Sachverhalt
Am 24. Januar 2020 kam es zu einer Auseinandersetzung in der Waschküche zwischen den damaligen Nachbarinnen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2). In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2020 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 und stellte Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung sowie Beschimpfung. Auch die Beschwerdegegnerin 2 erstattete am 3. Februar 2020 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und stellte Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten sowie Beschimpfung. Im späteren Verlauf des Verfahrens warf die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 zudem vor, ihr Mobiltelefon während des Vorfalls beschädigt und ihre Halskette gestohlen zu haben. Am 15. März 2022 entstand erneut ein Konflikt zwischen den damaligen Nachbarinnen, woraufhin beide gleichentags Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen stellten. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft sowohl das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 als auch das gegen die Beschwerdeführerin ein.
Gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin ist in Rechtskraft erwachsen. In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Rechtsanwalt, es sei die Einstellungsverfügung vom 5. Juni 2025 im Verfahren VT.[...] aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegenerin 2 weiterzuführen und mit einem Strafbefehl oder einer Anklage an das Strafgericht Basel-Stadt abzuschliessen. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am 12. August 2025 hat die Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch MLaw Andreas Fischer, Rechtsanwalt, ihre Vernehmlassung eingereicht und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 11. September 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Der Beschwerdegegnerin 2 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Juli 2025 die amtliche Verteidigung bewilligt. Auch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich soweit sie für den Entscheid relevant sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 1.1Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
E. 1.2 1.2.1Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom
17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1).
1.2.2Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt durch die Verfahrenseinstellung unmittelbar in ihren Interessen tangiert. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Sie ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 2.1Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht eingestellt hat.
E. 2.2 2.2.1Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 (Akten, S. 1 ff.) hinsichtlich des Konflikts am 24. Januar 2020 damit, dass Prozesshindernisse aufgetreten seien und kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO). So sei das Verfahren betreffend Vorwurf der Beschimpfungen nach Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt, womit Prozesshindernisse nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bestehen würden. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung und Diebstahl stehe es Aussage gegen Aussage. Insbesondere würden sich die zwei Personen gegenseitig vorwerfen, die tätliche Auseinandersetzung angefangen zu haben. Zudem hätten beide Verletzungen nachgewiesen. So habe die Beschwerdeführerin mehrere Kontusionen am linken Arm, beidseitig am Knie und unterhalb des linken Auges aufgewiesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Bisskanäle am Zeigfinger und diverse Prellmarken am rechten Unterarm erlitten. Aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage bliebe unklar, was sich genau zugetragen und wer mit der tätlichen Auseinandersetzung angefangen habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Gewalthandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin seien erstellt, bliebe unklar, ob das Handeln der Beschwerdegegnerin 2 angreifender oder lediglich abwehrender Natur gewesen sei. Der rechtsgenügliche Nachweis einer Straftat liesse sich nicht erbringen, sodass im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch erfolgen würde. Würden die Vorwürfe als Tätlichkeit qualifiziert, wäre ohnehin bereits die Verjährung eingetreten.
2.2.2In Bezug auf den Vorfall am 15. März 2022 hält die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Parteien dahingehend fest, dass sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 gegenseitig gefilmt hätten. Beide würden sich gegenseitig Beschimpfungen und Tätlichkeiten vorwerfen. Die vorgeworfenen Tätlichkeiten seien verjährt. Betreffend die vorgeworfenen Beschimpfungen gäbe es abgesehen von den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Beweismittel und Indizien, welche den Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhärten würden. Insbesondere seien die vorgeworfenen Äusserungen auf der Videoaufnahme der Beschwerdeführerin nicht feststellbar. Der rechtsgenügliche Nachweis einer Beschimpfung liesse sich nicht erbringen, sodass im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch erfolgen würde. Ohnehin wäre das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 177 Abs. 3 StGB einzustellen, da die Beschwerdeführerin zugegeben habe, die Beschwerdegegnerin 2 auch beschimpft zu haben. Zudem seien Schuld und Tatfolgen geringfügig (Art. 52 StGB).
2.3In ihrer Beschwerde (Akten, S. 5 ff.) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass wenn sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen würden und es nicht möglich sei, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben sei. Die Beschwerdeführerin habe durchwegs eine konzise Geschichte erzählt und sich nicht widersprüchlich verhalten. Überdies seien ihre Verletzungen dokumentiert und würden ihre Aussagen stützen. Zudem sei sie dem Druck der Staatsanwaltschaft, einen Vergleich abzuschliessen, nicht erlegen, was für die Richtigkeit der von ihr berichteten Geschichte spräche. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich vor der Staatsanwaltschaft geweigert, einlässlich Aussagen zu machen, womit ohnehin keine eigentliche Aussage gegen Aussage Situation vorläge. Ausserdem sei von einer taktischen Gegenanzeige auszugehen, da die Beschwerdegegnerin 2 ihre Anzeige später eingereicht habe. Zudem müsse das Strafgericht darüber befinden, ob lediglich eine Tätlichkeit oder eine einfache Körperverletzung vorläge. Eine Verjährung könne mithin nicht angenommen werden. Da ein Schuldspruch wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheine, habe das Verfahren nicht eingestellt werden dürfen. Die Einstellung des Verfahrens würde eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO begründen.
2.4Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2025 (Akten, S. 59 ff.) auf die begründete Einstellungsverfügung. Ergänzend legt sie dar, dass unabhängig von der Verjährung sämtliche Vorwürfe mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Straftat einzustellen seien. Auch die Beschwerdegegnerin 2 weise dokumentierte Verletzungen auf. Es liesse sich nicht beurteilen, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung am 24. Januar 2024 angefangen und wer sich nur abwehrend verhalten habe. Es schiene so, als hätten sich die zwei Personen seit längerer Zeit in einem andauernden Nachbarschaftsstreit befunden. Gemäss ärztlichem Zeugnis habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Konflikts am 15. März 2022 eine Schwellung und Rötung hinter dem Ohr und eine Prellung am linken Handgelenk erlitten. Diese Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sei als Tätlichkeit zu qualifizieren. Zudem sei ihr Aussageverhalten nicht durchwegs konsistent gewesen.
