Sachverhalt
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2025 wurde gegenüber dem Grundbuchamt Basel-Landschaft angeordnet:
«1. Das Grundstück [...] wird mit Beschlag belegt.
2. Das Grundbuchamt Basel-Landschaft wird angewiesen, im Grundbuch auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 1 eine Grundbuchsperre anzumerken.»
Diese Liegenschaft gehört A____ (Beschwerdeführerin), die Ehefrau von B____ (Beschuldigter) ist. Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele und gewerbsmässiger Geldwäscherei.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Grundbuchsperre sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 19. März 2025 ist die neu beigezogene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht gelangt und hat um Akteneinsicht und Fristerstreckung ersucht, was ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. März 2025 gewährt worden ist. Mit Replik vom 30. April 2025 hat die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Grundbuchsperre unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Duplik vom 30. April 2025 an ihren Anträgen festgehalten. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025 zur Duplik geäussert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der Grundbuchsperre berührt und hat ein Interesse an ihrer Aufhebung, sodass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; AGE BES.2018.80 vom 18. Januar 2019 E. 1, BES.2015.96 vom 21. Oktober 2015 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Grundbuchsperre rechtswidrig sei, da nicht ihr Ehemann, sondern sie Eigentümerin des Grundstücks sei (Beschwerde vom
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Es ist aber bei der Bemessung der Verfahrenskosten in Anschlag zu bringen, dass die Staatsanwaltschaft das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. den Schriftenwechsel bis zu einem gewissen Grad mitveranlasst hat. Schliesslich hatte sie in ihrer Beschlagnahmeverfügung vom 15. Januar 2025 keinerlei Begründung dafür angegeben, weshalb sie sich mit der Beschlagnahme gegen die Beschwerdeführerin richtet, die nicht beschuldigte Person in einem Strafverfahren ist. Dies, obschon die Beschlagnahmeverfügung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO zu begründen ist. In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2025 stützte sie sich im Wesentlichen auf Indizien. Erst in ihrer Duplik vom 15. Mai 2025 begründete die Staatsanwaltschaft dann einlässlich, weshalb von einem konkreten Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Aus diesem Grund ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Miriam Riegger, Advokatin, sind für das Beschwerdeverfahren zudem eine Entschädigung entsprechend einem Aufwand von sechs Stunden zum Stundenansatz von CHF 250. sowie ein Auslagenersatz von CHF 23.80, jeweils zuzüglich 8,1 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Miriam Riegger, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'523.80 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 123.45, insgesamt somit CHF 1'647.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen MLaw Pascal Hauenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.16
ENTSCHEID
vom29. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Pascal Hauenstein
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Miriam Riegger, Advokatin,
Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Januar 2025 (VT.[...])
betreffend Grundbuchsperre
Sachverhalt
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2025 wurde gegenüber dem Grundbuchamt Basel-Landschaft angeordnet:
«1. Das Grundstück [...] wird mit Beschlag belegt.
2. Das Grundbuchamt Basel-Landschaft wird angewiesen, im Grundbuch auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 1 eine Grundbuchsperre anzumerken.»
Diese Liegenschaft gehört A____ (Beschwerdeführerin), die Ehefrau von B____ (Beschuldigter) ist. Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele und gewerbsmässiger Geldwäscherei.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Grundbuchsperre sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 19. März 2025 ist die neu beigezogene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht gelangt und hat um Akteneinsicht und Fristerstreckung ersucht, was ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. März 2025 gewährt worden ist. Mit Replik vom 30. April 2025 hat die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Grundbuchsperre unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Duplik vom 30. April 2025 an ihren Anträgen festgehalten. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025 zur Duplik geäussert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der Grundbuchsperre berührt und hat ein Interesse an ihrer Aufhebung, sodass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; AGE BES.2018.80 vom 18. Januar 2019 E. 1, BES.2015.96 vom 21. Oktober 2015 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Grundbuchsperre rechtswidrig sei, da nicht ihr Ehemann, sondern sie Eigentümerin des Grundstücks sei (Beschwerde vom
4. Februar 2025; Replik vom 30. April 2025). Da sie nicht in Verbindung mit dem laufenden Strafverfahren gegen ihren Mann stehe, fehle es an einer rechtlichen Grundlage, ihr Grundstück zur Sicherstellung von Verfahrenskosten oder Ersatzforderungen heranzuziehen (Stellungnahme vom 28. Mai 2025, Rz. 4, 7). Die Grundbuchsperre sei zudem, insbesondere aufgrund deren zeitlicher Ungewissheit, unverhältnismässig (Replik vom 30. April 2025, S. 3; Stellungnahme vom 28. Mai 2025, Rz. 3, 8).
3.
