opencaselaw.ch

BEZ.2018.63

Pfändung

Basel-Stadt · 2019-03-09 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Am 14. November 2017 ermittelte das Betreibungsamt Basel-Stadt im Rahmen der Betreibung Nr. [...], gestützt auf die damals vorliegenden Unterlagen, bei A____ (Beschwerdeführerin) einen pfändbare Quote von CHF 260.–. Mit Verfügung vom 24. September 2018 revidierte das Betreibungsamt die pfändbare Quote und setzte sie mit CHF 325.– fest. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2018 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2018 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. November 2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die untere Aufsichtsbehörde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wurde das Schreiben an das Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde überwiesen. Diese nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es ist deshalb unzulässig, die ursprüngliche Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde zu ergänzen und neue Rügen vorzutragen (AGE BEZ.2015.3 vom 4. Mai 2015 E. 1.3).

E. 2 Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Dezember 2018, „dass ich eine weitere Zahlung erlassen bekomme bzw. stoniert wird“. Sie nimmt dabei Bezug auf eine Kostenorientierung der Zahnärztin für eine Zahnbehandlung und eine erste Rechnung für die zahnärztliche Behandlung vom 18. Oktober bis zum 23. November 2018. Damit stellt sie einen neuen Antrag, trägt neue Tatsachenbehauptungen vor und reicht neue Beweismittel ein, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (vgl. oben E. 1.2). Auf die Beschwerde kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

E. 3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Es werden dementsprechend keine Gerichtskosten erhoben. Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind ohnehin keine entstanden.

Dispositiv
  1. die obere Aufsichtsbehörde: ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. November 2018 (AB.2018.76) wird nicht eingetreten. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2018.63

ENTSCHEID

vom 9. März 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. November 2018

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Am 14. November 2017 ermittelte das Betreibungsamt Basel-Stadt im Rahmen der Betreibung Nr. [...], gestützt auf die damals vorliegenden Unterlagen, bei A____ (Beschwerdeführerin) einen pfändbare Quote von CHF 260.–. Mit Verfügung vom 24. September 2018 revidierte das Betreibungsamt die pfändbare Quote und setzte sie mit CHF 325.– fest. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2018 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2018 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. November 2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die untere Aufsichtsbehörde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wurde das Schreiben an das Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde überwiesen. Diese nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es ist deshalb unzulässig, die ursprüngliche Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde zu ergänzen und neue Rügen vorzutragen (AGE BEZ.2015.3 vom 4. Mai 2015 E. 1.3).

2.

Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Dezember 2018, „dass ich eine weitere Zahlung erlassen bekomme bzw. stoniert wird“. Sie nimmt dabei Bezug auf eine Kostenorientierung der Zahnärztin für eine Zahnbehandlung und eine erste Rechnung für die zahnärztliche Behandlung vom 18. Oktober bis zum 23. November 2018. Damit stellt sie einen neuen Antrag, trägt neue Tatsachenbehauptungen vor und reicht neue Beweismittel ein, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (vgl. oben E. 1.2). Auf die Beschwerde kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Es werden dementsprechend keine Gerichtskosten erhoben. Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind ohnehin keine entstanden.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. November 2018 (AB.2018.76) wird nicht eingetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.