Sachverhalt
Mit Anzeige vom
9. Juli 2021 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B____ (Beschuldigter) wegen mehrfacher Vergewaltigung, eventualiter mehrfacher Schändung, sowie betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit Anzeige vom 4. Oktober 2021 erstattete die Beschwerdeführerin zudem Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.
Mit Beschwerde vom 17. April 2025 hat die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen und Anklage zu erheben. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Beschuldigte hat mit Vernehmlassung vom 13. August 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin beantragt. Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 14. Oktober 2025 an ihren Anträgen festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid relevant aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein solches haben Anzeigestellerinnen bzw. Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO
i. V. m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2025.8 vom 20. Januar 2026 E. 1.2, BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die strafantragsberechtigte Person gilt zudem immer auch als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die Begriffe der strafantragsberechtigten Person und der geschädigten Person sind insofern kongruent (vgl.Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94).
1.3Die Beschwerdeführerin ist durch die beanzeigten Delikte der mehrfachen Vergewaltigung, eventualiter mehrfachen Schändung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens selbst und unmittelbar betroffen und konstituierte sich als Privatklägerin. Sie ist somit bezüglich dieser Delikte zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit bezüglich dieser Delikte auf sie einzutreten ist.
1.4Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 178 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vier Jahre und beginnt mit dem Tatzeitpunkt (Art. 98 lit. a StGB). Die Frage der Verjährung ist eine formelle Voraussetzung, welche von Gesetzes wegen von jeder Strafverfolgungsbehörde zwingend zu berücksichtigen ist (AGE BES.2022.29 vom 27. April 2022 E. 4.1, BES.2018.132 vom 15. Juli 2019 E. 2.2).
Die Medienkonferenz, an der sich der Beschuldigte gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2021 der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede schuldig gemacht haben könnte, fand am [...] 2021 statt (Akten S. 1358 ff.). Insofern ist in Bezug auf diese Delikte am [...] 2025 die Verjährung eingetreten, weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf die beanzeigten Tatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede nicht einzutreten ist.
In diesemZusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Beschwerde vom 17. April 2025 auf die drohende Verjährung hinwies (Beschwerde Rz. 27 ff., Akten S. 20). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 verlangte sie zudem, die dem Beschuldigten gesetzte Frist zur Stellungnahme sei zu verkürzen; auch sei das Beschwerdeverfahren betreffend der Ehrverletzungsdelikte abzutrennen und beförderlich zu behandeln (Akten S. 73). Diesbezüglich ist aber auf die Ausführungen in der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. Juni 2025 zu verweisen, mit der dieser Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Denn selbst wenn das Verfahren auf den am 16. Juni 2025 gestellten Antrag hin aufgeteilt worden wäre, wäre ein vor dem 15. Juli 2025 also innert eines Monats ergangener erstinstanzlicher Sachentscheid (nicht: Beschwerdeentscheid) äusserst unrealistisch gewesen. Die Verjährung der in Frage stehenden Ehrverletzungsdelikte ist vorliegend einzig auf die Verzögerungen im Vorverfahren und nicht auf das Beschwerdeverfahren zurückzuführen (Akten S. 75).
E. 2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
E. 3 3.1In ihrer Strafanzeige vom 9. Juli 2021 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, dass er bei einem Treffen am [...] 2018 gegen ihren Willen mit ihr den Beischlaf vollzogen habe. Dabei habe er sie mit einem Vaginalpilz angesteckt (Vorakten S. 1239 f.). Auch bei einem weiteren Treffen vom [...] auf den [...] 2020, das der Aussprache hätte dienen sollen, habe der Beschuldigte ein weiteres Mal gegen ihren Willen den Beischlaf mit ihr vollzogen (Vorakten S. 1277 ff.). Hierdurch könnte der Beschwerdeführer gemäss Strafanzeige die Tatbestände der mehrfachen Vergewaltigung, eventualiter mehrfachen Schändung sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens erfüllt haben (Vorakten S. 1239 ff., 1270 ff.).