2.5Die Beschwerdegegnerin 2 betont in der Vernehmlassung vom 12. August 2025 (Akten, S. 68 ff.) die aggressive und aktive Rolle der Beschwerdeführerin in den Konflikten. Die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin habe sie vor allem akzeptiert, damit die belastende Konfliktsituation nach ihrem Wegzug von der gemeinsamen Adresse zu einem Abschluss kommen könne. Da abgesehen von den sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten keine weiteren wesentlichen Beweismittel vorlägen, sei die Einstellung zu Recht erfolgt. Insbesondere hinsichtlich Beginn und Ablauf der zwei tätlichen Auseinandersetzung bestünden keine Hinweise, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen würden. Auch aus den dokumentierten Verletzungen der zwei involvierten Personen liesse sich nicht herleiten, wer sich bloss abwehrend verhalten habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich gestützt auf das Untersuchungsergebnis ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nicht beweisen liesse, womit kein für die Anklageerhebung hinreichender Verdacht vorliege.
2.6Replicando führt die Beschwerdeführerin aus (Akten, S. 74 ff.), die Beschwerdegegnerin 2 habe sich gleich mehrfach widersprochen. So seien ihre Aussagen gegenüber der Polizei insbesondere in Bezug auf die Eintragung in die Waschliste falsch und ihre Sachverhaltsdarstellungen bezüglich Zeitpunkt des Waschens und Abstellens des Waschkorbs widersprüchlich. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin 2 am 25. Januar 2020 gegenüber der Polizei angegeben, sie habe Schürfungen an der rechten Hand erlitten. Auf den Fotos der Polizei von diesem Tag seien jedoch weder Schürfungen noch Bisswunden erkennbar. Erst im Rapport vom 3. Februar 2020 sei auf einmal die Rede von Bisswunden. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin 2 weder gebissen noch geschlagen, weswegen auf den Fotos auch keine Verletzungen zu sehen seien. Das Strafgericht habe die Diskrepanz zwischen den beiden Polizeirapporten zu klären. Da die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft keine Aussagen sowie eine strategische Gegenanzeige gemacht und die Beschwerdeführerin die Polizei gerufen habe, lasse sich beurteilen, wer mit der Auseinandersetzung begonnen habe. Dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend habe die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben.
E. 3 3.1Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten Gründen erfolgen (zum GanzenHeiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und darf nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen.
3.2Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES 2017.61 vom
2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.;Heiniger/Rickli,in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.2.2 m. w. H., BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 m. w. H.; vgl. auchHeiniger/Rickli, a.
a. O., Art. 319 StPO N 8 m. w. H.).
E. 4.1 4.1.1Der Beschwerdegegnerin 2 wird aufgrund des Konflikts am 24. Januar 2020 die Begehung einer einfachen Körperverletzung beziehungsweise Tätlichkeiten, einer Drohung, Sachbeschädigung, Diebstahl und Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgeworfen.
4.1.2Vorweg ist festzustellen, dass der Vorwurf der Beschimpfung am 24. Januar 2024 verjährt ist (Art. 178 Abs. 1 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft korrekterweise festhält, besteht damit ein Prozesshindernis nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO.
4.1.3Am
24. Januar 2023 wären zudem die Tätlichkeiten verjährt (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 i.V.m. Art. 109 StGB). Die Beschwerdeführerin macht jedoch einfache Körperverletzung geltend. Die Abgrenzung einer Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB zu einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ist fliessend und nicht immer einfach. Nach Art. 126 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 126 StGB N 2). Gegenüber der einfachen Körperverletzung wird sie dadurch abgegrenzt, dass sie weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht (BGE 119 IV 25 E. 2.a, 134 IV 189 E. 1.2). Eine Tätlichkeit ist unter anderem bei Schrammen, Kratzern, Schürfungen, blauen Flecken oder Quetschungen anzunehmen, die keine erheblichen Schmerzen verursachen und so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 StGB N 5;Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 123 N 4). Eine Tätlichkeit kann auch bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen Stössen vorliegen, sofern dadurch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.1 f., 119 IV 25 E. 2, BGer 6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 3.2; AGE BES.2024.3 vom 22. Juli 2024 E. 4.1;Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 StGB N 3). Die körperliche Integrität ist im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 4).
Gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 25. Januar 2020 erlitt die Beschwerdeführerin mehrere Kontusionen am linken Arm, an beiden Knien und unterhalb des linken Auges. Sie war vom 24. Januar 2020 bis zum 27. Januar 2020 arbeitsunfähig (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 52 f. und 160). Zudem hatte sie gemäss den nachträglich selbst erstellten Fotos am Auge, an der Hand sowie am Kinn kleine Kratzspuren (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 47 ff.). Da bei diesen Verletzungen der Beschwerdeführerin insbesondere den grossflächigen Kontusionen am linken Arm die Annahme einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB durch das Sachgericht nicht ausgeschlossen werden kann, sind die diesbezüglichen Vorwürfe noch nicht verjährt.
4.1.4Nun verhält es sich aber so, dass auch bei der Beschwerdegegnerin 2 Verletzungen dokumentiert sind. Dem Bericht von [...] vom 24. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass sie drei Bisskanäle am Zeigefinger sowie diverse Prellmarken am rechten Unterarm aufwies. Sie war vom 25. Januar 2020 bis zum 26. Januar 2020 krankgeschrieben (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 128; siehe auch Fotos der Polizei: Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 157 f.).
