Sachverhalt
Mit Eingabe vom
24. Januar 2018 (Postaufgabe: 25. Januar 2018) gelangte A____ an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und verlangte die Revision ihres Entscheids vom 25. Oktober 2017 (AB.2017.67). Mit Entscheid vom 5. März 2018 ist die untere Aufsichtsbehörde auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten.
Hiergegen hat A____ am 9. März 2018 (Postaufgabe: 10. März 2018) Beschwerde erhoben. Damit stellt sie den Antrag "zur Revision Entscheid vom
25. Oktober 2017 (AB.2017.67) auf die neue Erhebliche Tatsache, dass die Verfügung zur Eingabe vom 29.09.2017 bei Zivilgericht erst per 18.12.2017 erfolgt". Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2 2.1Die untere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids ausgeführt, dass gemäss § 5 Abs. 4 EG SchKG in Verbindung mit Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden habe, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen könne, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre oder entscheidende Beweismittel finde, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können; ausgeschlossen seien Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden seien. Die Eingaben derBeschwerdeführerin enthielten, soweit überhaupt verständlich offensichtlich keine Revisionsgründe (angefochtener Entscheid, S. 2).
In den Akten des vorliegenden Verfahrens findet sich keine Eingabe derBeschwerdeführerin vom 29. September 2017. Aufgrund ihrer Verweise ist anzunehmen, dass dieBeschwerdeführerin damit wohl ihr Schreiben meint, das sie ihrer Beschwerde vom
4. Oktober 2017 (Postaufgabe: 5. Oktober 2017) beigelegt hatte. Jene Beschwerde wurde von der unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren mit der Nummer AB.2017.67 behandelt, welche ihrerseits Gegenstand des Verfahrens BEZ.2017.56 vor der oberen Aufsichtsbehörde bildete. Jenes Beschwerdeverfahren betraf eine in Betreibung gesetzte Forderung des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Appellationsgericht, über insgesamt CHF 420. nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2017. Bei dieser Forderung ging es, wie dieBeschwerdeführerin weiss, um die ihr im Verfahren BEZ.2016.59 (AGE vom 27. Dezember 2016) auferlegten Verfahrenskosten von CHF 300. und eine Busse von CHF 100.. Es ist nicht ersichtlich und wird von derBeschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern mit der erwähnten Eingabe vom
29. September 2017, mit welchem sie Antrag "auf Rekurs des Entscheids vom 30. Oktober 2013 (V.2013.1573)" gestellt hatte, ihr Gesuch um Revision des Nichteintretensentscheids der unteren Aufsichtsbehörde in Sachen ihre Beschwerde in der Betreibung betreffend die rechtskräftig festgesetzten Verfahrenskosten und Busse (AB.2017.67) begründet werden könnte. Es liegt somit kein Grund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vor, wonach die untere Aufsichtsbehörde ihren Entscheid vom 25. Oktober 2017 hätte in Revision ziehen müssen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, worin die behauptete Rechtsverzögerung bestehen könnte. Mit der Verfügung des Zivilgerichts vom 18. Dezember 2017 wurde die Eingabe derBeschwerdeführerin vom
29. September 2017 im Verfahren V.2013.1573 zusammen mit einer weiteren Eingabe derBeschwerdeführerin vom
29. November 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Inwiefern darin eine Rechtsverzögerung im Verfahren hier liegen könnte, begründet dieBeschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise. Soweit sie mit ihren weiteren Ausführungen ein weiteres Mal den erfolglosen Versuch unternimmt, ihre früheren Steuerschulden zu bestreiten, ist sie auf die entsprechenden Ausführungen der oberen Aufsichtsbehörde zu verweisen (AGE BEZ.2017.56 vom
