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BES.2025.31

Nichtanhandnahme (Beschwerde bei BG hängig)

Basel-Stadt · 2026-01-13 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Schreiben vom 11. November 2024 stellte die C____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen E____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), F____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), G____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) und H____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) wegen Verdachts des Betrugs. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. bzw. 25. November 2024 mitgeteilt worden war, sie könne mangels unmittelbarer Schädigung aus dem beanzeigten Sachverhalt keine Privatklägerstellung im Verfahren beanspruchen, konstituierten sich A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch Dr. Daniel Ivanov, Advokat, mit Schreiben vom 29. November 2024 als Privatkläger.

Gegenstand der Anzeige bildet der Vorwurf, wonach die Beschwerdegegner 1–2 in ihrer Funktion als Vertreter der I____ AG (nachfolgend: I____) unmittelbar nach Übernahme der Bewirtschaftung der Hangar- und sonstigen Stellplätze per 1. Januar 2022 als neue Konzessionärin im Bereich der C____ auf dem EuroAirport (nachfolgend: EAP) den bisherigen Mietern neue Mietverträge mit höheren Mietzinsen unterbreitet haben sollen. Dabei hätten sie es unterlassen, die Mieter darüber zu informieren, dass die I____ gemäss den Bestimmungen der Konzession zur Beibehaltung der bisherigen Mietzinsen verpflichtet war. Die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens der Verantwortlichen der I____ bestätigten die Beschwerdegegner 3–4 als […] am EAP resp. […] durch vermeintlich wahrheitswidrige Stellungnahmen vom 11. Januar 2022 resp. 21. März 2022 gegenüber den Adressaten. In der Folge entschied sich die Beschwerdeführerin als ehemalige Konzessionärin, den Mietern die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neu vereinbarten Mietzins für die Dauer der Kündigungsfrist der alten Mietverträge auszugleichen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erliess am 3. März 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese fochten die Beschwerdeführer 1–2 sowie die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Daniel Ivanov, Advokat, mit ihrer auf den 12. März 2025 datierten Beschwerde an. Darin stellten sie die Anträge, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 23. April 2025 Stellung zur Beschwerde und beantragte das Nichteintreten, eventualiter die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 1, vertreten durch Gabriel Giess, Advokat, schloss sich mit Eingabe vom 7. Juli 2025 dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom

23. April 2025 an, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer, eventualiter zu Lasten des Staates. Die Beschwerdegegner 3–4, vertreten durch Yvonne Pieles, Advokatin, reichten mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein und beantragten das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Seitens des Beschwerdegegners 2 ist innert Frist keine ergänzende Vernehmlassung eingegangen.

Mit Eingabe vom

13. November 2025 nahm Gabriel Giess, Advokat, Stellung zur Eingabe vom 13. Oktober 2025 und schloss sich der Eingabe von Yvone Pieles, Advokatin, an. Zudem brachte er eine Honorarnote für den bis dahin entstandenen Aufwand ins Verfahren ein. Mit Eingabe vom 14. November 2025 reichte Dr. Daniel Ivanov, Advokat, seine Replik ein. Daraufhin nahm Yvonne Pieles, Advokatin, mit Eingabe vom 24. November 2025 im Rahmen des unaufgeforderten Replikrechts Stellung zur letzten Eingabe der Beschwerdeführer und hielt dabei an ihren früher gestellten Anträgen vom 13. Oktober 2025 vollumfänglich fest. Zudem reichte sie eine Honorarnote für ihren entstandenen Aufwand ein.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.

E. 2 2.1Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO, vgl. AGE BES.2022.93/94 vom 11. April 2023 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/22015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).

Bei den Beschwerdeführern 1–2 ist dies der Fall, zumal der behauptete Betrug zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll und sie als Adressaten der Verfügung zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2Fraglich ist sodann, ob die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Beschwerde legitimiert ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerschaft sei die Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin ebenso zur Teilnahme am Strafverfahren zuzulassen und als beschwerdelegitimiert zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mietern für die Dauer der Kündigungsfrist Mietzinsdifferenzen ausgleichen müssen, dies unfreiwillig und in der falschen Annahme, dazu verpflichtet zu sein. Die Vermögensdisposition sei erfolgt, weil die Beschwerdegegner 1–2 als Profiteure der Zahlung die in der Konzession enthaltene Schutzklausel verschwiegen bzw. aktiv einen konzessionswidrigen Standpunkt vertreten und damit sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mieter arglistig getäuscht hätten. Dadurch sei ihr ein Vermögensschaden entstanden.

