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BES.2025.82

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Basel-Stadt · 2025-10-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2025 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer) der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Weiter wurde er mit einer Busse von CHF 120.– belegt; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von 2 Tagen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 359.60 auferlegt. Mit Schreiben datiert vom 24. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 30. Juli 2025 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 4. August 2025 trat das Strafgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom 4. August 2025 hat der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, datiert auf den 14. August 2025, adressiert an das Strafgericht Beschwerde erhoben. Das Schreiben wurde mittels Verfügung vom 18. August 2025 an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

4. August 2025.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 4. August 2025 ist ein Nichteintretensentscheid (Akten Beschwerdeverfahren S. 1), mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

1.3Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unterzeichnet und auf den 14. August 2025 datiert (Akten Beschwerdeverfahren S. 3). Der Entscheid der Einzelrichterin des Strafgerichts vom 4. August 2025 (Akten Beschwerdeverfahren S. 1) ging dem Beschwerdeführer am 8. August 2025 zu (Akten Beschwerdeverfahren S. 6). Die Frist begann dadurch am

9. August 2025 zu laufen und ist am 18. August 2025 abgelaufen. Die auf den 14. August datierte Beschwerde (Akten Beschwerdeverfahren S. 3) wurde durch den Beschwerdeführer am gleichen Tag bei der deutschen Post aufgegeben (Akten Beschwerdeverfahren S. 5) und ist innerhalb der zehntägigen Frist am 18. August 2025 beim Strafgericht eingegangen (Akten Beschwerdeverfahren S. 4). Zwar ist nicht das Strafgericht, sondern das Appellationsgericht (als Einzelgericht) die zuständige Beschwerdeinstanz. Die Vorinstanz muss die Eingabe jedoch an das zuständige zweitinstanzliche Gericht weiterleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO), was vorliegend am

18. August 2025 erfolgte (Akten Beschwerdeverfahren S. 2). Durch den Eingang des Schreibens beim Strafgericht am 18. August 2025 hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).

1.4Der Inhalt einer Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO, wonach anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei rechtsunkundigen Personen werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt, sie müssen jedoch sinngemäss darlegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl.Bähler, in: Basler Kommentar,

3. Auflage, Basel 2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE Bes.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). In seinem Schreiben hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er eine erneute Prüfung des Sachverhalts verlangte, womit er sinngemäss Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts erhoben hat. Somit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan.

1.5Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 2.1In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Demnach kann vorliegend einzig geprüft werden, ob das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache vom 24. Juli 2025 (Vorakten S. 33 f.) eingetreten ist. Nicht Gegenstand der Prüfung sind hingegen die Ausführungen im Schreiben vom 14. August 2025, in welchen der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit der Angelegenheit nichts zu tun und es seien im relevanten Zeitpunkt zwei andere Personen in seinem Fahrzeug gewesen. Ebenso wenig ist auf die im gleichen Schreiben enthaltene Bitte um Ermöglichung einer Ratenzahlung der Busse einzugehen (Akten Beschwerdeverfahren S. 3).

2.2Das Strafgericht ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 4. August 2025 nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO verpasst habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO;Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 13). Der Strafbefehl, datiert auf den 25. Juni 2025 (Vorakten S. 29 f.), ist am 30. Juni 2025 inklusive einer Übersetzung des Dispositivs des Strafbefehls und der Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer zugestellt worden (Vorakten S. 31 f.). Die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache begann am 1. Juli 2025 zu laufen und endete bereits am 10. Juli 2025 (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 1). Die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl wurde von diesem erst am 26. Juli 2025 versendet. Die massgebliche schweizerische Grenzstelle (Art. 91 Abs. 1 StPO) hat seine Einsprache sogar erst am 28. Juli 2025 erreicht (Vorakten S. 42). Folglich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers am 28. Juli 2025 verspätet eingegangen ist.