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei am 24. Januar 2020 sei sie an besagtem Abend im Waschplan eingetragen gewesen. Als sie habe waschen wollen, sei die Maschine jedoch mit der Wäsche der Beschwerdegegnerin 2 besetzt gewesen. Sie habe die Beschwerdegegnerin 2 in anständigem Ton darauf aufmerksam gemacht, dass sich Letztere nicht an den Waschplan halte und sie nicht waschen dürfe. Die Beschwerdeführerin habe die Wäsche der Beschwerdegegnerin 2 aus der Waschmaschine nehmen wollen, woran sie von der Beschwerdegegnerin 2 allerdings gehindert worden sei, indem sie diese mit der Hand ein paar Mal geschlagen habe. Es sei zu einem Gerangel gekommen, währenddem die Beschwerdeführerin beschimpft worden sei. Daraufhin habe sie die Polizei alarmiert und anschliessend nochmals versucht, die Wäsche aus der Waschmaschine zu nehmen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin 2 sie nochmals mehrmals geschlagen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 ihr Handy mit voller Wucht auf den Boden geworfen. Eine konkrete Beschädigung habe sie allerdings nicht erkennen können. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin anschliessend mehrmals mit dem Abflussstöpsel auf den Kopf geschlagen. Ausserdem sei ihre Halskette während des Gerangels gerissen. Wahrscheinlich habe die Beschwerdegegnerin 2 daran gezogen. Als sie vom Krankenhaus zurückgekommen sei, habe sie die Kette nicht mehr gefunden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Kette gestohlen (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 149 ff.).
Die Beschwerdegegnerin 2 führte gegenüber der Polizei aus, sie habe eine Lücke im Waschplan ausnutzen wollen und habe mit Waschen angefangen. Jedoch habe jemand ihre Wäsche aus der Waschmaschine genommen und auf dem Boden verteilt. Sie habe in der Waschküche auf die Person gewartet. Als dann die Beschwerdeführerin aufgetaucht sei, sei ein verbaler Streit ausgebrochen. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin 2 beschimpft. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin ihr gegenüber handgreiflich geworden und es sei zu einem Handgemenge gekommen. Dabei habe sie Schürfungen an der rechten Hand davongetragen und eine Ohrfeige abbekommen (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 152).
Da sowohl bei der Beschwerdeführerin wie auch bei der Beschwerdegegnerin 2 Verletzungen dokumentiert sind, ist von einer beidseitigen Gewaltanwendung auszugehen. Hinsichtlich des Beginns und des Ablaufs der tätlichen Auseinandersetzung sowie der Frage, wer angreifend und wer bloss verteidigend gehandelt hat, liegt allerdings eine Aussage gegen Aussage Konstellation vor.
4.1.5Aussagen sind in der Regel vom Sachgericht zu würdigen. Wenn sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüberstehen kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn keine objektiven Beweise vorliegen, es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und zudem keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind oder wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6b_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6b_856/2013 vom
3. April 2014 E. 2.2).
Vorliegend stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber. Zudem liegen keine objektiven Beweise vor, die zusätzlich Aufschluss über den Ablauf der Auseinandersetzung geben. Aus einer allfälligen Befragung der Polizisten wie von der Beschwerdeführerin in der Replik beantragt sind nach so langer Dauer keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Mithin sind keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten, welche die eine oder die andere Aussage mehr stützen würden.
Wie unter Ziffer 2.3 und 2.6 ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Aussagen seien glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin
2. Dazu sei bemerkt, dass sich aus dem späteren Stellen des Strafantrags der Beschwerdegegnerin 2 nicht ableiten lässt, sie sei am 24. Januar 2020 die Aggressorin gewesen. Vielmehr könnte der Grund dafür auch der Wunsch sein, mit dem Konflikt abzuschliessen und diesen nicht zu perpetuieren, wie sie dies auch in der Vernehmlassung vom 12. August 2025 zum Ausdruck bringt. Hinsichtlich der Aussage, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich widersprochen oder von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, währenddem die Beschwerdeführerin eine durchwegs konzise Geschichte erzählt habe, sei folgendes angemerkt: Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich des Zeitpunkts des Waschens widerspricht, lässt sich nichts ableiten. Eine allfällige Missachtung von Hausregeln indiziert keine Gewaltanwendung. Auch die Äusserung, die durch die Ärztin festgestellten Bisswunden der Beschwerdegegnerin 2 würden nicht von der Beschwerdeführerin stammen, überzeugen nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich direkt nach dem Vorfall zu[...]begeben, wo die Verletzungen um 20:30 Uhr festgestellt wurde (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 129). Der Vorfall ereignete sich gemäss dem Polizeirapport ungefähr zwischen 19:20 Uhr und 19:30 Uhr (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 148).Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 die Bisswunden selbst zufügte oder jemand anderes ihr die Bisswunden in dieser kurzen Zeitspanne zwischen Konflikt und Anamnese durch die Ärztin zufügte, erscheint unwahrscheinlich. Es gibt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die fehlende Erkennbarkeit der Bissabdrücke auf den Fotos der Polizei ist wohl eher auf die Belichtung vor Ort zurückzuführen, zumal auch die Verletzungen der Beschwerdeführerin auf den Fotos der Polizei noch nicht wirklich erkennbar sind. Jedenfalls sind die Schwellung der Hand der Beschwerdegegnerin 2 und die Schürfungen erkennbar (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 156 ff.). Des Weiteren gilt hervorzuheben, dass die Geschichte der Beschwerdeführerin Widersprüche in sich trägt: Insbesondere ist hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung am Handy eine zunehmende Aggravierung festzustellen. Der Polizei gegenüber äusserte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Handy zu Boden geworfen, jedoch seien keine Schäden ersichtlich (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 151). Im Schreiben vom 23. September 2020 machte sie geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Handy zwei Mal zu Boden «geschmettert» (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 181 ff.). In der Einvernahme vom 31. März 2023 waren es dann drei Mal (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 226 ff.). Zudem macht sie Schadenersatzansprüche für das beschädigte Display und die Schutzhülle geltend (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 45 ff.), obwohl am 24. Januar 2020 gemäss ihrer Aussage keine Schäden ersichtlich waren (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 151). Zudem schätzte sie den Wert der mutmasslich gestohlenen Weissgoldkette zuerst auf CHF 200. (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 148), dann auf CHF 300. (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 45). Des Weiteren wirft sie der Beschwerdegegnerin 2 erst im Schreiben vom 23. September 2020 vor, sie am Hals gepackt zu haben (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 183). Auf weitere Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin wird nicht eingegangen.