Keine Beschwerdelegitimation besteht hinsichtlich der Delikte, die zum Nachteil anderer Personen begangen wurden. Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99;Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21). Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation damit begründet, dass sie von den Beschwerdegegnern getäuscht worden sei, verkennt sie, wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 14. November 2024 sowie in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2025 zutreffend bemerkt hat, dass sich lediglich die Geschädigten gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als Beschwerdeführer im Strafverfahren konstituieren können und damit allenfalls nur die geschädigten Mieter legitimiert wären, Parteirechte wahrzunehmen bzw. Beschwerde zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidung der Beschwerdeführerin, den Mietern die Differenz zwischen ihrem bisherigen und dem neuen Mietzins zu vergüten, keine selbstschädigende Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestands darstelle, da im Ausgleich des dem vermeintlichen Täuschungsopfer entstandenen Schadens durch einen Dritten keine stoffgleiche Vermögensverminderung vorliege. Dem Protokoll der 163. Verwaltungssitzung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2022 ist zu entnehmen, dass unbestritten ist, dass keine Mietverträge an die I____ abgetreten bzw. von ihnen übernommen wurden, und dass die Beschwerdeführerin beschlossen hat, die Angelegenheit eigenständig zu regeln, um keinen «teuren, jahrelangen Prozess in Kauf zu nehmen».Zudem hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Sachverhalt auch anders hätte abspielen können und die Beschwerdeführerin direkt mit der I____ hätte verhandeln und sich infolge mutmasslicher Täuschung durch direkte Zahlung des Aufpreises in stoffgleicher Weise am Vermögen hätte schädigen können, dass dies aber nichts daran ändere, da sich der Sachverhalt eben nicht so abgespielt habe.

2.3Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerschaft ist die Beschwerdeführerin mangels Legitimation nicht zur Beschwerde berechtigt, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 3 3.1Selbst wenn die Beschwerdeführer 1–2 zur Beschwerde legitimiert sind, stellt sich noch die Frage, ob das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.

3.1.1Der schweizerischen Strafhoheit unterliegt gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Als Ausführung gelten alle objektiv tatbestandsmässigen (Teil-)akte einer strafbaren Handlung (BGer 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, 6S_167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.1). Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet (BGer 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.3).

Beim Betrug liegt der Ausführungsort dort, wo die Täuschungshandlungen stattgefunden haben. Bei schriftlichen Täuschungshandlungen liegt der Ausführungsort dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (vgl.Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Auflage, 2004, N 77 und 106). Als Ort des Erfolgs gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens als auch derjenige, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (BGE 125 IV 177 E. 2a, 117 Ib 210 E. 3b/cc, 109 IV 1 E. 3c).

3.1.2Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegner mit dem Verschweigen der Schutzklausel im Konzessionsvertrag und aktiven konzessionswidrigen Stellungnahmen und Handlungen eine unrechtmässige Vermögensverschiebung in Form von Mietzinsdifferenzen bewirkten. In Bezug auf den Betrugstatbestand bestreiten die Beschwerdegegner 3–4 in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Beurteilung des Betrugs zulasten der Beschwerdegegner und machen geltend, dass das Schweizerische Strafgesetzbuch im vorliegenden Fall räumlich nicht anwendbar sei. Der Handlungsort liege nicht in der Schweiz, da die Schreiben der Beschwerdegegner 3–4 in ihrem jeweiligen Büro am EAP auf französischem Boden in deren offiziellen Funktion als […] bzw. […] verfasst worden seien. Die Vorbringen der Beschwerdegegner erweisen sich als zutreffend, denn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Französisch-schweizerischen Staatsvertrags über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim (nachfolgend: Staatsvertrag Flughafen Basel-Müllhausen, SR 0.748.131.934.92) liegt der Flughafen auf französischem Boden.