E. 3 Nach dem Gesagten ist das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Grundsätzlich werden die Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteilung der Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem Appellationsgericht richtet sich nach dem Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810, § 1 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 21 GGR). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers wird vorliegend umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Justin Paljuh, LL.M. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.82

ENTSCHEID

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-StadtBeschwerdegegner

Schützenmattstr. 20, Postfach 375, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 4. August 2025 (ES.2025.293 / VT.[…])

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2025 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer) der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Weiter wurde er mit einer Busse von CHF 120.– belegt; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von 2 Tagen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 359.60 auferlegt. Mit Schreiben datiert vom 24. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 30. Juli 2025 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 4. August 2025 trat das Strafgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom 4. August 2025 hat der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, datiert auf den 14. August 2025, adressiert an das Strafgericht Beschwerde erhoben. Das Schreiben wurde mittels Verfügung vom 18. August 2025 an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

4. August 2025.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 4. August 2025 ist ein Nichteintretensentscheid (Akten Beschwerdeverfahren S. 1), mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

1.3Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unterzeichnet und auf den 14. August 2025 datiert (Akten Beschwerdeverfahren S. 3). Der Entscheid der Einzelrichterin des Strafgerichts vom 4. August 2025 (Akten Beschwerdeverfahren S. 1) ging dem Beschwerdeführer am 8. August 2025 zu (Akten Beschwerdeverfahren S. 6). Die Frist begann dadurch am

9. August 2025 zu laufen und ist am 18. August 2025 abgelaufen. Die auf den 14. August datierte Beschwerde (Akten Beschwerdeverfahren S. 3) wurde durch den Beschwerdeführer am gleichen Tag bei der deutschen Post aufgegeben (Akten Beschwerdeverfahren S. 5) und ist innerhalb der zehntägigen Frist am 18. August 2025 beim Strafgericht eingegangen (Akten Beschwerdeverfahren S. 4). Zwar ist nicht das Strafgericht, sondern das Appellationsgericht (als Einzelgericht) die zuständige Beschwerdeinstanz. Die Vorinstanz muss die Eingabe jedoch an das zuständige zweitinstanzliche Gericht weiterleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO), was vorliegend am

18. August 2025 erfolgte (Akten Beschwerdeverfahren S. 2). Durch den Eingang des Schreibens beim Strafgericht am 18. August 2025 hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).

1.4Der Inhalt einer Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO, wonach anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei rechtsunkundigen Personen werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt, sie müssen jedoch sinngemäss darlegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl.Bähler, in: Basler Kommentar,

3. Auflage, Basel 2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE Bes.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). In seinem Schreiben hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er eine erneute Prüfung des Sachverhalts verlangte, womit er sinngemäss Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts erhoben hat. Somit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan.

1.5Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Demnach kann vorliegend einzig geprüft werden, ob das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache vom 24. Juli 2025 (Vorakten S. 33 f.) eingetreten ist. Nicht Gegenstand der Prüfung sind hingegen die Ausführungen im Schreiben vom 14. August 2025, in welchen der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit der Angelegenheit nichts zu tun und es seien im relevanten Zeitpunkt zwei andere Personen in seinem Fahrzeug gewesen. Ebenso wenig ist auf die im gleichen Schreiben enthaltene Bitte um Ermöglichung einer Ratenzahlung der Busse einzugehen (Akten Beschwerdeverfahren S. 3).

2.2Das Strafgericht ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 4. August 2025 nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO verpasst habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO;Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 13). Der Strafbefehl, datiert auf den 25. Juni 2025 (Vorakten S. 29 f.), ist am 30. Juni 2025 inklusive einer Übersetzung des Dispositivs des Strafbefehls und der Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer zugestellt worden (Vorakten S. 31 f.). Die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache begann am 1. Juli 2025 zu laufen und endete bereits am 10. Juli 2025 (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 1). Die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl wurde von diesem erst am 26. Juli 2025 versendet. Die massgebliche schweizerische Grenzstelle (Art. 91 Abs. 1 StPO) hat seine Einsprache sogar erst am 28. Juli 2025 erreicht (Vorakten S. 42). Folglich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers am 28. Juli 2025 verspätet eingegangen ist.

3.

Nach dem Gesagten ist das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Grundsätzlich werden die Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteilung der Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem Appellationsgericht richtet sich nach dem Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810, § 1 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 21 GGR). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers wird vorliegend umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.