3.1Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO kann die Beschlagnahme als Zwangsmassnahme nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Vermögenswerte, welche durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht eingezogen (Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson mit Beschlag belegen (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 71 StGB). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Kostendeckungsbeschlagnahmung sodann vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleiche Intensität eines Tatverdachts voraus wie die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht (BGer 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2, BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; BGE 124 IV 313 E. 4). Zu prüfen ist, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, damit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts gegenüber der beschuldigten Person mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf. Dabei hat das Beschwerdegericht anders als das Sachgericht kein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen (AGE BES.2018.80 E. 4.1; vgl.Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 197 StPO N 6 sowie betreffend die Prüfung durch das Bundesgericht BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 IV 313 E. 4, 116 Ia 143 E. 3c; BGer 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1, BGer 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 6.1). Wird die Beschlagnahme gegenüber einer Drittperson angeordnet, gelten überdies zusätzliche Anforderungen, auf die nachfolgend einzugehen ist (E. 3.4).
3.2Die Staatsanwaltschaft begründet die Grundbuchsperre mit der Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Durchsetzung von Ersatzforderungen (Verfügung vom 15. Januar 2025). Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 15. Januar 2025 seien beim Beschuldigten Bargeld in Höhe von CHF 64'750. und EUR 2'860. sowie drei Rolex-Uhren beschlagnahmt worden. Der mutmassliche Deliktsbetrag übersteige den Wert dieser Vermögenswerte bei Weitem (Stellungnahme vom 28. Februar 2025, Rz.12).
3.3Wenngleich dem Beschuldigten in der angefochtenen Verfügung sowohl die gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) wie auch gewerbsmässige Geldwäscherei vorgeworfen werden, beschränkte sich die Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen primär auf die gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das BGS. Aus diesem Grund wird im Nachfolgenden geprüft, ob ein hinreichend konkreter Verdacht der gewerbs- und bandenmässigen Widerhandlung gegen das BGS nach Art. 130 BGS besteht.
Der gewerbs- und bandenmässigen Widerhandlung gegen das BGS macht sich gemäss Art. 130 BGS schuldig, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen gewerbs- und bandenmässig Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt oder wer im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen.
Aus dem von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten Amtsbericht Nr. 24 vom 25. Juli 2024 des fedpol ergibt sich, dass am 3. Juli 2024 ein Treffen zwischen dem verdeckten Ermittler «VE 140», dem Beschuldigten und C____ stattfand (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 28. Februar 2025, S. 2 f.). Dieses Gesprächsprotokoll lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte und C____ eine Software zum Betreiben von Sportwetten anbieten. So erklärte der Beschuldigte gegenüber VE 140, dass verschiedene Modelle bestünden hinsichtlich der entgeltlichen Nutzung der Software (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 28. Februar 2025, S. 4). VE 140 erklärte im Gespräch, dass er am Aufbau eines Geschäfts mit Sportwetten in den Niederlanden oder in der Schweiz interessiert sei. Der Beschuldigte entgegnete, dass in der Schweiz keine Möglichkeit zum Aufbau eines entsprechenden Systems bestehe, da er und weitere Personen hier bereits etabliert seien (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 28. Februar 2025, S. 3 f.). Gemäss dem ebenfalls von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten Amtsbericht Nr. 30 vom 31. Oktober 2024 äusserte sich der Beschuldigte gegenüber den verdeckten Ermittlern VE 120 und VE 140 anlässlich eines Treffens vom 15. Oktober 2024 dahingehend, dass D____ um das legale Geschäft besorgt sei, während er sich um «dieses Geschäft» kümmere. Er sei befugt mit VE 120 und VE 140 alle geschäftlichen Angelegenheiten zu besprechen und Vereinbarungen zu treffen. D____ sei der eigentliche Chef und bleibe im Hintergrund (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 28. Februar 2025, S. 2, 4). Anlässlich des Treffens führte der Beschuldigte den verdeckten Ermittlern VE 120 und VE 140 die entsprechende Software für die Durchführung von Sportwetten vor (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 28. Februar 2025, S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass der Beschuldigte, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen, Sportwetten anbietet sowie beteiligt ist an einem Geschäft mit dem Bereitstellen der Infrastruktur für das Anbieten entsprechender Sportwetten. Da verschiedene Personen involviert sind und es sich um ein eigentliches Geschäft zu handeln scheint, erscheint zudem auch plausibel, dass dies gewerbs- oder bandenmässig erfolgt. Der Verdacht der gewerbs- und bandenmässigen Widerhandlung gegen das BGS gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS durch den Beschuldigten erweist sich damit als begründet. Ob darüber hinaus auch ein begründeter Tatverdacht betreffend der gewerbsmässigen Geldwäscherei besteht, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden.