22. November 2017 E. 3.2 mit weiteren Verweisen).
E. 3 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500. sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). DerBeschwerdeführerin ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3, welcher eine Betreibung wegen ausstehender Grundstückgewinnsteuern betraf, bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre Begründung enthalten hatte. Im Einklang mit dieser Ankündigung sah sich das Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 3 veranlasst, derBeschwerdeführerin (zusammen mit den von ihr vertretenen weiterenBeschwerdeführern) die Kosten des Verfahrens von CHF 300. zu auferlegen, nachdem sie in der selben Sache erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, die minimalste Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Ausserdem wurde derBeschwerdeführerin die zusätzliche Auferlegung einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. Im Entscheid AGE BEZ.2016.59 vom 27. Dezember 2016 E. 3, in welchem es um ein Wiedererwägungsgesuch in der gleichen Betreibung ging, hat es die obere Aufsichtsbehörde als gerechtfertigt angesehen, der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Prozessführung neben den Verfahrenskosten von CHF 300. erstmals auch eine Busse von CHF 100. zu auferlegen, wobei sie sich eine Erhöhung der Busse im Wiederholungsfall vorbehielt. Sodann hat das Appellationsgericht auch im Entscheid AGE DG.2017.17 vom 29. Juni 2017 E. 4, in welchem es auf ein offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Revisionsgesuch in der gleichen Sache nicht eintrat, derBeschwerdeführerin wegen leichtfertiger Rechtsmitteleinlegung die Verfahrenskosten von CHF 300. sowie eine Busse von diesmal CHF 300. auferlegt. Schliesslich wurden derBeschwerdeführerin aus den selben Gründen auch im Entscheid AGE BEZ.2017.56 die Verfahrenskosten von CHF 300. sowie eine Busse von diesmal CHF 500. auferlegt. Angesichts der wiederholten Erläuterungen der unteren wie auch der oberen Aufsichtsbehörde bezüglich der Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde rechtfertigt es sich, derBeschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten zu auferlegen, nachdem sie sich offensichtlich keine Mühe gemacht hat, diese Anforderungen in ihrer Eingabe zu beachten.
Die Beschwerdeführerin geht wie in all den erwähnten Verfahren auch mit vorliegendem Revisionsgesuch unbeirrt auf untauglichem Weg gegen die rechtskräftigen Entscheide betreffend die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Steuerforderung vor. Ihr Revisionsgesuch betrifft jedoch einen Entscheid, der im Rahmen einer Betreibung von rechtskräftig festgesetzten Verfahrenskosten und Busse gefällt worden war. Mit ihrer erneuten Kritik an der erwähnten Steuerforderung kann ein solches Revisionsgesuch ohnehin nicht begründet werden. DieBeschwerdeführerin hat damit leichtfertig ein untaugliches Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren initiiert, so dass es sich rechtfertigt, ihr neben den Verfahrenskosten eine Busse zu auferlegen, welche mit CHF 500. festzusetzen ist. Sollte dieBeschwerdeführerin ungeachtet dessen weiterhin leichtfertig nutzlose Beschwerdeverfahren ohne rechtsgültige Anträge und/oder rechtsgenügliche Begründung in die Wege leiten, muss sie die erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen. Eine weitere Erhöhung der Busse bleibt vorbehalten.
Dispositiv
- März 2018 (AB.2018.13) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. DieBeschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.. DerBeschwerdeführerin wird eine Busse von CHF 500. auferlegt. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.15
ENTSCHEID
vom21. März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-StadtBeschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. März 2018
betreffend Revision
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
24. Januar 2018 (Postaufgabe: 25. Januar 2018) gelangte A____ an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und verlangte die Revision ihres Entscheids vom 25. Oktober 2017 (AB.2017.67). Mit Entscheid vom 5. März 2018 ist die untere Aufsichtsbehörde auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten.
Hiergegen hat A____ am 9. März 2018 (Postaufgabe: 10. März 2018) Beschwerde erhoben. Damit stellt sie den Antrag "zur Revision Entscheid vom
25. Oktober 2017 (AB.2017.67) auf die neue Erhebliche Tatsache, dass die Verfügung zur Eingabe vom 29.09.2017 bei Zivilgericht erst per 18.12.2017 erfolgt". Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1Die untere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids ausgeführt, dass gemäss § 5 Abs. 4 EG SchKG in Verbindung mit Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden habe, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen könne, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre oder entscheidende Beweismittel finde, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können; ausgeschlossen seien Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden seien. Die Eingaben derBeschwerdeführerin enthielten, soweit überhaupt verständlich offensichtlich keine Revisionsgründe (angefochtener Entscheid, S. 2).
