Sachverhalt
In einer von A____ (Gläubiger) gegen B____ (Schuldnerin) angehobenen Betreibung wurde festgestellt, dass bei der Schuldnerin kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden konnte. Der entsprechende Verlustschein wurde dem Gläubiger am 25. September 2017 zugestellt. Im Gefolge einer hiergegen erhobenen Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt rechnete das Betreibungsamt Basel-Stadt der Schuldnerin ein variables Einkommen an, reduzierte in der Existenzminimumsberechnung einerseits den Grundbedarf auf CHF 1'200. und andererseits den Betrag für die Wohnungsmiete auf CHF 1'250., wobei ihr für den Umzug eine Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt wurde (Pfändungsurkunde vom 12. Oktober 2017). In der Folge wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 ab, soweit auf sie einzutreten war und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Mit Eingabe vom
30. März 2018 gelangte A____ an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und verlangte "die umgehende bzw. rückwirkende Lohnpfändung ab 13.07.2017 inklusive der Berechnung vom reduzierten Mietzins von der Schuldnerin B____ und der Einpfändung vom 13. Monatslohn von 3400.--CHF". Weiter beantragte er eine Buchprüfung beim Arbeitgeber der Schuldnerin im Hinblick auf weitere Zahlungen an die Schuldnerin sowie die Aushändigung der Stundenblätter der Schuldnerin. Schliesslich machte A____ geltend, es bestehe "eine Rügepflicht an die fehlbaren Mitarbeiter m/w und an den Chef". Auf diese Beschwerde trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 13. April 2018 nicht ein.
Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (Postaufgabe: 7. Mai 2018) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist (vgl. aber nachstehend E. 1.3).
1.2Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
1.3DerBeschwerdeführerstellt mit seiner Beschwerde folgende Anträge:
Beim Rechtsbegehren 2 (Stichwort "Staatshaftung") handelt es sich um ein neues Begehren, das unter den Anträgen desBeschwerdeführers in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom 30. März 2018 nicht aufgeführt war. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge jedoch ausgeschlossen. Auf das Rechtsbegehren 2 kann somit nicht eingetreten werden.
E. 2 Die untere Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass sie die vomBeschwerdeführerin seiner Beschwerde vom 30. März 2018 gerügten Punkte bereits in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2017 (AB.2017.64) allesamt rechtskräftig entschieden habe. Insbesondere gehe aus jenem Entscheid hervor, dass der Schuldnerin am 12. Oktober 2017 ein variables Einkommen angerechnet worden sei und daher der ihr Existenzminimum (gemäss Berechnung vom
18. Oktober 2017 in Höhe von CHF 3'492.) übersteigende Betrag gepfändet werde (angefochtener Entscheid, Ziff. 2). Wenn derBeschwerdeführernun geltend macht, dass im rechtskräftigen Entscheid vom 12. Dezember 2017 zu Unrecht auf die Angaben der Schuldnerin abgestellt worden sei, kann dies nicht in einem späteren Beschwerdeverfahren erneut geprüft werden. Eine solche Rüge hätte vielmehr in einem Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2017 erhoben werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde weiter geltend macht, dass der 13. Monatslohn nicht "eingepfändet" worden sei, ist dies schlicht aktenwidrig, was bereits aus der vom ihm selbst eingereichten Anzeige betreffend Einkommenspfändung vom 23. Oktober 2017 hervorgeht. Die vom Beschwerdeführer des Weiteren angesprochenen angeblich der Schuldnerin ausbezahlten Alimente von CHF 300., die zu kurze Frist für die Anpassung der Wohnsituation, das angebliche Einkommen aus administrativer Unterstützung der Schwiegereltern der Schuldnerin durch diese, die Verwendung eines Fahrzeugs durch die Schuldnerin und die vom Beschwerdeführer geforderte Anrechnung eines Einkommens des Sohns der Schuldnerin wurden allesamt im Entscheid vom 12. Dezember 2017 behandelt. Dieser Entscheid ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Da vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, dass sich die Umstände seit dem Erlass dieses Entscheid geändert hätten, ist die untere Aufsichtsbehörde daher auf die Beschwerde vom
