Sachverhalt
Am 18. Juli 2025 fiel einer Patrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) als Lenker des Motorrads mit Kennzeichen BS [...] auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Deutschland im Schwarzwaldtunnel auf. In der Folge wurde er auf der provisorisch erweiterten Zollanlage einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei kam es zu einer Sicherstellung des Motorrads des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei.
Gegen diese Sicherstellungsverfügung der Kantonspolizei vom 18. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und die Rückgabe seines Motorrads gefordert. Der Verfahrensleiter leitete die Eingabe des Beschwerdeführers zur Stellungnahme an die Kantonspolizei weiter. Diese nahm mit Schreiben vom 8. August 2025 Stellung zur Beschwerde. Die Stellungnahme der Kantonspolizei wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. August 2025 zugestellt, wobei ihm auch eine Frist zur Replik eingeräumt wurde. Am 11. September 2025 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 2 2.1Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er mit seinem Motorrad auf direktem Weg zur Reparatur gewesen sei, als er von der Polizei angehalten wurde. Sein Motorrad habe als Folge eines schweren Sturzschadens bei einer Frankreichreise immer noch sicherheitsrelevante Mängel aufgewiesen. Der verbaute Zubehörauspuff sei ohne eingesetzten DB-Killer bloss geringfügig lauter. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die Lautstärke des Motorrads durch die Kontrolle in einem Tunnelbereich unglücklich verstärkt worden. Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine übermässige Belästigung oder konkrete Gefahr für die Allgemeinheit bestanden. Auch die weiteren technischen Mängel hätten in der Werkstatt repariert werden sollen. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass das Motorrad stets sicher bewegt worden sei und er sich im Zeitpunkt der Anhaltung auf einer reinen Reparaturzufahrt befunden habe. Es sei zu keiner Verkehrsgefährdung gekommen und er habe vollständige Kooperationsbereitschaft gezeigt. Der Beschwerdeführer ersucht um Freigabe des Motorrads und Aufhebung der Sicherstellung und schlägt alternativ vor, dass die Freigabe unter Auflage einer umgehenden Reparatur des Motorrads zu erteilen sei (Akten S. 4).
2.2Die Kantonspolizei führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei mit seinem Motorrad im Schwarzwaldtunnel anlässlich einer Patrouillenfahrt aufgrund übermässigen Motorenlärms aufgefallen. Im Rahmen der anschliessend durchgeführten Verkehrskontrolle habe sich gezeigt, dass sich das Motorrad in einem nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. In der Folge zählt die Kantonspolizei mehrere technische Mängel auf, welche zur Sicherstellung des Motorrads und zum Transport zur Motorfahrzeug-Prüfstation geführt haben. Dort sollte das Fahrzeug einer technischen Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob der Katalysator ausgebaut worden sei und ob das Standgeräusch dem in der Typengenehmigung vermerkten Wert entspreche. Die Sicherstellung sei insofern notwendig gewesen, als sie das einzige Mittel dargestellt habe, um den Anfangsverdacht zu erhärten und die potentiellen technischen Änderungen feststellen zu können. Bei der blossen Anordnung einer Nachprüfung hätte das Fahrzeug in der Zwischenzeit in den Originalzustand zurückversetzt werden können. Die Kantonspolizei gelangt in ihrer Stellungnahme daher zum Schluss, dass die Sicherstellung des Motorrads rechtmässig erfolgt sei (Akten S. 10).
E. 3 3.1Vorliegend ist auf der ausgehändigten Bestätigung als Grundlage der Sicherstellung die Rubrik PolG angekreuzt, unter welcher die §§ 52 und 53 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100) sowie der «Grund: Gefahrenabwehr, Verhinderung einer Straftat, Abklärung der Eigentumsverhältnisse, Schutz vor Verlust und/oder Beschädigung» aufgeführt sind (Akten S. 1). Gemäss § 52 Abs. 1 Ziff. 2 PolG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine Gefahr abzuwehren. § 52 Abs. 1 Ziff. 2 PolG dient dem polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306
f. StPO), für welches ausschliesslich die Strafprozessordnung, also nicht das kantonale Polizeirecht massgebend ist (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 306 N 11).