In den Akten des vorliegenden Verfahrens findet sich keine Eingabe derBeschwerdeführerin vom 29. September 2017. Aufgrund ihrer Verweise ist anzunehmen, dass dieBeschwerdeführerin damit wohl ihr Schreiben meint, das sie ihrer Beschwerde vom
4. Oktober 2017 (Postaufgabe: 5. Oktober 2017) beigelegt hatte. Jene Beschwerde wurde von der unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren mit der Nummer AB.2017.67 behandelt, welche ihrerseits Gegenstand des Verfahrens BEZ.2017.56 vor der oberen Aufsichtsbehörde bildete. Jenes Beschwerdeverfahren betraf eine in Betreibung gesetzte Forderung des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Appellationsgericht, über insgesamt CHF 420. nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2017. Bei dieser Forderung ging es, wie dieBeschwerdeführerin weiss, um die ihr im Verfahren BEZ.2016.59 (AGE vom 27. Dezember 2016) auferlegten Verfahrenskosten von CHF 300. und eine Busse von CHF 100.. Es ist nicht ersichtlich und wird von derBeschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern mit der erwähnten Eingabe vom
29. September 2017, mit welchem sie Antrag "auf Rekurs des Entscheids vom 30. Oktober 2013 (V.2013.1573)" gestellt hatte, ihr Gesuch um Revision des Nichteintretensentscheids der unteren Aufsichtsbehörde in Sachen ihre Beschwerde in der Betreibung betreffend die rechtskräftig festgesetzten Verfahrenskosten und Busse (AB.2017.67) begründet werden könnte. Es liegt somit kein Grund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vor, wonach die untere Aufsichtsbehörde ihren Entscheid vom 25. Oktober 2017 hätte in Revision ziehen müssen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, worin die behauptete Rechtsverzögerung bestehen könnte. Mit der Verfügung des Zivilgerichts vom 18. Dezember 2017 wurde die Eingabe derBeschwerdeführerin vom
29. September 2017 im Verfahren V.2013.1573 zusammen mit einer weiteren Eingabe derBeschwerdeführerin vom
29. November 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Inwiefern darin eine Rechtsverzögerung im Verfahren hier liegen könnte, begründet dieBeschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise. Soweit sie mit ihren weiteren Ausführungen ein weiteres Mal den erfolglosen Versuch unternimmt, ihre früheren Steuerschulden zu bestreiten, ist sie auf die entsprechenden Ausführungen der oberen Aufsichtsbehörde zu verweisen (AGE BEZ.2017.56 vom
22. November 2017 E. 3.2 mit weiteren Verweisen).
3.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500. sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). DerBeschwerdeführerin ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3, welcher eine Betreibung wegen ausstehender Grundstückgewinnsteuern betraf, bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre Begründung enthalten hatte. Im Einklang mit dieser Ankündigung sah sich das Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 3 veranlasst, derBeschwerdeführerin (zusammen mit den von ihr vertretenen weiterenBeschwerdeführern) die Kosten des Verfahrens von CHF 300. zu auferlegen, nachdem sie in der selben Sache erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, die minimalste Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Ausserdem wurde derBeschwerdeführerin die zusätzliche Auferlegung einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. Im Entscheid AGE BEZ.2016.59 vom 27. Dezember 2016 E. 3, in welchem es um ein Wiedererwägungsgesuch in der gleichen Betreibung ging, hat es die obere Aufsichtsbehörde als gerechtfertigt angesehen, der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Prozessführung neben den Verfahrenskosten von CHF 300. erstmals auch eine Busse von CHF 100. zu auferlegen, wobei sie sich eine Erhöhung der Busse im Wiederholungsfall vorbehielt. Sodann hat das Appellationsgericht auch im Entscheid AGE DG.2017.17 vom 29. Juni 2017 E. 4, in welchem es auf ein offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Revisionsgesuch in der gleichen Sache nicht eintrat, derBeschwerdeführerin wegen leichtfertiger Rechtsmitteleinlegung die Verfahrenskosten von CHF 300. sowie eine Busse von diesmal CHF 300. auferlegt. Schliesslich wurden derBeschwerdeführerin aus den selben Gründen auch im Entscheid AGE BEZ.2017.56 die Verfahrenskosten von CHF 300. sowie eine Busse von diesmal CHF 500. auferlegt. Angesichts der wiederholten Erläuterungen der unteren wie auch der oberen Aufsichtsbehörde bezüglich der Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde rechtfertigt es sich, derBeschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten zu auferlegen, nachdem sie sich offensichtlich keine Mühe gemacht hat, diese Anforderungen in ihrer Eingabe zu beachten.
Die Beschwerdeführerin geht wie in all den erwähnten Verfahren auch mit vorliegendem Revisionsgesuch unbeirrt auf untauglichem Weg gegen die rechtskräftigen Entscheide betreffend die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Steuerforderung vor. Ihr Revisionsgesuch betrifft jedoch einen Entscheid, der im Rahmen einer Betreibung von rechtskräftig festgesetzten Verfahrenskosten und Busse gefällt worden war. Mit ihrer erneuten Kritik an der erwähnten Steuerforderung kann ein solches Revisionsgesuch ohnehin nicht begründet werden. DieBeschwerdeführerin hat damit leichtfertig ein untaugliches Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren initiiert, so dass es sich rechtfertigt, ihr neben den Verfahrenskosten eine Busse zu auferlegen, welche mit CHF 500. festzusetzen ist. Sollte dieBeschwerdeführerin ungeachtet dessen weiterhin leichtfertig nutzlose Beschwerdeverfahren ohne rechtsgültige Anträge und/oder rechtsgenügliche Begründung in die Wege leiten, muss sie die erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen. Eine weitere Erhöhung der Busse bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom
5. März 2018 (AB.2018.13) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
DieBeschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300..
DerBeschwerdeführerin wird eine Busse von CHF 500. auferlegt.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.