E. 3.2 3.2.1Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung bezüglich dieser Delikte in ihrer Einstellungsverfügung vom 8. April 2025 damit, dass Aussage gegen Aussage stehe, weshalb den Aussagen der Beschwerdeführerin eine zentrale Bedeutung zukomme. Es lägen keine Sachbeweise vor. Aufgrund des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Einvernahme habe die Staatsanwaltschaft die Sachverständige Dipl.-Psych. C____ damit beauftragt, ein aussagepsychologisches Gutachten anzufertigen (Akten S. 2). Aus dem Gutachten gehe hervor, dass mittels Aussagepsychologie nicht festgestellt werden könne, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin auf tatsächlich Erlebtem basieren. Insofern könne nicht auf diese abgestellt werden. Mangels weiterer Beweise lasse sich der Nachweis der in Frage stehenden Straftaten nicht erbringen, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (Akten S. 4).
3.2.2Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Vergewaltigung, eventualiter mehrfache Schändung, qualifizierte einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens sei äusserst knapp ausgefallen und verweise zu einem grossen Teil auf das Gutachten der Sachverständigen. Die Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin sei dem Gericht zu überlassen (Beschwerde Rz. 13 f., Akten S. 17). Im Vorverfahren gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Staatsanwaltschaft könne gemäss Bundesgericht nur dann die Verfahrenseinstellung verfügen, wenn es klar erscheine, dass der Sachverhalt nicht strafbar sei oder nicht bestraft werden könne. Bei einer zweifelhaften Beweislage sei Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem gar keine eigentliche Beweiswürdigung stattgefunden habe (Beschwerde Rz. 18-22, Akten S. 18 f.). Hierdurch habe die Staatsanwaltschaft Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verletzt und ihr Ermessen massiv überschritten (Beschwerde Rz. 25, Akten S. 20).
3.2.3Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme, wenn die Sachverständige die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht habe ermitteln können, sei dies auch dem Gericht nicht möglich, sofern das Gutachten schlüssig und lege artis erstellt worden sei. Es sei nicht zu erwarten, dass das Gericht auf Aussagen abstelle, die nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden könnten. Damit erscheine eine Verurteilung des Beschuldigten ausgeschlossen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft S. 1 f., Akten S. 37 f.).
3.2.4Der Beschuldigte führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gewichtige Zweifel bestünden. Dies unter anderem auch deshalb, weil bei der Beschwerdeführerin Rachemotive gegenüber dem Beschuldigten vorlägen. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung nicht gegeben, weshalb das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft richtigerweise eingestellt worden sei (Vernehmlassung des Beschuldigten, Rz. 46-54, Akten S. 94-96).
3.2.5Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, die Staatsanwaltschaft hätte sich aufgrund des «in dubio pro duriore»-Grundsatzes mit den Aussagen der Parteien und Auskunftspersonen auseinandersetzen und die Würdigung sämtlicher Beweismittel dem Gericht überlassen müssen (Replik der Beschwerdeführerin Rz. 22, Akten S. 172). Es sei nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft den relevanten Aussagen von D____ und E____ keine Bedeutung beigemessen habe (Replik der Beschwerdeführerin Rz. 11-17, Akten S. 170 f.).
E. 3.3 3.3.1Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens aufgrund mangelndem Tatverdachts gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf dementsprechend nur zurückhaltend erfolgen. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES 2017.61 vom
2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1;Heiniger/Rickli,a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2023.28 vom
28. September 2023 E. 2.1, BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1;Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.3.2Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn die Strafklägerin bzw. der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre bzw. seine Aussagen daher weniger glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGer 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3.3Gutachten werden vom Gericht grundsätzlich frei gewürdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen indes nicht ohne triftige Gründe von einem angefertigten Gutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf eine gebotene zusätzliche Beweiserhebung gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Ein Gutachten bildet namentlich dann keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage, wenn erhebliche Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn sie ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, in sich widersprüchlich argumentiert oder wenn die Expertise sonst wie offensichtliche Mängel aufweist, die auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 mit Hinweisen; BGer 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht hat demzufolge dann von einem angefertigten Gutachten abzuweichen, wenn dieses nicht lege artis erstellt wurde.