3.2Die Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. ad StPO genannten Zweck (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht befugt (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 24; vgl. Art. 263 in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3 StPO gibt der Polizei allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum GanzenBommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 263 StPO N 67 m.w.H.). Gefahr im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 67 m.w.H.; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 m.w.H.).
3.2.1Zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 m.w.H.). Wird der Tatverdacht bestritten, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).
3.2.2Gemäss dem Rapport Verkehr (allgemein) der Kantonspolizei vom 18. Juli 2025 (Akten S. 12 ff.) ist die Kantonspolizei auf einer Patrouillenfahrt im Schwarzwaldtunnel in Richtung Deutschland durch lauten Motorenlärm auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden. Der Beschwerdeführer habe dabei mehrmals den Motor in kleinem Gang und hoher Drehzahlen massiv hoch drehen lassen, so dass ein extrem lauter Knalleffekt erzeugt worden sei. Der Beschuldigte wurde daraufhin von der Kantonspolizei aufgefordert ihr zu folgen, um den Sachverhalt genauer abzuklären. Bei der darauffolgenden Kontrolle des Motorrads wurden konkret die folgenden Mängel festgestellt: Manipulation der Auspuffanlage, fehlender DB-Killer, fehlende Seitenspiegel, nicht vorschriftgemäss angebrachtes Kontrollschild, fehlende Kontrollschildbeleuchtung, fehlende Rückstrahler am Fahrzeugheck und ein nicht betriebssicherer Frontaufbau (Akten S. 14). Deshalb kam die Kantonspolizei zum Schluss, dass es sich beim Motorrad um ein nicht betriebssicheres Fahrzeug handelte und allenfalls Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS, SR 741.41) vorlägen.
3.2.3Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Motorrad Schäden aufwies, die eine Reparatur notwendig machten (Akten S. 4, 14). Die im vorliegenden Fall bestehenden Hinweise auf eine Widerhandlung gegen das SVG und die VTS gemäss Aktenlage stellten genügend konkrete Anhaltspunkte dar, welche es den Strafbehörden mit vertretbaren Gründen erlaubten, im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht zum Zeitpunkt der Sicherstellung anzunehmen.
3.3Ob der Katalysator tatsächlich entfernt wurde und ob das Standgeräusch dem in der Typengenehmigung eingetragenen Wert entsprach, konnte vor Ort nicht festgestellt werden und machte eine Abgasmessung und Standgeräuschmessung bei der Motorfahrzeug-Prüfstation Münchenstein notwendig. In Anbetracht der vorliegenden Umstände war jedoch zu befürchten, dass der Beschwerdeführer beim Verzicht auf eine sofortige Sicherstellung und einer als Alternative angeordneten Nachprüfung bei einer Motorfahrzeug Prüfstelle, das Fahrzeug in der Zwischenzeit wieder in den Originalzustand versetzt hätte. Dann wäre das Motorrad im strafrechtlich relevanten Zustand nicht mehr für die Belange des Strafverfahrens greifbar gewesen. Als Zweck der Sicherstellung stand vorliegend deshalb die Sicherung von Beweismitteln im Vordergrund (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).
Nach dem Gesagten bestand zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Motorrads durch die Kantonspolizei die Gefahr, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Motorrads im potentiell rechtswidrigen Zustand für die Belange des Strafverfahrens drohte. Somit war im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO Gefahr im Verzug (vgl. oben E. 3.2). Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 197 und Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, durfte die Kantonspolizei unter den gegebenen Umständen das Motorrad zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die darauf abzielen, einen Verstoss gegen das SVG oder die VTS zu widerlegen, sind für die hier zu beurteilende Frage der Rechtmässigkeit der vorübergehenden Sicherstellung unbeachtlich und brauchen vorliegend nicht weiter geprüft zu werden. Ihre Würdigung obliegt vielmehr der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Entscheidung über den Erlass eines Strafbefehls beziehungsweise gegebenenfalls später dem Sachgericht. Sollte sich nach der Durchführung des Untersuchungsverfahrens ergeben, dass sich der Anfangsverdacht nicht bestätigen lässt, wird dem Beschwerdeführer das Motorrad herauszugeben sein.
3.4Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 18. Juli 2025 betreffend Sicherstellung des Motorrads mit Kennzeichen BS[...] des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500..