3.4
3.4.1Gemäss Art. 263 Abs. 1 Ingress StPO kann die Beschlagnahme auch gegenüber Drittpersonen erfolgen, wobei dies gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO nur mit Zurückhaltung erfolgen soll. Werden Gegenstände von Drittpersonen beschlagnahmt, gelten umso strengere Anforderungen an die Zumutbarkeit der Beschlagnahme, je weniger eng der Zusammenhang zwischen der Drittperson und der in Frage stehenden Straftat ist (Bommer/Goldschmidin: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 263 StPO N 31). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ersatzforderungsbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 71 StGB) und Kostendeckungsbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) gegenüber unbeteiligten Dritten in der Regel unzulässig; deren Anordnung drängt sich aber auf, sofern Vermögenswerte wirtschaftlich der beschuldigten Person gehören und auf eine «Strohperson» übertragen wurden oder dann, wenn die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff erfüllt sind, da die Drittperson mit der beschuldigten Person wirtschaftlich identisch ist (BGer 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1, BGer 7B_169-170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.1;Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 268 N 6). Nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Ersatzforderungsbeschlagnahme ausgeschlossen, wenn eine Drittperson die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit sie für diese eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihr gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3.4.2Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde sowie im weiteren Schriftenwechsel zusammengefasst vor, dass das beschlagnahmte Grundstück nicht ihrem Ehemann, dem Beschuldigten, sondern ihr gehöre. Es bestehe keine Verbindung zwischen dem Grundstück und dem gegen den Beschuldigten laufenden Strafverfahren. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, insb. BGer 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1, seien die Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahme gegenüber unbeteiligten Dritten unzulässig. Die Staatsanwaltschaft lege keine Beweise dafür ins Recht, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück als «Strohfrau» für den Beschuldigten erworben habe. Die Beschwerdeführerin habe das Grundstück mit finanzieller Unterstützung ihrer Eltern am [...] und damit weit vor der Eheschliessung mit dem Beschuldigten erworben und die monatlichen Hypothekarraten jeweils ausschliesslich von ihrem Privatkonto bezahlt (insb. Replik vom 30. April 2025, S. 2; Beilagen 3-6 zur Replik vom 30. April 2025).
3.4.3Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten verheiratet sei. Aufgrund verschiedener Indizien sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück als «Strohfrau» des Beschuldigten erworben habe. Ebenfalls sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten involviert sein könnte (Stellungnahme vom 28. Februar 2025, Rz. 3, 9, 16).Duplicandoäusserte sich die Staatsanwaltschaft dahingehend, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine unbeteiligte Drittperson handle. Die Bank_1____ habe der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei gemeldet. Aufgrund der sich aus dieser Meldung sowie den zugehörigen Beilagen ergebenden Geldflüsse erscheine plausibel, dass die Hypothekarzinsen auch durch die Gelder des Beschuldigten bezahlt worden seien (Duplik vom 15. Mai 2025, Rz. 2, 4 ff.; Beilagen 1-5 zur Duplik vom 15. Mai 2025).
3.4.4Aus der von der Staatsanwaltschaft mit der Duplik ins Recht gelegten Meldung der Bank_1____ an die MROS vom 12. Februar 2025 ergibt sich, dass die Beschuldigte am 21. Juni 2023 eine Bareinzahlung am Schalter in Höhe von CHF 133'000. auf ihr Konto getätigt hat. Als Grund hierfür gab die Beschwerdeführerin an, dass dies Ersparnisse seien, die sie zur Abzahlung der Hypothek verwenden würde (Beilage 3 zur Duplik vom 15. Mai 2025). Am 25. Januar 2024 nahm die Beschwerdeführerin eine Barauszahlung in Höhe von CHF 60'200. vor. Diese begründete sie damit, dass sie das Geld für die Einzahlung auf ein Geschäftskonto benötige und dass diese Überweisung schnell erfolgen müsse (Beilage 4 zur Duplik vom 15. Mai 2025). Für den 12. März 2024 weist der der MROS-Meldung beiliegende Kontoauszug einen Zahlungseingang in Höhe von CHF 79'779.95 seitens der [...] GmbH auf, deren Gesellschafter und Geschäftsführer gemäss Handelsregister der Beschuldigte ist (Beilage 5 zur Duplik vom 15. Mai 2025, S. 2). Für diese Transaktionen vermag die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung zu liefern. Ein Betrag von CHF 133'000. in bar ist hoch und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie diesen durch eigene wirtschaftliche Tätigkeit angespart hätte. Somit erscheint zumindest plausibel, dass dieser Betrag zumindest teilweise durch die in Frage stehende Straftat des Beschuldigten erwirtschaftet wurde. Auch der Zahlungseingang in Höhe von CHF 79'779.95 seitens der durch den Beschuldigten beherrschten [...] GmbH sowie die Barauszahlung in Höhe von CHF 60'200. vom 25. Januar 2024 weisen stark darauf hin, dass die Vermögen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten nicht strikt voneinander getrennt sind. Gemäss eigener Auskunft der Beschwerdeführerin gegenüber dem Personal der Bank_1____ war die Einzahlung vom 21. Juni 2023 in Höhe von CHF 133'000. zudem explizit zur Amortisation der Hypothekarschuld bestimmt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Konnex zwischen der in Frage stehenden deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin als höchst plausibel und ist die Beschwerdeführerin nicht als unbeteiligte Dritte gegenüber dem Beschuldigten zu betrachten. Dass die durch den Beschuldigten erlangten Vermögenswerte möglicherweise einen deliktischen Ursprung haben, war für die Beschwerdeführerin angesichts dieser Umstände zumindest erkennbar, weshalb auch kein Fall von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB vorliegt. Die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 71 StGB bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO sind damit erfüllt, womit eine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des Grundstücks besteht.
