betreffend Revision der Einkommenspfändung erhoben. Darin hat er unter anderem den Antrag gestellt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (untere Aufsichtsbehörde) das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin hat er beantragt, der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde sei in Abänderung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).

E. 3 In der erstinstanzlich angefochtenen Verfügung wurde die pfändbaren Quote beim Beschwerdeführer auf CHF 896.– festgelegt und eine Erhöhung der Quote auf CHF 1‘326.– per 1. Oktober 2019 ankündigt. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde zwar geltend, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu „nicht wieder gutzumachenden finanziellen Nachteilen beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau“ führen werde. Wie bereits in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vermag der Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht aufzuzeigen, weshalb die bei Abweisung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde drohenden (finanziellen) Nachteile nicht wieder gutzumachen sein sollen. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, weshalb er nicht in der Lage sein soll, seinen finanziellen Verpflichtungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bei Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung nachzukommen. Der drohende Abstieg zum Sozialhilfeempfänger und die damit einhergehenden zusätzlichen psychischen Folgen für den Beschwerdeführer werden vom Beschwerdeführer zwar behauptet. Dass diese Folge aber bei einer Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden vorläufigen Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung tatsächlich einzutreffen drohen, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise aufgezeigt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nach, in seiner Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben ist.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweisen würde, wenn darauf einzutreten wäre. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzt grundsätzlich voraus, dass ein nicht wieder rückgängig zu machender Erfolg eintreten muss (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 36 SchKG N 9).Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die untere Aufsichtsbehörde zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an diese das Vorliegen dieser Voraussetzung nur pauschal behauptet hat, ohne dies näher zu begründen und ohne dass dies weiter ersichtlich wäre. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde lediglich ausgeführt, dass das Betreibungsamt bei seinem Existenzminimum unzulässige Kürzungen vorgenommen habe und dass ein solcher unzulässiger Zustand nicht andauern könne. Er müsse jeden Monat in der Lage sein, seine Lebenskosten und diejenigen seiner Ehefrau zu bezahlen, ohne dass er zum Sozialhilfeempfänger werde. Bei einer Abweisung der aufschiebenden Wirkung wisse er kaum mehr, wie er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne; daraus würden ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehenden. Eine substantiierte Darstellung der finanziellen Verpflichtungen, welche bei einer vorläufigen Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr erfüllt werden könnten, war in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde nicht enthalten. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde somit nicht darzulegen, inwiefern die untere Aufsichtsbehörde das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Aus diesen Gründen müsste die Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abgewiesen werden.

E. 4 Aus den genannten Gründen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Dem Beschwerdeführer werden dementsprechend keine Kosten auferlegt.

Dispositiv
  1. die Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt: ://:        Auf die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Mai 2019 wird nicht eingetreten. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2019.36

ENTSCHEID

vom3. September 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

16. Mai 2019

betreffend aufschiebende Wirkung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) hat am 22. April 2019 Beschwerde gegen einen Entscheid des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2019 betreffend Revision der Einkommenspfändung erhoben. Darin hat er unter anderem den Antrag gestellt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (untere Aufsichtsbehörde) das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin hat er beantragt, der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde sei in Abänderung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).

2.

3.

In der erstinstanzlich angefochtenen Verfügung wurde die pfändbaren Quote beim Beschwerdeführer auf CHF 896.– festgelegt und eine Erhöhung der Quote auf CHF 1‘326.– per 1. Oktober 2019 ankündigt. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde zwar geltend, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu „nicht wieder gutzumachenden finanziellen Nachteilen beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau“ führen werde. Wie bereits in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vermag der Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht aufzuzeigen, weshalb die bei Abweisung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde drohenden (finanziellen) Nachteile nicht wieder gutzumachen sein sollen. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, weshalb er nicht in der Lage sein soll, seinen finanziellen Verpflichtungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bei Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung nachzukommen. Der drohende Abstieg zum Sozialhilfeempfänger und die damit einhergehenden zusätzlichen psychischen Folgen für den Beschwerdeführer werden vom Beschwerdeführer zwar behauptet. Dass diese Folge aber bei einer Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden vorläufigen Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung tatsächlich einzutreffen drohen, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise aufgezeigt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nach, in seiner Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben ist.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweisen würde, wenn darauf einzutreten wäre. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzt grundsätzlich voraus, dass ein nicht wieder rückgängig zu machender Erfolg eintreten muss (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 36 SchKG N 9).Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die untere Aufsichtsbehörde zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an diese das Vorliegen dieser Voraussetzung nur pauschal behauptet hat, ohne dies näher zu begründen und ohne dass dies weiter ersichtlich wäre. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde lediglich ausgeführt, dass das Betreibungsamt bei seinem Existenzminimum unzulässige Kürzungen vorgenommen habe und dass ein solcher unzulässiger Zustand nicht andauern könne. Er müsse jeden Monat in der Lage sein, seine Lebenskosten und diejenigen seiner Ehefrau zu bezahlen, ohne dass er zum Sozialhilfeempfänger werde. Bei einer Abweisung der aufschiebenden Wirkung wisse er kaum mehr, wie er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne; daraus würden ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehenden. Eine substantiierte Darstellung der finanziellen Verpflichtungen, welche bei einer vorläufigen Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr erfüllt werden könnten, war in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde nicht enthalten. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde somit nicht darzulegen, inwiefern die untere Aufsichtsbehörde das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Aus diesen Gründen müsste die Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abgewiesen werden.

4.

Aus den genannten Gründen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Dem Beschwerdeführer werden dementsprechend keine Kosten auferlegt.

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt:

://:        Auf die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Mai 2019 wird nicht eingetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.