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BEZ.2017.2

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. 16032190

Basel-Stadt · 2017-01-25 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (V.2016.965) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: -Konkursamt Basel-Stadt -Betreibungsamt Basel-Stadt -Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt -Handelsregisteramt Basel-Stadt -Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2017.2

ENTSCHEID

vom14. März 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch MLaw C____, Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. November 2016

betreffend provisorische Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 16032190)

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (provisorische Rechtsöffnung) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Mit Verfügung vom

25. Januar 2017 verpflichtete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.– innert einer nicht erstreck­baren Frist bis zum 17. Februar

2017. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung vom 21. Februar 2017, die gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. März 2017 als zugestellt gilt). Auch innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (V.2016.965) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-Konkursamt Basel-Stadt

-Betreibungsamt Basel-Stadt

-Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-Handelsregisteramt Basel-Stadt

-Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.