Die Beschwerdeführer wenden jedoch in ihrer Replik vom 14. November 2025 ein, die Ausführungen der Beschwerdegegner 3–4 beschränkten sich auf die Darstellung ihres eigenen Verhaltens und Handelns und liessen dabei die strafrechtlichen Regeln der Teilnahme ausser Acht. Auch wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner 3–4 müssten sich als Teilnehmer die Handlungen der Betreiber bzw. der Organe der I____ und somit der Beschwerdegegner 1–2 zurechnen lassen, zutreffen mag, vermag dies nicht daran zu ändern, dass sich aus dem Briefkopf und der Versandadresse des Schreibens der I____ mit den Informationen betreffend die Mietzinserhöhungen ergibt, dass diese in Frankreich verfasst wurden. Ob allfällige E-Mail-Korrespondenz aus der Schweiz geführt worden ist und diese noch betrügerische Handlungen bzw. die behaupteten arglistigen Täuschungen beinhaltet haben, dürfte kaum noch erstellbar sein. Überdies ist festzuhalten, dass das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht grundsätzlich für das ganze Gebiet des EAP massgeblich ist (Art. 6 und Art. 8 e contrario des Staatsvertrags Flughafen Basel-Mülhausen).

3.1.3Mangels eines Handlungsortes in der Schweiz ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Erfolgsort in der Schweiz liegt. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die vermeintlichen unrechtmässigen Vermögensverschiebungen von den Schweizer Konten der Geschädigten auf das Schweizer Konto der in der Schweiz domizilierten I____ erfolgten. Es stellt sich mithin die Frage, ob dies die schweizerische Zuständigkeit zu begründen vermag.

Soweit die Beschwerdeführerschaft geltend macht, die I____ und die betroffenen Mieter sowie die Beschwerdegegner hätten ihren (Wohn-)Sitz in der Schweiz, lässt sich daraus kein relevanter Anknüpfungspunkt für die Behandlung der Strafanzeige durch die schweizerischen Behörden ableiten. Der Handlungsort der vermeintlich betrügerischen Tat liegt unbestritten im Ausland. Dass die Mittel einem Schweizer Konto gutgeschrieben wurden oder der Empfänger in der Schweiz domiziliert ist, reicht für sich allein nicht aus, um einen ausreichenden Bezug zur Schweiz herzustellen. Die vermeintliche Tat soll im Ausland geplant bzw. ausgeführt worden sein, die Verfügung lief nur technisch über Schweizer Konten (formale Abwicklung), sodass der Bezug zur Schweiz gering ist und die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nicht begründet wird.

3.1.4Zusammenfassend ergeben die Strafanzeige, die Beschwerde und die eingegangenen Stellungnahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Basel oder ein anderer Ort in der Schweiz als Ausführungsort in Frage kommen könnte.

E. 3.2 3.2.1Auf Auslandstaten ist das StGB nur ausnahmsweise anwendbar. Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und (c.) nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Daneben untersteht dem StGB auch, wer im Ausland als Schweizer oder gegen einen Schweizer (Art. 7 Abs. 2 StGB e contrario) eine Straftat begeht, die auch am Begehungsort strafbar ist, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Tat nach schweizerischem Recht die Auslieferung zulassen würde (Personalitätsprinzip, Art. 7 Abs. 1 StGB).

3.2.2Da weder das Staatsschutz- (Art. 4 StGB) noch das Weltrechtsprinzip (Art. 5 f. StGB) auf das vorliegend in Frage stehende Delikt anwendbar ist, ist zu prüfen, ob das Personalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StGB) einschlägig ist. Hierzu müssten die Beschwerdegegner sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach dem Recht des Begehungsortes, also nach französischem Recht, mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schweren Sanktion bedroht sein (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1]). Das schweizerische Recht sieht für die den Beschwerdegegnern zur Last gelegten Taten eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Nach französischem Recht wird «escroquerie» ebenfalls mit fünf Jahren Gefängnis bestraft (Art. 313-1 Code pénal). Somit wäre die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall normativ möglich.

Bei im Ausland begangenen Straftaten ist allerdings grundsätzlich dem Staat des Begehungsortes (Tatortstaat) der Vorrang in der Strafverfolgung einzuräumen. Eine Strafverfolgung in der Schweiz ohne vorgängige Abklärung, ob der Tatortstaat um Auslieferung ersucht, kann völkerrechtlich problematisch sein und das Risiko einer Doppelverfolgung erhöhen. Daher verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht auf ein Auslieferungsbegehren bzw. auf die Strafverfolgung (BGE 121 IV 145 E. 2bb).