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser MLaw Justin Paljuh, LL.M. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.72
ENTSCHEID
vom18. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Spiegelgasse 612, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt
vom 18. Juli 2025
betreffend Sicherstellung
Sachverhalt
Am 18. Juli 2025 fiel einer Patrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) als Lenker des Motorrads mit Kennzeichen BS [...] auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Deutschland im Schwarzwaldtunnel auf. In der Folge wurde er auf der provisorisch erweiterten Zollanlage einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei kam es zu einer Sicherstellung des Motorrads des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei.
Gegen diese Sicherstellungsverfügung der Kantonspolizei vom 18. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und die Rückgabe seines Motorrads gefordert. Der Verfahrensleiter leitete die Eingabe des Beschwerdeführers zur Stellungnahme an die Kantonspolizei weiter. Diese nahm mit Schreiben vom 8. August 2025 Stellung zur Beschwerde. Die Stellungnahme der Kantonspolizei wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. August 2025 zugestellt, wobei ihm auch eine Frist zur Replik eingeräumt wurde. Am 11. September 2025 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er mit seinem Motorrad auf direktem Weg zur Reparatur gewesen sei, als er von der Polizei angehalten wurde. Sein Motorrad habe als Folge eines schweren Sturzschadens bei einer Frankreichreise immer noch sicherheitsrelevante Mängel aufgewiesen. Der verbaute Zubehörauspuff sei ohne eingesetzten DB-Killer bloss geringfügig lauter. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die Lautstärke des Motorrads durch die Kontrolle in einem Tunnelbereich unglücklich verstärkt worden. Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine übermässige Belästigung oder konkrete Gefahr für die Allgemeinheit bestanden. Auch die weiteren technischen Mängel hätten in der Werkstatt repariert werden sollen. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass das Motorrad stets sicher bewegt worden sei und er sich im Zeitpunkt der Anhaltung auf einer reinen Reparaturzufahrt befunden habe. Es sei zu keiner Verkehrsgefährdung gekommen und er habe vollständige Kooperationsbereitschaft gezeigt. Der Beschwerdeführer ersucht um Freigabe des Motorrads und Aufhebung der Sicherstellung und schlägt alternativ vor, dass die Freigabe unter Auflage einer umgehenden Reparatur des Motorrads zu erteilen sei (Akten S. 4).
2.2Die Kantonspolizei führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei mit seinem Motorrad im Schwarzwaldtunnel anlässlich einer Patrouillenfahrt aufgrund übermässigen Motorenlärms aufgefallen. Im Rahmen der anschliessend durchgeführten Verkehrskontrolle habe sich gezeigt, dass sich das Motorrad in einem nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. In der Folge zählt die Kantonspolizei mehrere technische Mängel auf, welche zur Sicherstellung des Motorrads und zum Transport zur Motorfahrzeug-Prüfstation geführt haben. Dort sollte das Fahrzeug einer technischen Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob der Katalysator ausgebaut worden sei und ob das Standgeräusch dem in der Typengenehmigung vermerkten Wert entspreche. Die Sicherstellung sei insofern notwendig gewesen, als sie das einzige Mittel dargestellt habe, um den Anfangsverdacht zu erhärten und die potentiellen technischen Änderungen feststellen zu können. Bei der blossen Anordnung einer Nachprüfung hätte das Fahrzeug in der Zwischenzeit in den Originalzustand zurückversetzt werden können. Die Kantonspolizei gelangt in ihrer Stellungnahme daher zum Schluss, dass die Sicherstellung des Motorrads rechtmässig erfolgt sei (Akten S. 10).
3.
3.1Vorliegend ist auf der ausgehändigten Bestätigung als Grundlage der Sicherstellung die Rubrik PolG angekreuzt, unter welcher die §§ 52 und 53 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100) sowie der «Grund: Gefahrenabwehr, Verhinderung einer Straftat, Abklärung der Eigentumsverhältnisse, Schutz vor Verlust und/oder Beschädigung» aufgeführt sind (Akten S. 1). Gemäss § 52 Abs. 1 Ziff. 2 PolG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine Gefahr abzuwehren. § 52 Abs. 1 Ziff. 2 PolG dient dem polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306
f. StPO), für welches ausschliesslich die Strafprozessordnung, also nicht das kantonale Polizeirecht massgebend ist (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 306 N 11).