3.3.4Angesprochen ist vorliegend der Einstellungsgrund des nicht erhärteten Tatverdachts. Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn eine Verurteilung unter Einbezug aller Umstände von vornherein als unwahrscheinlich erscheint (BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; AGE BES.2025.6 vom 25. Juni 2025 E. 2.3, BES.2024.4 vom 13. November 2024 E. 3.1).
3.4Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel des Strafverfahrens vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft den relevanten Aussagen von D____ und E____ keine Bedeutung zugemessen hätte (Replik der Beschwerdeführerin Rz. 14-17, Akten S. 171).
Weder D____ noch E____ waren bei den in Frage stehenden Ereignissen persönlich anwesend. Sie können daher zu den einzelnen Vorwürfen keine Auskunft geben, sondern lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin ihnen gegenüber wiedergeben und das Allgemeinbefinden bzw. die Verfassung der Beschwerdeführerin in dieser Zeit schildern. Inwiefern aber diese Aussagen entscheidend wären und konkret zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhalts hätten beitragen können, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter ausgeführt und ist nicht ersichtlich. Die von D____ und E____ getätigten Aussagen stellen daher keine entscheidenden Beweise dar und stehen einer Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht entgegen.
E. 3.5 3.5.1Die massgeblichen Beweismittel zur Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten sind somit die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die aussagepsychologische Stellungnahme der Sachverständigen vom 22. Dezember 2024 zu diesen Aussagen.
3.5.2Die Sachverständige kam in ihrer aussagepsychologischen Stellungnahme zum Schluss, dass es vorliegend nicht möglich sei, mittels aussagepsychologischer Methoden zu überprüfen, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige und den Einvernahmen dem tatsächlich Erlebten entsprechen (Akten S. 1185, 1192, 1194-1196). Zwar bestehe bei der Beschwerdeführerin keine grundsätzliche Beeinträchtigung ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung, Speicherung und Wiedergabe von erlebten Ereignissen (Akten S. 1193). Allerdings könnten weder die Hypothese einer bewussten Falschaussage noch einer (auto-)suggestiv verfälschten Aussage ausgeschlossen werden (Akten S. 1185, 1192, 1996). Dies insbesondere deshalb, weil Hinweise auf Beschäftigung mit dem Thema des «toxischen Narzissmus» bestünden und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es hierdurch zu Veränderungen ihrer Erinnerungen an das tatsächlich Erlebte gekommen sein könnte (Akten S. 1190, 1195). Zu berücksichtigen sei auch, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin behaupteten Ereignissen und deren Schilderung gegenüber Dritten ein längerer Zeitraum verstrichen sei (Akten S. 1176 f., 1194). Ausserdem sei relevant, dass die Strafanzeige schriftlich verfasst wurde und verschiedene schriftliche Unterlagen bestünden (S. 1178 f., 1192, 1195). Schliesslich bestünden vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten denkbare Motive für eine Falschaussage (Akten S. 1173-1175, 1194).
3.5.3Die Ausführungen der Sachverständigen erscheinen schlüssig, weshalb ihre Einschätzung überzeugt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine (auto-)suggestiv verfälschte Aussage oder eine bewusste Falschaussage getätigt haben könnte. Anzeichen dafür, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt wurde oder Mängel aufweist, liegen nicht vor, und die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht vorgebracht. Wenn die Sachverständige nicht zu überprüfen vermag, ob die seitens der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen mit dem Erlebten übereinstimmen, so ist dies auch für das Sachgericht nicht möglich, ohne vom Resultat der Begutachtung abzuweichen. Hierzu besteht bei den vorliegend schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen kein Anlass. Insofern ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das Gutachten abzustellen.