Wenn auch für die Strafbarkeit nicht relevant, ist doch festzuhalten, dass ein Nachbar der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Polizei äusserte, sie hätten mit der Beschwerdeführerin schon längere Zeit Probleme und sie würde sich immer wieder über jeden anderen Mieter beschweren (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 235). Jedenfalls stützt dies die Geschichte der Beschwerdeführerin mit der Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 als Problemverursacherin nicht.
Schlussfolgernd kann nicht angenommen werden, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhafter als die der Beschwerdegegnerin 2. Bei genauer Betrachtung der gemachten Ausführungen entsteht sogar eher der Eindruck des Gegenteils. Insgesamt lässt sich nicht beurteilen, wer die tätliche Auseinandersetzung begonnen hat, wie der Konflikt genau abgelaufen ist und wer bloss verteidigend agierte. Folglich erscheint ein Freispruch vor dem Sachgericht als überwiegend wahrscheinlich, weswegen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Januar 2020 nicht zu beanstanden ist.
E. 4.2 4.2.1Anlässlich des Konfliktes am 15. März 2022 soll sich die Beschwerdegegnerin 2 Tätlichkeiten und Beschimpfungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gemacht haben.
4.2.2Die Beschwerdeführerin erlitt gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 15. März 2022 eine Schwellung und Rötung hinter dem Ohr sowie eine Prellung am linken Handgelenk (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 242). Diese körperlichen Beeinträchtigungen haben nicht die Qualität einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, da sie schnell ausheilen. Somit sind die Taten am 15. März 2025 verjährt, womit ein Prozesshindernis nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO vorliegt.
Selbst wenn vom Vorwurf einer einfachen Körperverletzung ausgegangen würde, könnte wiederum nicht angenommen werden, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 2. Übereinstimmend sind die Aussagen der beteiligten Parteien dahingehend, dass die Beschwerdeführerin damit begonnen habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu filmen, woraus ein Konflikt resultierte (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 234 f.). Jedoch meint die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 habe sie als «Schlampe, Hure und Transe» beschimpft, habe versucht, ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen und habe ihr zudem mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 235). Die Beschwerdegegnerin 2 sagt aus, die Beschwerdeführerin habe sie mit den Worten «Hure, Schlampe und Transe» beschimpft. Plötzlich sei letztere auf sie los gegangen und habe versucht, sie mit dem Mobiltelefon zu schlagen, dabei jedoch ihren Arm getroffen (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 234). Auf dem Video der Beschwerdeführerin ist zu sehen, wie diese nachdem die Beschwerdegegnerin 2 auf die Beschwerdeführerin zugegangen ist zuerst leicht zuschlägt. Während der Aufzeichnung sind keine Beschimpfungen hörbar (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 243). Dieses objektive Beweismittel entlastet die Beschwerdegegnerin 2, zumal sie nicht als Aggressorin erscheint. Folglich erschiene auch bei Annahme einer einfachen Körperverletzung eine Verurteilung als äusserst unwahrscheinlich.
Hinsichtlich des Tatverdachts der Beschimpfung ist festzuhalten, dass sich die ehemaligen Nachbarinnen gegenseitig vorwerfen, Beschimpfungen ausgesprochen zu haben (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 234 f.). Es liegen keine objektiven Beweise vor, welche den Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhärten würden. Insbesondere sind der Videoaufzeichnung der Beschwerdeführerin keine solchen Beschimpfungen zu entnehmen (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 243). Selbst wenn man annehmen würde, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin beschimpft, gilt zu beachten, dass diesfalls das Verfahren nach Art. 177 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO aufgrund eines fakultativen Strafbefreiungsgrundes einzustellen wäre. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vom 31. März 2023 zu, die Beschwerdegegnerin 2 mehrmals als «Nutte» bezeichnet zu haben (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 230). Es läge mithin ein Anwendungsfall der sogenannten «Retorsion» nach Art. 177 Abs. 3 StGB vor, da die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert worden wäre.
E. 5 5.1Aus dem Gesagten folgt, dass die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich wäre die Be-schwerdeführerin bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich kos-tenpflichtig. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500. jedoch zulasten des Staates (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
5.3Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Rechtsanwalt, ist für seine Aufwände im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es kommt hierfür der übliche Stundenansatz von CHF 200. zur Anwendung (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung in Gerichtsverfahren, Honorarreglement, SG 291.400). Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 6,8 Stunden ist angemessen. Daraus resultiert, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 40.80 (3 % auf CHF 1'360.) sowie Mehrwertsteuer von CHF 113.45 (8,1 % auf CHF 1'400.80), total eine Entschädigung von CHF 1'514.25.
5.4Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegnerin 2, MLaw Andreas Fischer, Rechtsanwalt, ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Er macht einen Zeitaufwand von 6,75 Stunden und ein Honorar von CHF 1350. zuzüglich Auslagen von CHF 21.70 und zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 111.10 (8,1 % auf CHF 1'371.70), somit total CHF 1482.80, geltend. Dieses Honorar ist angemessen und wird dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500. gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Rechtsanwalt,werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'360. und ein Auslagenersatz von CHF 40.80, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 113.45, somit total CHF 1'514.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Andreas Fischer, Rechtsanwalt, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'350. und ein Auslagenersatz von CHF 21.70, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 111.10, somit total CHF 1482.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Marc Oser MLaw Rahel Spinnler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.59
ENTSCHEID
vom12. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,
Steinenberg 19, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch MLaw Andreas Fischer, Advokat,
Steinentorstrasse 39, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. Juni 2025 (VT.[...])