3.2Die Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. ad StPO genannten Zweck (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht befugt (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 24; vgl. Art. 263 in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3 StPO gibt der Polizei allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum GanzenBommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 263 StPO N 67 m.w.H.). Gefahr im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 67 m.w.H.; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 m.w.H.).
3.2.1Zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 m.w.H.). Wird der Tatverdacht bestritten, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).
3.2.2Gemäss dem Rapport Verkehr (allgemein) der Kantonspolizei vom 18. Juli 2025 (Akten S. 12 ff.) ist die Kantonspolizei auf einer Patrouillenfahrt im Schwarzwaldtunnel in Richtung Deutschland durch lauten Motorenlärm auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden. Der Beschwerdeführer habe dabei mehrmals den Motor in kleinem Gang und hoher Drehzahlen massiv hoch drehen lassen, so dass ein extrem lauter Knalleffekt erzeugt worden sei. Der Beschuldigte wurde daraufhin von der Kantonspolizei aufgefordert ihr zu folgen, um den Sachverhalt genauer abzuklären. Bei der darauffolgenden Kontrolle des Motorrads wurden konkret die folgenden Mängel festgestellt: Manipulation der Auspuffanlage, fehlender DB-Killer, fehlende Seitenspiegel, nicht vorschriftgemäss angebrachtes Kontrollschild, fehlende Kontrollschildbeleuchtung, fehlende Rückstrahler am Fahrzeugheck und ein nicht betriebssicherer Frontaufbau (Akten S. 14). Deshalb kam die Kantonspolizei zum Schluss, dass es sich beim Motorrad um ein nicht betriebssicheres Fahrzeug handelte und allenfalls Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS, SR 741.41) vorlägen.
3.2.3Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Motorrad Schäden aufwies, die eine Reparatur notwendig machten (Akten S. 4, 14). Die im vorliegenden Fall bestehenden Hinweise auf eine Widerhandlung gegen das SVG und die VTS gemäss Aktenlage stellten genügend konkrete Anhaltspunkte dar, welche es den Strafbehörden mit vertretbaren Gründen erlaubten, im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht zum Zeitpunkt der Sicherstellung anzunehmen.
3.3Ob der Katalysator tatsächlich entfernt wurde und ob das Standgeräusch dem in der Typengenehmigung eingetragenen Wert entsprach, konnte vor Ort nicht festgestellt werden und machte eine Abgasmessung und Standgeräuschmessung bei der Motorfahrzeug-Prüfstation Münchenstein notwendig. In Anbetracht der vorliegenden Umstände war jedoch zu befürchten, dass der Beschwerdeführer beim Verzicht auf eine sofortige Sicherstellung und einer als Alternative angeordneten Nachprüfung bei einer Motorfahrzeug Prüfstelle, das Fahrzeug in der Zwischenzeit wieder in den Originalzustand versetzt hätte. Dann wäre das Motorrad im strafrechtlich relevanten Zustand nicht mehr für die Belange des Strafverfahrens greifbar gewesen. Als Zweck der Sicherstellung stand vorliegend deshalb die Sicherung von Beweismitteln im Vordergrund (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).
Nach dem Gesagten bestand zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Motorrads durch die Kantonspolizei die Gefahr, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Motorrads im potentiell rechtswidrigen Zustand für die Belange des Strafverfahrens drohte. Somit war im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO Gefahr im Verzug (vgl. oben E. 3.2). Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 197 und Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, durfte die Kantonspolizei unter den gegebenen Umständen das Motorrad zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die darauf abzielen, einen Verstoss gegen das SVG oder die VTS zu widerlegen, sind für die hier zu beurteilende Frage der Rechtmässigkeit der vorübergehenden Sicherstellung unbeachtlich und brauchen vorliegend nicht weiter geprüft zu werden. Ihre Würdigung obliegt vielmehr der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Entscheidung über den Erlass eines Strafbefehls beziehungsweise gegebenenfalls später dem Sachgericht. Sollte sich nach der Durchführung des Untersuchungsverfahrens ergeben, dass sich der Anfangsverdacht nicht bestätigen lässt, wird dem Beschwerdeführer das Motorrad herauszugeben sein.
3.4Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 18. Juli 2025 betreffend Sicherstellung des Motorrads mit Kennzeichen BS[...] des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500..
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.