3.5.4Vorliegend handelt es sich um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation und es liegen keine Sachbeweise vor. Nach den massgeblichen Ausführungen der Sachverständigen ist es nicht möglich festzustellen, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit dem tatsächlich Erlebten übereinstimmen.Hinzu kommen die in deraussagepsychologischen Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 und vom Beschuldigten thematisierten Rachemotive, die bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls zu berücksichtigen sind (Akten S. 1173-1175, 1194; Vernehmlassung des Beschuldigten Rz. 11, 23 f., 50, Akten S. 86, 90, 95). Dabei ist nicht entscheidend und zu beurteilen, ob es sich bei den Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich um bewusste oder unbewusste Falschaussagen handelt, sondern diese Rachemotive nähren die aufgrund der gutachterlichen Ausführungen bestehenden Zweifel zusätzlich. Ein Schuldspruch erscheint bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände als unwahrscheinlich. Somit liegt auch keine willkürliche Beweiswürdigung oder Ermessensüberschreitung seitens der Staatsanwaltschaft vor. Auch ansonsten sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt haben könnte.
3.5.5Aus all dem folgt, dass ein Freispruch des Beschwerdeführers durch das Sachgericht vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, eventualiter mehrfachen Schändung sowie betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens als sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und sich eine Anklageerhebung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht rechtfertigen liesse. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatbestandsmässigkeit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 4 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000. als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]).Diese ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
4.2Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie wie vorliegend als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; AGE BES.2024.4 vom 13. November 2024 E. 4.2, BES.2023.114 vom 27. Juni 2024 E. 4; vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO).
4.3Der Beschuldigte macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 8'240.05 (inkl. MWST) für insgesamt 21,07 Arbeitsstunden, wohl für verschiedene beteiligte Personen mit Stundensätzen von CHF 180. bzw. 380., geltend (Beilage 4 zur Vernehmlassung des Beschuldigten, Akten S. 158 f.). Dieser betriebene Aufwand erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten insgesamt als überhöht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von 12 Stunden als angemessen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss CHF 250. beträgt (vgl. dazu AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom
11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 4). Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, ist für das Beschwerdeverfahren demnach eine Entschädigung entsprechend einem Aufwand zu zwölf Stunden zum Stundenansatz von CHF 250., zuzüglich 8,1 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000..Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. DemRechtsvertreter des Beschuldigten, Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3000., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 243., insgesamt somit CHF 3'243., aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser MLaw Pascal Hauenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.42
ENTSCHEID
vom 11. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber MLaw Pascal Hauenstein
Beteiligte
A____, geb. [ ] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Thomas Fingerhuth, Rechtsanwalt,
Zeltweg 7, 8032 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels, Advokat,
Gerbergasse 48, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. April 2025 (VT.[ ])
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Anzeige vom
9. Juli 2021 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B____ (Beschuldigter) wegen mehrfacher Vergewaltigung, eventualiter mehrfacher Schändung, sowie betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit Anzeige vom 4. Oktober 2021 erstattete die Beschwerdeführerin zudem Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.
Mit Beschwerde vom 17. April 2025 hat die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen und Anklage zu erheben. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Beschuldigte hat mit Vernehmlassung vom 13. August 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin beantragt. Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 14. Oktober 2025 an ihren Anträgen festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid relevant aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein solches haben Anzeigestellerinnen bzw. Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO
i. V. m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2025.8 vom 20. Januar 2026 E. 1.2, BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die strafantragsberechtigte Person gilt zudem immer auch als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die Begriffe der strafantragsberechtigten Person und der geschädigten Person sind insofern kongruent (vgl.Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94).
1.3Die Beschwerdeführerin ist durch die beanzeigten Delikte der mehrfachen Vergewaltigung, eventualiter mehrfachen Schändung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens selbst und unmittelbar betroffen und konstituierte sich als Privatklägerin. Sie ist somit bezüglich dieser Delikte zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit bezüglich dieser Delikte auf sie einzutreten ist.
1.4Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 178 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vier Jahre und beginnt mit dem Tatzeitpunkt (Art. 98 lit. a StGB). Die Frage der Verjährung ist eine formelle Voraussetzung, welche von Gesetzes wegen von jeder Strafverfolgungsbehörde zwingend zu berücksichtigen ist (AGE BES.2022.29 vom 27. April 2022 E. 4.1, BES.2018.132 vom 15. Juli 2019 E. 2.2).
Die Medienkonferenz, an der sich der Beschuldigte gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2021 der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede schuldig gemacht haben könnte, fand am [...] 2021 statt (Akten S. 1358 ff.). Insofern ist in Bezug auf diese Delikte am [...] 2025 die Verjährung eingetreten, weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf die beanzeigten Tatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede nicht einzutreten ist.
In diesemZusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Beschwerde vom 17. April 2025 auf die drohende Verjährung hinwies (Beschwerde Rz. 27 ff., Akten S. 20). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 verlangte sie zudem, die dem Beschuldigten gesetzte Frist zur Stellungnahme sei zu verkürzen; auch sei das Beschwerdeverfahren betreffend der Ehrverletzungsdelikte abzutrennen und beförderlich zu behandeln (Akten S. 73). Diesbezüglich ist aber auf die Ausführungen in der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. Juni 2025 zu verweisen, mit der dieser Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Denn selbst wenn das Verfahren auf den am 16. Juni 2025 gestellten Antrag hin aufgeteilt worden wäre, wäre ein vor dem 15. Juli 2025 also innert eines Monats ergangener erstinstanzlicher Sachentscheid (nicht: Beschwerdeentscheid) äusserst unrealistisch gewesen. Die Verjährung der in Frage stehenden Ehrverletzungsdelikte ist vorliegend einzig auf die Verzögerungen im Vorverfahren und nicht auf das Beschwerdeverfahren zurückzuführen (Akten S. 75).
2.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
3.
3.1In ihrer Strafanzeige vom 9. Juli 2021 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, dass er bei einem Treffen am [...] 2018 gegen ihren Willen mit ihr den Beischlaf vollzogen habe. Dabei habe er sie mit einem Vaginalpilz angesteckt (Vorakten S. 1239 f.). Auch bei einem weiteren Treffen vom [...] auf den [...] 2020, das der Aussprache hätte dienen sollen, habe der Beschuldigte ein weiteres Mal gegen ihren Willen den Beischlaf mit ihr vollzogen (Vorakten S. 1277 ff.). Hierdurch könnte der Beschwerdeführer gemäss Strafanzeige die Tatbestände der mehrfachen Vergewaltigung, eventualiter mehrfachen Schändung sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens erfüllt haben (Vorakten S. 1239 ff., 1270 ff.).
3.2
3.2.1Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung bezüglich dieser Delikte in ihrer Einstellungsverfügung vom 8. April 2025 damit, dass Aussage gegen Aussage stehe, weshalb den Aussagen der Beschwerdeführerin eine zentrale Bedeutung zukomme. Es lägen keine Sachbeweise vor. Aufgrund des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Einvernahme habe die Staatsanwaltschaft die Sachverständige Dipl.-Psych. C____ damit beauftragt, ein aussagepsychologisches Gutachten anzufertigen (Akten S. 2). Aus dem Gutachten gehe hervor, dass mittels Aussagepsychologie nicht festgestellt werden könne, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin auf tatsächlich Erlebtem basieren. Insofern könne nicht auf diese abgestellt werden. Mangels weiterer Beweise lasse sich der Nachweis der in Frage stehenden Straftaten nicht erbringen, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (Akten S. 4).
3.2.2Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Vergewaltigung, eventualiter mehrfache Schändung, qualifizierte einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens sei äusserst knapp ausgefallen und verweise zu einem grossen Teil auf das Gutachten der Sachverständigen. Die Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin sei dem Gericht zu überlassen (Beschwerde Rz. 13 f., Akten S. 17). Im Vorverfahren gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Staatsanwaltschaft könne gemäss Bundesgericht nur dann die Verfahrenseinstellung verfügen, wenn es klar erscheine, dass der Sachverhalt nicht strafbar sei oder nicht bestraft werden könne. Bei einer zweifelhaften Beweislage sei Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem gar keine eigentliche Beweiswürdigung stattgefunden habe (Beschwerde Rz. 18-22, Akten S. 18 f.). Hierdurch habe die Staatsanwaltschaft Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verletzt und ihr Ermessen massiv überschritten (Beschwerde Rz. 25, Akten S. 20).
3.2.3Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme, wenn die Sachverständige die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht habe ermitteln können, sei dies auch dem Gericht nicht möglich, sofern das Gutachten schlüssig und lege artis erstellt worden sei. Es sei nicht zu erwarten, dass das Gericht auf Aussagen abstelle, die nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden könnten. Damit erscheine eine Verurteilung des Beschuldigten ausgeschlossen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft S. 1 f., Akten S. 37 f.).