30. März 2018 zu Recht nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. e ZPO und § 5 Abs. 4 EG SchKG).
E. 3 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500. sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Es wird demBeschwerdeführerangedroht, dass in weiteren solch aussichtslosen Beschwerdefällen wie dem vorliegenden entsprechende Bussen bzw. Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
Dispositiv
- April 2018 (AB.2018.31) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren ist kostenlos. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.22
ENTSCHEID
vom27. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B____Schuldnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
13. April 2018
betreffend Pfändung
Sachverhalt
In einer von A____ (Gläubiger) gegen B____ (Schuldnerin) angehobenen Betreibung wurde festgestellt, dass bei der Schuldnerin kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden konnte. Der entsprechende Verlustschein wurde dem Gläubiger am 25. September 2017 zugestellt. Im Gefolge einer hiergegen erhobenen Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt rechnete das Betreibungsamt Basel-Stadt der Schuldnerin ein variables Einkommen an, reduzierte in der Existenzminimumsberechnung einerseits den Grundbedarf auf CHF 1'200. und andererseits den Betrag für die Wohnungsmiete auf CHF 1'250., wobei ihr für den Umzug eine Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt wurde (Pfändungsurkunde vom 12. Oktober 2017). In der Folge wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 ab, soweit auf sie einzutreten war und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Mit Eingabe vom
30. März 2018 gelangte A____ an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und verlangte "die umgehende bzw. rückwirkende Lohnpfändung ab 13.07.2017 inklusive der Berechnung vom reduzierten Mietzins von der Schuldnerin B____ und der Einpfändung vom 13. Monatslohn von 3400.--CHF". Weiter beantragte er eine Buchprüfung beim Arbeitgeber der Schuldnerin im Hinblick auf weitere Zahlungen an die Schuldnerin sowie die Aushändigung der Stundenblätter der Schuldnerin. Schliesslich machte A____ geltend, es bestehe "eine Rügepflicht an die fehlbaren Mitarbeiter m/w und an den Chef". Auf diese Beschwerde trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 13. April 2018 nicht ein.
Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (Postaufgabe: 7. Mai 2018) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist (vgl. aber nachstehend E. 1.3).
1.2Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
1.3DerBeschwerdeführerstellt mit seiner Beschwerde folgende Anträge:
Beim Rechtsbegehren 2 (Stichwort "Staatshaftung") handelt es sich um ein neues Begehren, das unter den Anträgen desBeschwerdeführers in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom 30. März 2018 nicht aufgeführt war. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge jedoch ausgeschlossen. Auf das Rechtsbegehren 2 kann somit nicht eingetreten werden.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass sie die vomBeschwerdeführerin seiner Beschwerde vom 30. März 2018 gerügten Punkte bereits in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2017 (AB.2017.64) allesamt rechtskräftig entschieden habe. Insbesondere gehe aus jenem Entscheid hervor, dass der Schuldnerin am 12. Oktober 2017 ein variables Einkommen angerechnet worden sei und daher der ihr Existenzminimum (gemäss Berechnung vom
18. Oktober 2017 in Höhe von CHF 3'492.) übersteigende Betrag gepfändet werde (angefochtener Entscheid, Ziff. 2). Wenn derBeschwerdeführernun geltend macht, dass im rechtskräftigen Entscheid vom 12. Dezember 2017 zu Unrecht auf die Angaben der Schuldnerin abgestellt worden sei, kann dies nicht in einem späteren Beschwerdeverfahren erneut geprüft werden. Eine solche Rüge hätte vielmehr in einem Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2017 erhoben werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde weiter geltend macht, dass der 13. Monatslohn nicht "eingepfändet" worden sei, ist dies schlicht aktenwidrig, was bereits aus der vom ihm selbst eingereichten Anzeige betreffend Einkommenspfändung vom 23. Oktober 2017 hervorgeht. Die vom Beschwerdeführer des Weiteren angesprochenen angeblich der Schuldnerin ausbezahlten Alimente von CHF 300., die zu kurze Frist für die Anpassung der Wohnsituation, das angebliche Einkommen aus administrativer Unterstützung der Schwiegereltern der Schuldnerin durch diese, die Verwendung eines Fahrzeugs durch die Schuldnerin und die vom Beschwerdeführer geforderte Anrechnung eines Einkommens des Sohns der Schuldnerin wurden allesamt im Entscheid vom 12. Dezember 2017 behandelt. Dieser Entscheid ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Da vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, dass sich die Umstände seit dem Erlass dieses Entscheid geändert hätten, ist die untere Aufsichtsbehörde daher auf die Beschwerde vom
30. März 2018 zu Recht nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. e ZPO und § 5 Abs. 4 EG SchKG).
3.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500. sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Es wird demBeschwerdeführerangedroht, dass in weiteren solch aussichtslosen Beschwerdefällen wie dem vorliegenden entsprechende Bussen bzw. Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom
13. April 2018 (AB.2018.31) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.