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BEZ.2016.41

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 16029801)

Basel-Stadt · 2016-11-23 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2016.41

ENTSCHEID

vom23. November 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und  Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 18. August 2016

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 16029801)

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. August 2016 am 6. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Am 11. Oktober 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 1. November 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 90.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, setzte ihr der Verfahrensleiter am 7. November 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 15. November 2016 mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Berufungsklägerin hat auch innert dieser Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.