3.2.4Der Beschuldigte führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gewichtige Zweifel bestünden. Dies unter anderem auch deshalb, weil bei der Beschwerdeführerin Rachemotive gegenüber dem Beschuldigten vorlägen. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung nicht gegeben, weshalb das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft richtigerweise eingestellt worden sei (Vernehmlassung des Beschuldigten, Rz. 46-54, Akten S. 94-96).
3.2.5Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, die Staatsanwaltschaft hätte sich aufgrund des «in dubio pro duriore»-Grundsatzes mit den Aussagen der Parteien und Auskunftspersonen auseinandersetzen und die Würdigung sämtlicher Beweismittel dem Gericht überlassen müssen (Replik der Beschwerdeführerin Rz. 22, Akten S. 172). Es sei nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft den relevanten Aussagen von D____ und E____ keine Bedeutung beigemessen habe (Replik der Beschwerdeführerin Rz. 11-17, Akten S. 170 f.).
3.3
3.3.1Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens aufgrund mangelndem Tatverdachts gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf dementsprechend nur zurückhaltend erfolgen. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES 2017.61 vom
2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1;Heiniger/Rickli,a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2023.28 vom
28. September 2023 E. 2.1, BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1;Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.3.2Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn die Strafklägerin bzw. der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre bzw. seine Aussagen daher weniger glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGer 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3.3Gutachten werden vom Gericht grundsätzlich frei gewürdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen indes nicht ohne triftige Gründe von einem angefertigten Gutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf eine gebotene zusätzliche Beweiserhebung gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Ein Gutachten bildet namentlich dann keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage, wenn erhebliche Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn sie ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, in sich widersprüchlich argumentiert oder wenn die Expertise sonst wie offensichtliche Mängel aufweist, die auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 mit Hinweisen; BGer 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht hat demzufolge dann von einem angefertigten Gutachten abzuweichen, wenn dieses nicht lege artis erstellt wurde.
3.3.4Angesprochen ist vorliegend der Einstellungsgrund des nicht erhärteten Tatverdachts. Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn eine Verurteilung unter Einbezug aller Umstände von vornherein als unwahrscheinlich erscheint (BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; AGE BES.2025.6 vom 25. Juni 2025 E. 2.3, BES.2024.4 vom 13. November 2024 E. 3.1).
3.4Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel des Strafverfahrens vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft den relevanten Aussagen von D____ und E____ keine Bedeutung zugemessen hätte (Replik der Beschwerdeführerin Rz. 14-17, Akten S. 171).
Weder D____ noch E____ waren bei den in Frage stehenden Ereignissen persönlich anwesend. Sie können daher zu den einzelnen Vorwürfen keine Auskunft geben, sondern lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin ihnen gegenüber wiedergeben und das Allgemeinbefinden bzw. die Verfassung der Beschwerdeführerin in dieser Zeit schildern. Inwiefern aber diese Aussagen entscheidend wären und konkret zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhalts hätten beitragen können, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter ausgeführt und ist nicht ersichtlich. Die von D____ und E____ getätigten Aussagen stellen daher keine entscheidenden Beweise dar und stehen einer Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht entgegen.
3.5
3.5.1Die massgeblichen Beweismittel zur Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten sind somit die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die aussagepsychologische Stellungnahme der Sachverständigen vom 22. Dezember 2024 zu diesen Aussagen.