Für weitere Untersuchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft ist der Rechtshilfeweg zu beschreiten. Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft (Vorakten Staatsanwaltschaft, S. 82) ist derzeit ein Rechtshilfeverfahren mit Frankreich hängig. Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden von einer Strafverfolgung absehen oder sich ihren Verpflichtungen entziehen könnten, bestehen nicht. Die Fortsetzung des Strafverfahrens bzw. die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen ist bis zum Entscheid der französischen Behörden nicht angezeigt. Sollten die französischen Behörden kein Strafverfahren einleiten bzw. den Schweizer Behörden mitteilen, dass keine Verfolgung eingeleitet wird, wären Untersuchungshandlungen in der Schweiz wieder möglich (Art. 85 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG; Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 323 Abs. 1 StPO).

Die Zulässigkeit der Fortführung bzw. der Wiederaufnahme der schweizerischen Strafverfahren richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 IRSG, unabhängig davon, ob das Verfahren zuvor eingestellt oder sistiert wurde.  Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Fortgang des Strafverfahrens in der Schweiz wesentlich vom Ausgang eines allfälligen französischen Verfahrens abhängt. Eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO erscheint daher – wenn auch mit abweichender Begründung – geradezu angezeigt.

3.2.3Somit ist kein Anknüpfungspunkt zur Strafverfolgung in der Schweiz gegeben, weshalb es an einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehlt und die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs richtigerweise nicht an die Hand genommen hat.

3.3Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch materiell klarerweise kein Betrug vorliegt, was für sich bereits die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gerechtfertigt hätte.

E. 4 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerschaft die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000.– als angemessen erscheint. Zudem ist den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2Bei der Frage, ob die unterliegende Privatklägerschaft oder der Staat für die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person aufzukommen hat, ist gemäss neuerer Rechtsprechung zu differenzieren, ob Offizial- oder Antragsdelikte betroffen sind (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 bzw. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum in BGE 147 IV 47 beurteilten Fall, in welchem es um eine Einstellungsverfügung ging, spielt diese Unterscheidung zwischen Offizial- und Antragsdelikt bei Vorliegen einer Nichtanhandnahmeverfügung aber keine Rolle (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 nennt sodann auch nur die Konstellation bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch). Es wäre nicht sachgerecht, wenn die Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft zu Lasten des Staates ginge, obschon die Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung von Beginn an den Standpunkt vertreten hat, dass kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege (vgl. dazuHiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigung im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 5/2021 S. 392 ff. S. 395). Die grundsätzliche Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird vorliegend gegenstandslos, weil das Verfahren ausschliesslich auf Betreiben des Beschwerdeführers als Privatkläger fortgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitgetragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5), auch wenn es sich bei den Vorwürfen gegenüber einem Teil der Beschuldigten um Offizialdelikte handelt.

Die Beschwerdeführerschaft hat die obsiegende Beschwerdegegnerschaft für die Kosten ihrer Wahlverteidigung demnach zu entschädigen. Der von der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerschaft geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Honorarnote von Gabriel Giess, Advokat, vom 13. November 2025 resp. von Yvonne Pieles, Advokatin, vom 24. November 2025 erscheint angemessen, hingegen beträgt der Stundenansatz nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen – wie er hier vorliegt – CHF 250.– (vgl. AGE BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7). Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen, welche nach § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) jedoch auf maximal 3% des Honorars beschränkt sind sowie die Mehrwertsteuer von 8,1%. Für den genauen Betrag der Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerschaft trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Die Beschwerdeführerschaft hat dem Wahlverteidiger, Gabriel Giess, Advokat, eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'375.–, zzgl. 3% Auslagenpauschale von CHF 41.25 und 8,1% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 114.70, somit total CHF 1'530.95, auszurichten. Die Beschwerdeführerschaft hat der Wahlverteidigerin, Yvonne Pieles, Advokatin, eine Entschädigung in Höhe von CHF 7'375.–, zzgl. 3% Auslagenpauschale von CHF 221.25 und 8,1% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 615.30, somit total CHF 8'211.55, auszurichten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Joelle Cruz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.31

ENTSCHEID

vom13. Februar 2026

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Joelle Cruz

Beteiligte

A____Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch Dr. Daniel Ivanov, Advokat,

Advokatur An der Au, Bärenweg 14, 4153 Reinach BL

B____Beschwerdeführer 2

[...]

vertreten durch Dr. Daniel Ivanov, Advokat,

Advokatur An der Au, Bärenweg 14, 4153 Reinach BL

C____Beschwerdeführerin

c/o D____,

[...]