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 24. Januar 2020 kam es zu einer Auseinandersetzung in der Waschküche zwischen den damaligen Nachbarinnen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2). In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2020 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 und stellte Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung sowie Beschimpfung. Auch die Beschwerdegegnerin 2 erstattete am 3. Februar 2020 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und stellte Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten sowie Beschimpfung. Im späteren Verlauf des Verfahrens warf die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 zudem vor, ihr Mobiltelefon während des Vorfalls beschädigt und ihre Halskette gestohlen zu haben. Am 15. März 2022 entstand erneut ein Konflikt zwischen den damaligen Nachbarinnen, woraufhin beide gleichentags Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen stellten. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft sowohl das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 als auch das gegen die Beschwerdeführerin ein.
Gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin ist in Rechtskraft erwachsen. In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Rechtsanwalt, es sei die Einstellungsverfügung vom 5. Juni 2025 im Verfahren VT.[...] aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegenerin 2 weiterzuführen und mit einem Strafbefehl oder einer Anklage an das Strafgericht Basel-Stadt abzuschliessen. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am 12. August 2025 hat die Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch MLaw Andreas Fischer, Rechtsanwalt, ihre Vernehmlassung eingereicht und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 11. September 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Der Beschwerdegegnerin 2 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Juli 2025 die amtliche Verteidigung bewilligt. Auch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich soweit sie für den Entscheid relevant sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
1.2.1Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom
17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1).
1.2.2Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt durch die Verfahrenseinstellung unmittelbar in ihren Interessen tangiert. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Sie ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht eingestellt hat.
2.2
2.2.1Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 (Akten, S. 1 ff.) hinsichtlich des Konflikts am 24. Januar 2020 damit, dass Prozesshindernisse aufgetreten seien und kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO). So sei das Verfahren betreffend Vorwurf der Beschimpfungen nach Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt, womit Prozesshindernisse nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bestehen würden. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung und Diebstahl stehe es Aussage gegen Aussage. Insbesondere würden sich die zwei Personen gegenseitig vorwerfen, die tätliche Auseinandersetzung angefangen zu haben. Zudem hätten beide Verletzungen nachgewiesen. So habe die Beschwerdeführerin mehrere Kontusionen am linken Arm, beidseitig am Knie und unterhalb des linken Auges aufgewiesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Bisskanäle am Zeigfinger und diverse Prellmarken am rechten Unterarm erlitten. Aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage bliebe unklar, was sich genau zugetragen und wer mit der tätlichen Auseinandersetzung angefangen habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Gewalthandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin seien erstellt, bliebe unklar, ob das Handeln der Beschwerdegegnerin 2 angreifender oder lediglich abwehrender Natur gewesen sei. Der rechtsgenügliche Nachweis einer Straftat liesse sich nicht erbringen, sodass im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch erfolgen würde. Würden die Vorwürfe als Tätlichkeit qualifiziert, wäre ohnehin bereits die Verjährung eingetreten.
2.2.2In Bezug auf den Vorfall am 15. März 2022 hält die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Parteien dahingehend fest, dass sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 gegenseitig gefilmt hätten. Beide würden sich gegenseitig Beschimpfungen und Tätlichkeiten vorwerfen. Die vorgeworfenen Tätlichkeiten seien verjährt. Betreffend die vorgeworfenen Beschimpfungen gäbe es abgesehen von den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Beweismittel und Indizien, welche den Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhärten würden. Insbesondere seien die vorgeworfenen Äusserungen auf der Videoaufnahme der Beschwerdeführerin nicht feststellbar. Der rechtsgenügliche Nachweis einer Beschimpfung liesse sich nicht erbringen, sodass im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch erfolgen würde. Ohnehin wäre das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 177 Abs. 3 StGB einzustellen, da die Beschwerdeführerin zugegeben habe, die Beschwerdegegnerin 2 auch beschimpft zu haben. Zudem seien Schuld und Tatfolgen geringfügig (Art. 52 StGB).
2.3In ihrer Beschwerde (Akten, S. 5 ff.) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass wenn sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen würden und es nicht möglich sei, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben sei. Die Beschwerdeführerin habe durchwegs eine konzise Geschichte erzählt und sich nicht widersprüchlich verhalten. Überdies seien ihre Verletzungen dokumentiert und würden ihre Aussagen stützen. Zudem sei sie dem Druck der Staatsanwaltschaft, einen Vergleich abzuschliessen, nicht erlegen, was für die Richtigkeit der von ihr berichteten Geschichte spräche. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich vor der Staatsanwaltschaft geweigert, einlässlich Aussagen zu machen, womit ohnehin keine eigentliche Aussage gegen Aussage Situation vorläge. Ausserdem sei von einer taktischen Gegenanzeige auszugehen, da die Beschwerdegegnerin 2 ihre Anzeige später eingereicht habe. Zudem müsse das Strafgericht darüber befinden, ob lediglich eine Tätlichkeit oder eine einfache Körperverletzung vorläge. Eine Verjährung könne mithin nicht angenommen werden. Da ein Schuldspruch wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheine, habe das Verfahren nicht eingestellt werden dürfen. Die Einstellung des Verfahrens würde eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO begründen.
2.4Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2025 (Akten, S. 59 ff.) auf die begründete Einstellungsverfügung. Ergänzend legt sie dar, dass unabhängig von der Verjährung sämtliche Vorwürfe mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Straftat einzustellen seien. Auch die Beschwerdegegnerin 2 weise dokumentierte Verletzungen auf. Es liesse sich nicht beurteilen, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung am 24. Januar 2024 angefangen und wer sich nur abwehrend verhalten habe. Es schiene so, als hätten sich die zwei Personen seit längerer Zeit in einem andauernden Nachbarschaftsstreit befunden. Gemäss ärztlichem Zeugnis habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Konflikts am 15. März 2022 eine Schwellung und Rötung hinter dem Ohr und eine Prellung am linken Handgelenk erlitten. Diese Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sei als Tätlichkeit zu qualifizieren. Zudem sei ihr Aussageverhalten nicht durchwegs konsistent gewesen.