3.5.2Die Sachverständige kam in ihrer aussagepsychologischen Stellungnahme zum Schluss, dass es vorliegend nicht möglich sei, mittels aussagepsychologischer Methoden zu überprüfen, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige und den Einvernahmen dem tatsächlich Erlebten entsprechen (Akten S. 1185, 1192, 1194-1196). Zwar bestehe bei der Beschwerdeführerin keine grundsätzliche Beeinträchtigung ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung, Speicherung und Wiedergabe von erlebten Ereignissen (Akten S. 1193). Allerdings könnten weder die Hypothese einer bewussten Falschaussage noch einer (auto-)suggestiv verfälschten Aussage ausgeschlossen werden (Akten S. 1185, 1192, 1996). Dies insbesondere deshalb, weil Hinweise auf Beschäftigung mit dem Thema des «toxischen Narzissmus» bestünden und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es hierdurch zu Veränderungen ihrer Erinnerungen an das tatsächlich Erlebte gekommen sein könnte (Akten S. 1190, 1195). Zu berücksichtigen sei auch, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin behaupteten Ereignissen und deren Schilderung gegenüber Dritten ein längerer Zeitraum verstrichen sei (Akten S. 1176 f., 1194). Ausserdem sei relevant, dass die Strafanzeige schriftlich verfasst wurde und verschiedene schriftliche Unterlagen bestünden (S. 1178 f., 1192, 1195). Schliesslich bestünden vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten denkbare Motive für eine Falschaussage (Akten S. 1173-1175, 1194).
3.5.3Die Ausführungen der Sachverständigen erscheinen schlüssig, weshalb ihre Einschätzung überzeugt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine (auto-)suggestiv verfälschte Aussage oder eine bewusste Falschaussage getätigt haben könnte. Anzeichen dafür, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt wurde oder Mängel aufweist, liegen nicht vor, und die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht vorgebracht. Wenn die Sachverständige nicht zu überprüfen vermag, ob die seitens der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen mit dem Erlebten übereinstimmen, so ist dies auch für das Sachgericht nicht möglich, ohne vom Resultat der Begutachtung abzuweichen. Hierzu besteht bei den vorliegend schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen kein Anlass. Insofern ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das Gutachten abzustellen.
3.5.4Vorliegend handelt es sich um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation und es liegen keine Sachbeweise vor. Nach den massgeblichen Ausführungen der Sachverständigen ist es nicht möglich festzustellen, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit dem tatsächlich Erlebten übereinstimmen.Hinzu kommen die in deraussagepsychologischen Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 und vom Beschuldigten thematisierten Rachemotive, die bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls zu berücksichtigen sind (Akten S. 1173-1175, 1194; Vernehmlassung des Beschuldigten Rz. 11, 23 f., 50, Akten S. 86, 90, 95). Dabei ist nicht entscheidend und zu beurteilen, ob es sich bei den Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich um bewusste oder unbewusste Falschaussagen handelt, sondern diese Rachemotive nähren die aufgrund der gutachterlichen Ausführungen bestehenden Zweifel zusätzlich. Ein Schuldspruch erscheint bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände als unwahrscheinlich. Somit liegt auch keine willkürliche Beweiswürdigung oder Ermessensüberschreitung seitens der Staatsanwaltschaft vor. Auch ansonsten sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt haben könnte.
3.5.5Aus all dem folgt, dass ein Freispruch des Beschwerdeführers durch das Sachgericht vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, eventualiter mehrfachen Schändung sowie betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens als sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und sich eine Anklageerhebung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht rechtfertigen liesse. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatbestandsmässigkeit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000. als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]).Diese ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
4.2Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie wie vorliegend als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; AGE BES.2024.4 vom 13. November 2024 E. 4.2, BES.2023.114 vom 27. Juni 2024 E. 4; vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO).
4.3Der Beschuldigte macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 8'240.05 (inkl. MWST) für insgesamt 21,07 Arbeitsstunden, wohl für verschiedene beteiligte Personen mit Stundensätzen von CHF 180. bzw. 380., geltend (Beilage 4 zur Vernehmlassung des Beschuldigten, Akten S. 158 f.). Dieser betriebene Aufwand erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten insgesamt als überhöht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von 12 Stunden als angemessen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss CHF 250. beträgt (vgl. dazu AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom
11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 4). Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, ist für das Beschwerdeverfahren demnach eine Entschädigung entsprechend einem Aufwand zu zwölf Stunden zum Stundenansatz von CHF 250., zuzüglich 8,1 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000..Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
DemRechtsvertreter des Beschuldigten, Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3000., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 243., insgesamt somit CHF 3'243., aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Pascal Hauenstein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.