vertreten durch Dr. Daniel Ivanov, Advokat,

Advokatur An der Au, Bärenweg 14, 4153 Reinach BL

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

E____Beschwerdegegner 1

[...]                                                                                      Beschuldigter 1

vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat,

Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil

F____Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                      Beschuldigter 2

G____Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                     Beschuldigter 3

vertreten durch lic. iur. Yvonne Pieles, Advokatin,

Steinentorstrasse 23, Postfach 258, 4010 Basel

H____Beschwerdegegner 4

[...]                                                                                      Beschuldigter 4

vertreten durch lic. iur. Yvonne Pieles, Advokatin,

Steinentorstrasse 23, Postfach 258, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. März 2025 (UT.[…])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 11. November 2024 stellte die C____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen E____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), F____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), G____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) und H____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) wegen Verdachts des Betrugs. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. bzw. 25. November 2024 mitgeteilt worden war, sie könne mangels unmittelbarer Schädigung aus dem beanzeigten Sachverhalt keine Privatklägerstellung im Verfahren beanspruchen, konstituierten sich A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch Dr. Daniel Ivanov, Advokat, mit Schreiben vom 29. November 2024 als Privatkläger.

Gegenstand der Anzeige bildet der Vorwurf, wonach die Beschwerdegegner 1–2 in ihrer Funktion als Vertreter der I____ AG (nachfolgend: I____) unmittelbar nach Übernahme der Bewirtschaftung der Hangar- und sonstigen Stellplätze per 1. Januar 2022 als neue Konzessionärin im Bereich der C____ auf dem EuroAirport (nachfolgend: EAP) den bisherigen Mietern neue Mietverträge mit höheren Mietzinsen unterbreitet haben sollen. Dabei hätten sie es unterlassen, die Mieter darüber zu informieren, dass die I____ gemäss den Bestimmungen der Konzession zur Beibehaltung der bisherigen Mietzinsen verpflichtet war. Die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens der Verantwortlichen der I____ bestätigten die Beschwerdegegner 3–4 als […] am EAP resp. […] durch vermeintlich wahrheitswidrige Stellungnahmen vom 11. Januar 2022 resp. 21. März 2022 gegenüber den Adressaten. In der Folge entschied sich die Beschwerdeführerin als ehemalige Konzessionärin, den Mietern die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neu vereinbarten Mietzins für die Dauer der Kündigungsfrist der alten Mietverträge auszugleichen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erliess am 3. März 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese fochten die Beschwerdeführer 1–2 sowie die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Daniel Ivanov, Advokat, mit ihrer auf den 12. März 2025 datierten Beschwerde an. Darin stellten sie die Anträge, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 23. April 2025 Stellung zur Beschwerde und beantragte das Nichteintreten, eventualiter die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 1, vertreten durch Gabriel Giess, Advokat, schloss sich mit Eingabe vom 7. Juli 2025 dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom

23. April 2025 an, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer, eventualiter zu Lasten des Staates. Die Beschwerdegegner 3–4, vertreten durch Yvonne Pieles, Advokatin, reichten mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein und beantragten das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Seitens des Beschwerdegegners 2 ist innert Frist keine ergänzende Vernehmlassung eingegangen.

Mit Eingabe vom

13. November 2025 nahm Gabriel Giess, Advokat, Stellung zur Eingabe vom 13. Oktober 2025 und schloss sich der Eingabe von Yvone Pieles, Advokatin, an. Zudem brachte er eine Honorarnote für den bis dahin entstandenen Aufwand ins Verfahren ein. Mit Eingabe vom 14. November 2025 reichte Dr. Daniel Ivanov, Advokat, seine Replik ein. Daraufhin nahm Yvonne Pieles, Advokatin, mit Eingabe vom 24. November 2025 im Rahmen des unaufgeforderten Replikrechts Stellung zur letzten Eingabe der Beschwerdeführer und hielt dabei an ihren früher gestellten Anträgen vom 13. Oktober 2025 vollumfänglich fest. Zudem reichte sie eine Honorarnote für ihren entstandenen Aufwand ein.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.

2.

2.1Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO, vgl. AGE BES.2022.93/94 vom 11. April 2023 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/22015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).

