opencaselaw.ch

BEZ.2018.7

Betreibung Steuern (Betreibungsamt Thierstein)

Basel-Stadt · 2017-12-21 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Am 14. Dezember 2017 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein mit dem Betreff "Betreibung Steuern Nr. [...] über Betreibungsamt Thierstein". Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies der instruierende Zivilgerichtspräsident die Klage zur Verbesserung zurück und kündigte dem Beschwerdeführer an, dass widrigenfalls auf die Klage vom 14. Dezember 2017 nicht eingetreten werde. Am 14. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Eingabe ein. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom

18. Januar 2018 nahm der Zivilgerichtspräsident diese Eingabe zu den Akten und trat auf die Klage vom 14. Dezember 2018 nicht ein.

Mit Eingabe vom

30. Januar 2018 (Poststempel vom 31. Januar 2018) hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht gegen diesen Entscheid "Rekurs" eingelegt. Das Appellationsgericht hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen und den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid vom 18. Januar 2018 am

24. Januar 2018 in Empfang genommen. Dagegen hat er 31. Januar 2018 und damit rechtzeitig "Rekurs" erhoben. Dieser wird als Beschwerde entgegengenommen. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

E. 2 2.1Damit auf die Beschwerde vom 30. Januar 2018 (Poststempel vom 31. Januar 2018) eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass die Beschwerde formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; vgl. auchFreiburghaus/Afheldt,in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl.Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 321 N 18;Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

2.2In seiner Beschwerde schreibt der Beschwerdeführer von einer "Einleitung Strafuntersuchung" gegen das kantonale Inkassobüro des Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt. Die vom Zivilgericht geforderten Unterlagen seien von ihm eingereicht worden. Die Sachlage sei "Abgefertigt" worden, was rechtlich nicht vertretbar sei. "Hiermit" lege er Rekurs gegen den Entscheid ein.

Das Zivilgericht hat das Nichteintreten auf die Klage des Beschwerdeführers vom

14. Dezember 2017 wie folgt begründet: Es habe die Klage vom 14. Dezember 2017 an den Beschwerdeführer zu Verbesserung zurückgewiesen und aus der verbesserten Eingabe vom 14. Januar 2018 gehe immer noch nicht klar hervor, was er vom Zivilgericht Basel-Stadt in der gegen ihn im Kanton Solothurn angehobenen Betreibung wolle. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass er keine verbesserte Eingabe eingereicht habe, weshalb auf die Klage vom 14. Dezember 2017 nicht einzutreten sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig stellt er in seiner Beschwerde einen konkreten Rechtsmittelantrag. Damit sind die beschriebenen Minimalanforderungen an eine Be­schwerdebegründung bei Laieneingaben nicht erfüllt.

E. 3 Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2018.7

ENTSCHEID

vom5. März 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner,Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. Januar 2018

betreffend Betreibung Steuern (Betreibungsamt Thierstein)

Sachverhalt

Am 14. Dezember 2017 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein mit dem Betreff "Betreibung Steuern Nr. [...] über Betreibungsamt Thierstein". Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies der instruierende Zivilgerichtspräsident die Klage zur Verbesserung zurück und kündigte dem Beschwerdeführer an, dass widrigenfalls auf die Klage vom 14. Dezember 2017 nicht eingetreten werde. Am 14. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Eingabe ein. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom

18. Januar 2018 nahm der Zivilgerichtspräsident diese Eingabe zu den Akten und trat auf die Klage vom 14. Dezember 2018 nicht ein.

Mit Eingabe vom

30. Januar 2018 (Poststempel vom 31. Januar 2018) hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht gegen diesen Entscheid "Rekurs" eingelegt. Das Appellationsgericht hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen und den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid vom 18. Januar 2018 am

24. Januar 2018 in Empfang genommen. Dagegen hat er 31. Januar 2018 und damit rechtzeitig "Rekurs" erhoben. Dieser wird als Beschwerde entgegengenommen. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1Damit auf die Beschwerde vom 30. Januar 2018 (Poststempel vom 31. Januar 2018) eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass die Beschwerde formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; vgl. auchFreiburghaus/Afheldt,in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl.Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 321 N 18;Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

2.2In seiner Beschwerde schreibt der Beschwerdeführer von einer "Einleitung Strafuntersuchung" gegen das kantonale Inkassobüro des Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt. Die vom Zivilgericht geforderten Unterlagen seien von ihm eingereicht worden. Die Sachlage sei "Abgefertigt" worden, was rechtlich nicht vertretbar sei. "Hiermit" lege er Rekurs gegen den Entscheid ein.

Das Zivilgericht hat das Nichteintreten auf die Klage des Beschwerdeführers vom

14. Dezember 2017 wie folgt begründet: Es habe die Klage vom 14. Dezember 2017 an den Beschwerdeführer zu Verbesserung zurückgewiesen und aus der verbesserten Eingabe vom 14. Januar 2018 gehe immer noch nicht klar hervor, was er vom Zivilgericht Basel-Stadt in der gegen ihn im Kanton Solothurn angehobenen Betreibung wolle. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass er keine verbesserte Eingabe eingereicht habe, weshalb auf die Klage vom 14. Dezember 2017 nicht einzutreten sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig stellt er in seiner Beschwerde einen konkreten Rechtsmittelantrag. Damit sind die beschriebenen Minimalanforderungen an eine Be­schwerdebegründung bei Laieneingaben nicht erfüllt.

3.

Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.