2.5Die Beschwerdegegnerin 2 betont in der Vernehmlassung vom 12. August 2025 (Akten, S. 68 ff.) die aggressive und aktive Rolle der Beschwerdeführerin in den Konflikten. Die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin habe sie vor allem akzeptiert, damit die belastende Konfliktsituation nach ihrem Wegzug von der gemeinsamen Adresse zu einem Abschluss kommen könne. Da abgesehen von den sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten keine weiteren wesentlichen Beweismittel vorlägen, sei die Einstellung zu Recht erfolgt. Insbesondere hinsichtlich Beginn und Ablauf der zwei tätlichen Auseinandersetzung bestünden keine Hinweise, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen würden. Auch aus den dokumentierten Verletzungen der zwei involvierten Personen liesse sich nicht herleiten, wer sich bloss abwehrend verhalten habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich gestützt auf das Untersuchungsergebnis ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nicht beweisen liesse, womit kein für die Anklageerhebung hinreichender Verdacht vorliege.
2.6Replicando führt die Beschwerdeführerin aus (Akten, S. 74 ff.), die Beschwerdegegnerin 2 habe sich gleich mehrfach widersprochen. So seien ihre Aussagen gegenüber der Polizei insbesondere in Bezug auf die Eintragung in die Waschliste falsch und ihre Sachverhaltsdarstellungen bezüglich Zeitpunkt des Waschens und Abstellens des Waschkorbs widersprüchlich. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin 2 am 25. Januar 2020 gegenüber der Polizei angegeben, sie habe Schürfungen an der rechten Hand erlitten. Auf den Fotos der Polizei von diesem Tag seien jedoch weder Schürfungen noch Bisswunden erkennbar. Erst im Rapport vom 3. Februar 2020 sei auf einmal die Rede von Bisswunden. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin 2 weder gebissen noch geschlagen, weswegen auf den Fotos auch keine Verletzungen zu sehen seien. Das Strafgericht habe die Diskrepanz zwischen den beiden Polizeirapporten zu klären. Da die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft keine Aussagen sowie eine strategische Gegenanzeige gemacht und die Beschwerdeführerin die Polizei gerufen habe, lasse sich beurteilen, wer mit der Auseinandersetzung begonnen habe. Dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend habe die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben.
3.
3.1Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten Gründen erfolgen (zum GanzenHeiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und darf nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen.
3.2Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES 2017.61 vom
2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.;Heiniger/Rickli,in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.2.2 m. w. H., BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 m. w. H.; vgl. auchHeiniger/Rickli, a.
a. O., Art. 319 StPO N 8 m. w. H.).
4.
4.1
4.1.1Der Beschwerdegegnerin 2 wird aufgrund des Konflikts am 24. Januar 2020 die Begehung einer einfachen Körperverletzung beziehungsweise Tätlichkeiten, einer Drohung, Sachbeschädigung, Diebstahl und Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgeworfen.
4.1.2Vorweg ist festzustellen, dass der Vorwurf der Beschimpfung am 24. Januar 2024 verjährt ist (Art. 178 Abs. 1 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft korrekterweise festhält, besteht damit ein Prozesshindernis nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO.
4.1.3Am
24. Januar 2023 wären zudem die Tätlichkeiten verjährt (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 i.V.m. Art. 109 StGB). Die Beschwerdeführerin macht jedoch einfache Körperverletzung geltend. Die Abgrenzung einer Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB zu einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ist fliessend und nicht immer einfach. Nach Art. 126 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 126 StGB N 2). Gegenüber der einfachen Körperverletzung wird sie dadurch abgegrenzt, dass sie weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht (BGE 119 IV 25 E. 2.a, 134 IV 189 E. 1.2). Eine Tätlichkeit ist unter anderem bei Schrammen, Kratzern, Schürfungen, blauen Flecken oder Quetschungen anzunehmen, die keine erheblichen Schmerzen verursachen und so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 StGB N 5;Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 123 N 4). Eine Tätlichkeit kann auch bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen Stössen vorliegen, sofern dadurch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.1 f., 119 IV 25 E. 2, BGer 6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 3.2; AGE BES.2024.3 vom 22. Juli 2024 E. 4.1;Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 StGB N 3). Die körperliche Integrität ist im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 4).
Gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 25. Januar 2020 erlitt die Beschwerdeführerin mehrere Kontusionen am linken Arm, an beiden Knien und unterhalb des linken Auges. Sie war vom 24. Januar 2020 bis zum 27. Januar 2020 arbeitsunfähig (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 52 f. und 160). Zudem hatte sie gemäss den nachträglich selbst erstellten Fotos am Auge, an der Hand sowie am Kinn kleine Kratzspuren (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 47 ff.). Da bei diesen Verletzungen der Beschwerdeführerin insbesondere den grossflächigen Kontusionen am linken Arm die Annahme einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB durch das Sachgericht nicht ausgeschlossen werden kann, sind die diesbezüglichen Vorwürfe noch nicht verjährt.
4.1.4Nun verhält es sich aber so, dass auch bei der Beschwerdegegnerin 2 Verletzungen dokumentiert sind. Dem Bericht von [...] vom 24. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass sie drei Bisskanäle am Zeigefinger sowie diverse Prellmarken am rechten Unterarm aufwies. Sie war vom 25. Januar 2020 bis zum 26. Januar 2020 krankgeschrieben (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 128; siehe auch Fotos der Polizei: Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 157 f.).