Bei den Beschwerdeführern 1–2 ist dies der Fall, zumal der behauptete Betrug zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll und sie als Adressaten der Verfügung zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2Fraglich ist sodann, ob die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Beschwerde legitimiert ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerschaft sei die Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin ebenso zur Teilnahme am Strafverfahren zuzulassen und als beschwerdelegitimiert zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mietern für die Dauer der Kündigungsfrist Mietzinsdifferenzen ausgleichen müssen, dies unfreiwillig und in der falschen Annahme, dazu verpflichtet zu sein. Die Vermögensdisposition sei erfolgt, weil die Beschwerdegegner 1–2 als Profiteure der Zahlung die in der Konzession enthaltene Schutzklausel verschwiegen bzw. aktiv einen konzessionswidrigen Standpunkt vertreten und damit sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mieter arglistig getäuscht hätten. Dadurch sei ihr ein Vermögensschaden entstanden.

Keine Beschwerdelegitimation besteht hinsichtlich der Delikte, die zum Nachteil anderer Personen begangen wurden. Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99;Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21). Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation damit begründet, dass sie von den Beschwerdegegnern getäuscht worden sei, verkennt sie, wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 14. November 2024 sowie in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2025 zutreffend bemerkt hat, dass sich lediglich die Geschädigten gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als Beschwerdeführer im Strafverfahren konstituieren können und damit allenfalls nur die geschädigten Mieter legitimiert wären, Parteirechte wahrzunehmen bzw. Beschwerde zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidung der Beschwerdeführerin, den Mietern die Differenz zwischen ihrem bisherigen und dem neuen Mietzins zu vergüten, keine selbstschädigende Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestands darstelle, da im Ausgleich des dem vermeintlichen Täuschungsopfer entstandenen Schadens durch einen Dritten keine stoffgleiche Vermögensverminderung vorliege. Dem Protokoll der 163. Verwaltungssitzung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2022 ist zu entnehmen, dass unbestritten ist, dass keine Mietverträge an die I____ abgetreten bzw. von ihnen übernommen wurden, und dass die Beschwerdeführerin beschlossen hat, die Angelegenheit eigenständig zu regeln, um keinen «teuren, jahrelangen Prozess in Kauf zu nehmen».Zudem hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Sachverhalt auch anders hätte abspielen können und die Beschwerdeführerin direkt mit der I____ hätte verhandeln und sich infolge mutmasslicher Täuschung durch direkte Zahlung des Aufpreises in stoffgleicher Weise am Vermögen hätte schädigen können, dass dies aber nichts daran ändere, da sich der Sachverhalt eben nicht so abgespielt habe.

2.3Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerschaft ist die Beschwerdeführerin mangels Legitimation nicht zur Beschwerde berechtigt, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

3.1Selbst wenn die Beschwerdeführer 1–2 zur Beschwerde legitimiert sind, stellt sich noch die Frage, ob das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.

3.1.1Der schweizerischen Strafhoheit unterliegt gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Als Ausführung gelten alle objektiv tatbestandsmässigen (Teil-)akte einer strafbaren Handlung (BGer 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, 6S_167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.1). Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet (BGer 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.3).

Beim Betrug liegt der Ausführungsort dort, wo die Täuschungshandlungen stattgefunden haben. Bei schriftlichen Täuschungshandlungen liegt der Ausführungsort dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (vgl.Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Auflage, 2004, N 77 und 106). Als Ort des Erfolgs gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens als auch derjenige, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (BGE 125 IV 177 E. 2a, 117 Ib 210 E. 3b/cc, 109 IV 1 E. 3c).

3.1.2Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegner mit dem Verschweigen der Schutzklausel im Konzessionsvertrag und aktiven konzessionswidrigen Stellungnahmen und Handlungen eine unrechtmässige Vermögensverschiebung in Form von Mietzinsdifferenzen bewirkten. In Bezug auf den Betrugstatbestand bestreiten die Beschwerdegegner 3–4 in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Beurteilung des Betrugs zulasten der Beschwerdegegner und machen geltend, dass das Schweizerische Strafgesetzbuch im vorliegenden Fall räumlich nicht anwendbar sei. Der Handlungsort liege nicht in der Schweiz, da die Schreiben der Beschwerdegegner 3–4 in ihrem jeweiligen Büro am EAP auf französischem Boden in deren offiziellen Funktion als […] bzw. […] verfasst worden seien. Die Vorbringen der Beschwerdegegner erweisen sich als zutreffend, denn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Französisch-schweizerischen Staatsvertrags über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim (nachfolgend: Staatsvertrag Flughafen Basel-Müllhausen, SR 0.748.131.934.92) liegt der Flughafen auf französischem Boden.