3.5Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschlagnahme des Grundstücks unverhältnismässig sei. Insbesondere stelle deren Aufrechterhaltung über einen unbestimmten Zeitraum eine unverhältnismässige Belastung dar (Replik vom 30. April 2025, S. 3; Stellungnahme vom 28. Mai 2025, Rz. 3, 8). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass die Aufhebung der Grundbuchsperre zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht sei. Gegenüber einer Sperre der Bankkonti der Beschwerdeführerin sei die Anordnung einer Grundbuchsperre eine mildere Massnahme, da so die Bewohnbarkeit und Nutzung des Grundstücks durch die Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werde. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Grundbuchsperre zu erdulden bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils, in dem das Sachgericht über diese sowie über allfällige Einziehungsfragen entscheidet (Stellungnahme vom 28. Februar 2025, Rz. 14; Duplik vom 15. Mai 2025, Rz. 13, 19).
Bei der gewerbs- und bandenmässigen Widerhandlung gegen das BGS gemäss Art. 130 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Verbrechen. Wie dargelegt erscheint ein Zusammenhang zwischen den in Frage stehenden Straftaten und den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin höchst plausibel. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass das beschlagnahmte Grundstück im Rahmen des Strafverfahrens dereinst zur Deckung von Verfahrenskosten oder Entschädigungen bzw. zur Durchsetzung von Ersatzforderungen verwendet werden könnte. An der Sicherstellung dieser Kosten besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Durch die Grundbuchsperre wird die Bewohnbarkeit des Grundstücks durch die Beschwerdeführerin nicht verunmöglicht, sondern lediglich die Möglichkeit, dieses weiter zu veräussern. Zwar kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beschlagnahme auch deshalb unverhältnismässig werden, weil ihre Dauer sich grundlos in die Länge zieht. Allerdings müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Werte aus deliktischer Herkunft stammt (BGer 7B_200-202/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; AGE BES.2022.43 vom 31. Oktober 2024 E. 3.3.5.2). Der zeitlichen Ungewissheit ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Strafbehörden im weiteren Verlauf des Verfahrens laufend zu prüfen haben werden, ob die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist (vgl. BGer 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3). Unter diesen Umständen erweist sich die Anordnung und Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre deshalb als verhältnismässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Es ist aber bei der Bemessung der Verfahrenskosten in Anschlag zu bringen, dass die Staatsanwaltschaft das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. den Schriftenwechsel bis zu einem gewissen Grad mitveranlasst hat. Schliesslich hatte sie in ihrer Beschlagnahmeverfügung vom 15. Januar 2025 keinerlei Begründung dafür angegeben, weshalb sie sich mit der Beschlagnahme gegen die Beschwerdeführerin richtet, die nicht beschuldigte Person in einem Strafverfahren ist. Dies, obschon die Beschlagnahmeverfügung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO zu begründen ist. In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2025 stützte sie sich im Wesentlichen auf Indizien. Erst in ihrer Duplik vom 15. Mai 2025 begründete die Staatsanwaltschaft dann einlässlich, weshalb von einem konkreten Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Aus diesem Grund ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Miriam Riegger, Advokatin, sind für das Beschwerdeverfahren zudem eine Entschädigung entsprechend einem Aufwand von sechs Stunden zum Stundenansatz von CHF 250. sowie ein Auslagenersatz von CHF 23.80, jeweils zuzüglich 8,1 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Miriam Riegger, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'523.80 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 123.45, insgesamt somit CHF 1'647.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Pascal Hauenstein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.