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei am 24. Januar 2020 sei sie an besagtem Abend im Waschplan eingetragen gewesen. Als sie habe waschen wollen, sei die Maschine jedoch mit der Wäsche der Beschwerdegegnerin 2 besetzt gewesen. Sie habe die Beschwerdegegnerin 2 in anständigem Ton darauf aufmerksam gemacht, dass sich Letztere nicht an den Waschplan halte und sie nicht waschen dürfe. Die Beschwerdeführerin habe die Wäsche der Beschwerdegegnerin 2 aus der Waschmaschine nehmen wollen, woran sie von der Beschwerdegegnerin 2 allerdings gehindert worden sei, indem sie diese mit der Hand ein paar Mal geschlagen habe. Es sei zu einem Gerangel gekommen, währenddem die Beschwerdeführerin beschimpft worden sei. Daraufhin habe sie die Polizei alarmiert und anschliessend nochmals versucht, die Wäsche aus der Waschmaschine zu nehmen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin 2 sie nochmals mehrmals geschlagen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 ihr Handy mit voller Wucht auf den Boden geworfen. Eine konkrete Beschädigung habe sie allerdings nicht erkennen können. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin anschliessend mehrmals mit dem Abflussstöpsel auf den Kopf geschlagen. Ausserdem sei ihre Halskette während des Gerangels gerissen. Wahrscheinlich habe die Beschwerdegegnerin 2 daran gezogen. Als sie vom Krankenhaus zurückgekommen sei, habe sie die Kette nicht mehr gefunden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Kette gestohlen (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 149 ff.).
Die Beschwerdegegnerin 2 führte gegenüber der Polizei aus, sie habe eine Lücke im Waschplan ausnutzen wollen und habe mit Waschen angefangen. Jedoch habe jemand ihre Wäsche aus der Waschmaschine genommen und auf dem Boden verteilt. Sie habe in der Waschküche auf die Person gewartet. Als dann die Beschwerdeführerin aufgetaucht sei, sei ein verbaler Streit ausgebrochen. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin 2 beschimpft. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin ihr gegenüber handgreiflich geworden und es sei zu einem Handgemenge gekommen. Dabei habe sie Schürfungen an der rechten Hand davongetragen und eine Ohrfeige abbekommen (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 152).
Da sowohl bei der Beschwerdeführerin wie auch bei der Beschwerdegegnerin 2 Verletzungen dokumentiert sind, ist von einer beidseitigen Gewaltanwendung auszugehen. Hinsichtlich des Beginns und des Ablaufs der tätlichen Auseinandersetzung sowie der Frage, wer angreifend und wer bloss verteidigend gehandelt hat, liegt allerdings eine Aussage gegen Aussage Konstellation vor.
4.1.5Aussagen sind in der Regel vom Sachgericht zu würdigen. Wenn sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüberstehen kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn keine objektiven Beweise vorliegen, es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und zudem keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind oder wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6b_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6b_856/2013 vom
3. April 2014 E. 2.2).
Vorliegend stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber. Zudem liegen keine objektiven Beweise vor, die zusätzlich Aufschluss über den Ablauf der Auseinandersetzung geben. Aus einer allfälligen Befragung der Polizisten wie von der Beschwerdeführerin in der Replik beantragt sind nach so langer Dauer keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Mithin sind keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten, welche die eine oder die andere Aussage mehr stützen würden.
Wie unter Ziffer 2.3 und 2.6 ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Aussagen seien glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin
2. Dazu sei bemerkt, dass sich aus dem späteren Stellen des Strafantrags der Beschwerdegegnerin 2 nicht ableiten lässt, sie sei am 24. Januar 2020 die Aggressorin gewesen. Vielmehr könnte der Grund dafür auch der Wunsch sein, mit dem Konflikt abzuschliessen und diesen nicht zu perpetuieren, wie sie dies auch in der Vernehmlassung vom 12. August 2025 zum Ausdruck bringt. Hinsichtlich der Aussage, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich widersprochen oder von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, währenddem die Beschwerdeführerin eine durchwegs konzise Geschichte erzählt habe, sei folgendes angemerkt: Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich des Zeitpunkts des Waschens widerspricht, lässt sich nichts ableiten. Eine allfällige Missachtung von Hausregeln indiziert keine Gewaltanwendung. Auch die Äusserung, die durch die Ärztin festgestellten Bisswunden der Beschwerdegegnerin 2 würden nicht von der Beschwerdeführerin stammen, überzeugen nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich direkt nach dem Vorfall zu[...]begeben, wo die Verletzungen um 20:30 Uhr festgestellt wurde (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 129). Der Vorfall ereignete sich gemäss dem Polizeirapport ungefähr zwischen 19:20 Uhr und 19:30 Uhr (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 148).Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 die Bisswunden selbst zufügte oder jemand anderes ihr die Bisswunden in dieser kurzen Zeitspanne zwischen Konflikt und Anamnese durch die Ärztin zufügte, erscheint unwahrscheinlich. Es gibt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die fehlende Erkennbarkeit der Bissabdrücke auf den Fotos der Polizei ist wohl eher auf die Belichtung vor Ort zurückzuführen, zumal auch die Verletzungen der Beschwerdeführerin auf den Fotos der Polizei noch nicht wirklich erkennbar sind. Jedenfalls sind die Schwellung der Hand der Beschwerdegegnerin 2 und die Schürfungen erkennbar (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 156 ff.). Des Weiteren gilt hervorzuheben, dass die Geschichte der Beschwerdeführerin Widersprüche in sich trägt: Insbesondere ist hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung am Handy eine zunehmende Aggravierung festzustellen. Der Polizei gegenüber äusserte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Handy zu Boden geworfen, jedoch seien keine Schäden ersichtlich (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 151). Im Schreiben vom 23. September 2020 machte sie geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Handy zwei Mal zu Boden «geschmettert» (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 181 ff.). In der Einvernahme vom 31. März 2023 waren es dann drei Mal (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 226 ff.). Zudem macht sie Schadenersatzansprüche für das beschädigte Display und die Schutzhülle geltend (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 45 ff.), obwohl am 24. Januar 2020 gemäss ihrer Aussage keine Schäden ersichtlich waren (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 151). Zudem schätzte sie den Wert der mutmasslich gestohlenen Weissgoldkette zuerst auf CHF 200. (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 148), dann auf CHF 300. (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 45). Des Weiteren wirft sie der Beschwerdegegnerin 2 erst im Schreiben vom 23. September 2020 vor, sie am Hals gepackt zu haben (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 183). Auf weitere Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin wird nicht eingegangen.