Die Beschwerdeführer wenden jedoch in ihrer Replik vom 14. November 2025 ein, die Ausführungen der Beschwerdegegner 3–4 beschränkten sich auf die Darstellung ihres eigenen Verhaltens und Handelns und liessen dabei die strafrechtlichen Regeln der Teilnahme ausser Acht. Auch wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner 3–4 müssten sich als Teilnehmer die Handlungen der Betreiber bzw. der Organe der I____ und somit der Beschwerdegegner 1–2 zurechnen lassen, zutreffen mag, vermag dies nicht daran zu ändern, dass sich aus dem Briefkopf und der Versandadresse des Schreibens der I____ mit den Informationen betreffend die Mietzinserhöhungen ergibt, dass diese in Frankreich verfasst wurden. Ob allfällige E-Mail-Korrespondenz aus der Schweiz geführt worden ist und diese noch betrügerische Handlungen bzw. die behaupteten arglistigen Täuschungen beinhaltet haben, dürfte kaum noch erstellbar sein. Überdies ist festzuhalten, dass das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht grundsätzlich für das ganze Gebiet des EAP massgeblich ist (Art. 6 und Art. 8 e contrario des Staatsvertrags Flughafen Basel-Mülhausen).

3.1.3Mangels eines Handlungsortes in der Schweiz ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Erfolgsort in der Schweiz liegt. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die vermeintlichen unrechtmässigen Vermögensverschiebungen von den Schweizer Konten der Geschädigten auf das Schweizer Konto der in der Schweiz domizilierten I____ erfolgten. Es stellt sich mithin die Frage, ob dies die schweizerische Zuständigkeit zu begründen vermag.

Soweit die Beschwerdeführerschaft geltend macht, die I____ und die betroffenen Mieter sowie die Beschwerdegegner hätten ihren (Wohn-)Sitz in der Schweiz, lässt sich daraus kein relevanter Anknüpfungspunkt für die Behandlung der Strafanzeige durch die schweizerischen Behörden ableiten. Der Handlungsort der vermeintlich betrügerischen Tat liegt unbestritten im Ausland. Dass die Mittel einem Schweizer Konto gutgeschrieben wurden oder der Empfänger in der Schweiz domiziliert ist, reicht für sich allein nicht aus, um einen ausreichenden Bezug zur Schweiz herzustellen. Die vermeintliche Tat soll im Ausland geplant bzw. ausgeführt worden sein, die Verfügung lief nur technisch über Schweizer Konten (formale Abwicklung), sodass der Bezug zur Schweiz gering ist und die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nicht begründet wird.

3.1.4Zusammenfassend ergeben die Strafanzeige, die Beschwerde und die eingegangenen Stellungnahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Basel oder ein anderer Ort in der Schweiz als Ausführungsort in Frage kommen könnte.

3.2

3.2.1Auf Auslandstaten ist das StGB nur ausnahmsweise anwendbar. Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und (c.) nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Daneben untersteht dem StGB auch, wer im Ausland als Schweizer oder gegen einen Schweizer (Art. 7 Abs. 2 StGB e contrario) eine Straftat begeht, die auch am Begehungsort strafbar ist, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Tat nach schweizerischem Recht die Auslieferung zulassen würde (Personalitätsprinzip, Art. 7 Abs. 1 StGB).

3.2.2Da weder das Staatsschutz- (Art. 4 StGB) noch das Weltrechtsprinzip (Art. 5 f. StGB) auf das vorliegend in Frage stehende Delikt anwendbar ist, ist zu prüfen, ob das Personalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StGB) einschlägig ist. Hierzu müssten die Beschwerdegegner sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach dem Recht des Begehungsortes, also nach französischem Recht, mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schweren Sanktion bedroht sein (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1]). Das schweizerische Recht sieht für die den Beschwerdegegnern zur Last gelegten Taten eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Nach französischem Recht wird «escroquerie» ebenfalls mit fünf Jahren Gefängnis bestraft (Art. 313-1 Code pénal). Somit wäre die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall normativ möglich.

