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BEZ.2019.17

Revisionsgesuch

Basel-Stadt · 2019-01-02 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Entscheid vom 2. Januar 2019 trat die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt auf das Revisionsgesuch von A____ (Beschwerdeführer) aufgrund Nichteinhaltung der neunzigtägigen Revisionsfrist nicht ein. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde mit, dass er mit deren Entscheid nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 leitete die Schlichtungsbehörde diese Eingabe an das Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 2. Januar 2019 entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. März 2019 einen Kostenvorschuss an die Gerichtskosten von CHF 1‘000.– zu leisten. Dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer auch innert einer Nachfrist nicht nachgekommen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Für den vorliegenden Entscheid ist somit der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig.

E. 2 Die Beschwerdeinstanz kann vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 setzte der Verfahrensleiter eine Frist bis zum 4. März 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.–. Nachdem dieser Betrag beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer am 8. März 2019 eine unerstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten; gleichzeitig drohte er dem Beschwerdeführer an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs.

E. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Innert dieser Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten (vgl.Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Januar 2019 [...] wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2019.17

ENTSCHEID

vom25. April 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

B____Beschwerdegegnerin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____Beschwerdegegnerin 2

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 2. Januar 2019

betreffend Revision

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 2. Januar 2019 trat die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt auf das Revisionsgesuch von A____ (Beschwerdeführer) aufgrund Nichteinhaltung der neunzigtägigen Revisionsfrist nicht ein. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde mit, dass er mit deren Entscheid nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 leitete die Schlichtungsbehörde diese Eingabe an das Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 2. Januar 2019 entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. März 2019 einen Kostenvorschuss an die Gerichtskosten von CHF 1‘000.– zu leisten. Dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer auch innert einer Nachfrist nicht nachgekommen.

Erwägungen

1.

Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Für den vorliegenden Entscheid ist somit der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig.

2.

Die Beschwerdeinstanz kann vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 setzte der Verfahrensleiter eine Frist bis zum 4. März 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.–. Nachdem dieser Betrag beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer am 8. März 2019 eine unerstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten; gleichzeitig drohte er dem Beschwerdeführer an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Innert dieser Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten (vgl.Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Januar 2019 [...] wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.