Wenn auch für die Strafbarkeit nicht relevant, ist doch festzuhalten, dass ein Nachbar der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Polizei äusserte, sie hätten mit der Beschwerdeführerin schon längere Zeit Probleme und sie würde sich immer wieder über jeden anderen Mieter beschweren (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 235). Jedenfalls stützt dies die Geschichte der Beschwerdeführerin mit der Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 als Problemverursacherin nicht.
Schlussfolgernd kann nicht angenommen werden, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhafter als die der Beschwerdegegnerin 2. Bei genauer Betrachtung der gemachten Ausführungen entsteht sogar eher der Eindruck des Gegenteils. Insgesamt lässt sich nicht beurteilen, wer die tätliche Auseinandersetzung begonnen hat, wie der Konflikt genau abgelaufen ist und wer bloss verteidigend agierte. Folglich erscheint ein Freispruch vor dem Sachgericht als überwiegend wahrscheinlich, weswegen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Januar 2020 nicht zu beanstanden ist.
4.2
4.2.1Anlässlich des Konfliktes am 15. März 2022 soll sich die Beschwerdegegnerin 2 Tätlichkeiten und Beschimpfungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gemacht haben.
4.2.2Die Beschwerdeführerin erlitt gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 15. März 2022 eine Schwellung und Rötung hinter dem Ohr sowie eine Prellung am linken Handgelenk (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 242). Diese körperlichen Beeinträchtigungen haben nicht die Qualität einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, da sie schnell ausheilen. Somit sind die Taten am 15. März 2025 verjährt, womit ein Prozesshindernis nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO vorliegt.
Selbst wenn vom Vorwurf einer einfachen Körperverletzung ausgegangen würde, könnte wiederum nicht angenommen werden, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 2. Übereinstimmend sind die Aussagen der beteiligten Parteien dahingehend, dass die Beschwerdeführerin damit begonnen habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu filmen, woraus ein Konflikt resultierte (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 234 f.). Jedoch meint die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 habe sie als «Schlampe, Hure und Transe» beschimpft, habe versucht, ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen und habe ihr zudem mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 235). Die Beschwerdegegnerin 2 sagt aus, die Beschwerdeführerin habe sie mit den Worten «Hure, Schlampe und Transe» beschimpft. Plötzlich sei letztere auf sie los gegangen und habe versucht, sie mit dem Mobiltelefon zu schlagen, dabei jedoch ihren Arm getroffen (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 234). Auf dem Video der Beschwerdeführerin ist zu sehen, wie diese nachdem die Beschwerdegegnerin 2 auf die Beschwerdeführerin zugegangen ist zuerst leicht zuschlägt. Während der Aufzeichnung sind keine Beschimpfungen hörbar (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 243). Dieses objektive Beweismittel entlastet die Beschwerdegegnerin 2, zumal sie nicht als Aggressorin erscheint. Folglich erschiene auch bei Annahme einer einfachen Körperverletzung eine Verurteilung als äusserst unwahrscheinlich.
Hinsichtlich des Tatverdachts der Beschimpfung ist festzuhalten, dass sich die ehemaligen Nachbarinnen gegenseitig vorwerfen, Beschimpfungen ausgesprochen zu haben (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 234 f.). Es liegen keine objektiven Beweise vor, welche den Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhärten würden. Insbesondere sind der Videoaufzeichnung der Beschwerdeführerin keine solchen Beschimpfungen zu entnehmen (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 243). Selbst wenn man annehmen würde, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin beschimpft, gilt zu beachten, dass diesfalls das Verfahren nach Art. 177 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO aufgrund eines fakultativen Strafbefreiungsgrundes einzustellen wäre. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vom 31. März 2023 zu, die Beschwerdegegnerin 2 mehrmals als «Nutte» bezeichnet zu haben (Akten der Staatsanwaltschaft, pdf-Dokument, S. 230). Es läge mithin ein Anwendungsfall der sogenannten «Retorsion» nach Art. 177 Abs. 3 StGB vor, da die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert worden wäre.
5.
5.1Aus dem Gesagten folgt, dass die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich wäre die Be-schwerdeführerin bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich kos-tenpflichtig. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500. jedoch zulasten des Staates (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
5.3Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Rechtsanwalt, ist für seine Aufwände im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es kommt hierfür der übliche Stundenansatz von CHF 200. zur Anwendung (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung in Gerichtsverfahren, Honorarreglement, SG 291.400). Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 6,8 Stunden ist angemessen. Daraus resultiert, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 40.80 (3 % auf CHF 1'360.) sowie Mehrwertsteuer von CHF 113.45 (8,1 % auf CHF 1'400.80), total eine Entschädigung von CHF 1'514.25.
5.4Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegnerin 2, MLaw Andreas Fischer, Rechtsanwalt, ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Er macht einen Zeitaufwand von 6,75 Stunden und ein Honorar von CHF 1350. zuzüglich Auslagen von CHF 21.70 und zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 111.10 (8,1 % auf CHF 1'371.70), somit total CHF 1482.80, geltend. Dieses Honorar ist angemessen und wird dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500. gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Rechtsanwalt,werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'360. und ein Auslagenersatz von CHF 40.80, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 113.45, somit total CHF 1'514.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Andreas Fischer, Rechtsanwalt, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'350. und ein Auslagenersatz von CHF 21.70, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 111.10, somit total CHF 1482.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.