Bei im Ausland begangenen Straftaten ist allerdings grundsätzlich dem Staat des Begehungsortes (Tatortstaat) der Vorrang in der Strafverfolgung einzuräumen. Eine Strafverfolgung in der Schweiz ohne vorgängige Abklärung, ob der Tatortstaat um Auslieferung ersucht, kann völkerrechtlich problematisch sein und das Risiko einer Doppelverfolgung erhöhen. Daher verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht auf ein Auslieferungsbegehren bzw. auf die Strafverfolgung (BGE 121 IV 145 E. 2bb).

Für weitere Untersuchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft ist der Rechtshilfeweg zu beschreiten. Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft (Vorakten Staatsanwaltschaft, S. 82) ist derzeit ein Rechtshilfeverfahren mit Frankreich hängig. Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden von einer Strafverfolgung absehen oder sich ihren Verpflichtungen entziehen könnten, bestehen nicht. Die Fortsetzung des Strafverfahrens bzw. die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen ist bis zum Entscheid der französischen Behörden nicht angezeigt. Sollten die französischen Behörden kein Strafverfahren einleiten bzw. den Schweizer Behörden mitteilen, dass keine Verfolgung eingeleitet wird, wären Untersuchungshandlungen in der Schweiz wieder möglich (Art. 85 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG; Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 323 Abs. 1 StPO).

Die Zulässigkeit der Fortführung bzw. der Wiederaufnahme der schweizerischen Strafverfahren richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 IRSG, unabhängig davon, ob das Verfahren zuvor eingestellt oder sistiert wurde.  Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Fortgang des Strafverfahrens in der Schweiz wesentlich vom Ausgang eines allfälligen französischen Verfahrens abhängt. Eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO erscheint daher – wenn auch mit abweichender Begründung – geradezu angezeigt.

3.2.3Somit ist kein Anknüpfungspunkt zur Strafverfolgung in der Schweiz gegeben, weshalb es an einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehlt und die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs richtigerweise nicht an die Hand genommen hat.

3.3Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch materiell klarerweise kein Betrug vorliegt, was für sich bereits die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gerechtfertigt hätte.

4.

4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerschaft die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000.– als angemessen erscheint. Zudem ist den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2Bei der Frage, ob die unterliegende Privatklägerschaft oder der Staat für die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person aufzukommen hat, ist gemäss neuerer Rechtsprechung zu differenzieren, ob Offizial- oder Antragsdelikte betroffen sind (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 bzw. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum in BGE 147 IV 47 beurteilten Fall, in welchem es um eine Einstellungsverfügung ging, spielt diese Unterscheidung zwischen Offizial- und Antragsdelikt bei Vorliegen einer Nichtanhandnahmeverfügung aber keine Rolle (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 nennt sodann auch nur die Konstellation bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch). Es wäre nicht sachgerecht, wenn die Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft zu Lasten des Staates ginge, obschon die Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung von Beginn an den Standpunkt vertreten hat, dass kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege (vgl. dazuHiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigung im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 5/2021 S. 392 ff. S. 395). Die grundsätzliche Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird vorliegend gegenstandslos, weil das Verfahren ausschliesslich auf Betreiben des Beschwerdeführers als Privatkläger fortgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitgetragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5), auch wenn es sich bei den Vorwürfen gegenüber einem Teil der Beschuldigten um Offizialdelikte handelt.

Die Beschwerdeführerschaft hat die obsiegende Beschwerdegegnerschaft für die Kosten ihrer Wahlverteidigung demnach zu entschädigen. Der von der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerschaft geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Honorarnote von Gabriel Giess, Advokat, vom 13. November 2025 resp. von Yvonne Pieles, Advokatin, vom 24. November 2025 erscheint angemessen, hingegen beträgt der Stundenansatz nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen – wie er hier vorliegt – CHF 250.– (vgl. AGE BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7). Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen, welche nach § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) jedoch auf maximal 3% des Honorars beschränkt sind sowie die Mehrwertsteuer von 8,1%. Für den genauen Betrag der Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerschaft trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Die Beschwerdeführerschaft hat dem Wahlverteidiger, Gabriel Giess, Advokat, eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'375.–, zzgl. 3% Auslagenpauschale von CHF 41.25 und 8,1% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 114.70, somit total CHF 1'530.95, auszurichten.

Die Beschwerdeführerschaft hat der Wahlverteidigerin, Yvonne Pieles, Advokatin, eine Entschädigung in Höhe von CHF 7'375.–, zzgl. 3% Auslagenpauschale von CHF 221.25 und 8,1% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 615.30, somit total CHF 8'211.55, auszurichten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Joelle Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.