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BES.2025.107

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Basel-Stadt · 2025-11-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. April 2025 (VT.[…]) wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 80.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von CHF 210.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen wurde der Strafbefehl am 12. Mai 2025 an die Staatsanwaltschaft retourniert, mit dem Hinweis, dass die avisierte Postsendung nicht abgeholt worden sei (Vorakten Stawa, S. 46).

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit einer auf den 27. August 2025 datierten Eingabe Einsprache (Vorakten Stawa, S. 15). Die Einsprache wurde am

10. September 2025 dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt zugestellt und anschliessend an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet. Diese überwies die Einsprache samt Akten am 22. September 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte (Vorakten Stawa, S. 47). Mit Verfügung vom 26. September 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid (Vorakten Stawa, S. 49 ff.).

Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die am 7. Oktober 2025 beim Strafgericht eingegangene undatierte Eingabe des Beschwerdeführers (Beschwerdeakten, S. 6). Diese wurde zuständigkeitshalber dem Appellationsgerichts Basel-Stadt weitergeleitet. Der Beschwerdeführer beantragt die Einstellung des Verfahrens.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. September 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

E. 1.3 1.3.1Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3.2Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 zugestellt, und zwar an dieselbe Adresse, die der Beschwerdeführer auch in seiner Einsprache vom 27. August 2025 und in seiner undatierten Beschwerde angegeben hat (Vorakten Stawa, S. 54). Die am 7. Oktober 2025 beim Strafgericht eingegangen Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt, zumal gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

E. 2 2.1Das Einzelgericht in Strafsachen stellte mit Verfügung vom 26. September 2025 fest, dass auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom

14. April 2024 nicht eingetreten werde, da diese verspätet erfolgt sei.

2.2Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die «Strafverfügung» – womit er wahrscheinlich den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft oder die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts meint – und die entsprechenden Mahnungen nicht zur Kenntnis habe nehmen können, da die Zustellungen an die Adresse seiner Eltern erfolgt seien und er längere Zeit nicht dort gewesen sei. Er bringt weiter vor, dass er zum Zeitpunkt der angezeigten Widerhandlung nicht der Lenker des Fahrzeugs gewesen, und dass aufgrund der Zustellung an die Adresse seiner Eltern es ihm nicht möglich gewesen sei, die Angaben zum tatsächlichen Lenker innert der «üblichen» Frist zu machen.

E. 2.3 2.3.1Wie oben ausgeführt, müssen Eingaben, so auch die infrage stehende Einsprache, spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E.  2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E.1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1).

Die zehntägige Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO mit der wirksamen Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch als erfolgt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen.

2.3.2Im vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl am 14. April 2025 eingeschrieben an den Beschwerdeführer verschickt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am

17. und 19. April 2025 wurde der Strafbefehl am 12. Mai 2025 an die Staatsanwaltschaft retourniert, mit dem Hinweis, dass die Sendung nicht abgeholt worden sei. Dabei ist darauf hinzuweisen, dassdie betreffende Mahnung vom 21. Juli 2025 (Vorakten, Stawa S. 18), auf welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. August 2025 Bezug nimmt und die er seinem Schreiben beilegt, dem Beschwerdeführer an der Adresse seiner Eltern ordnungsgemäss zugestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis davon, dass gegen ihn ein Verfahren geführt wurde und musste daher mit weiteren Zustellungen der Strafbehörden rechnen.Gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO galt der Strafbefehl demnach spätestens am 28. April 2025 als zugestellt. Die Einsprache vom 27. August 2025 – welche erst am 12. September 2025 bei den Strafbehörden eingegangen ist – erfolgte folglich knapp

E. 4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr ist auf CHF 500.– zu bemessen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Zilan Basaran Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.107

ENTSCHEID

vom13. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____, Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-StadtBeschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. September 2025 (ES.2025.360)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. April 2025 (VT.[…]) wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 80.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von CHF 210.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen wurde der Strafbefehl am 12. Mai 2025 an die Staatsanwaltschaft retourniert, mit dem Hinweis, dass die avisierte Postsendung nicht abgeholt worden sei (Vorakten Stawa, S. 46).

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit einer auf den 27. August 2025 datierten Eingabe Einsprache (Vorakten Stawa, S. 15). Die Einsprache wurde am

10. September 2025 dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt zugestellt und anschliessend an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet. Diese überwies die Einsprache samt Akten am 22. September 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte (Vorakten Stawa, S. 47). Mit Verfügung vom 26. September 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid (Vorakten Stawa, S. 49 ff.).

Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die am 7. Oktober 2025 beim Strafgericht eingegangene undatierte Eingabe des Beschwerdeführers (Beschwerdeakten, S. 6). Diese wurde zuständigkeitshalber dem Appellationsgerichts Basel-Stadt weitergeleitet. Der Beschwerdeführer beantragt die Einstellung des Verfahrens.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. September 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

1.3.1Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3.2Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 zugestellt, und zwar an dieselbe Adresse, die der Beschwerdeführer auch in seiner Einsprache vom 27. August 2025 und in seiner undatierten Beschwerde angegeben hat (Vorakten Stawa, S. 54). Die am 7. Oktober 2025 beim Strafgericht eingegangen Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt, zumal gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1Das Einzelgericht in Strafsachen stellte mit Verfügung vom 26. September 2025 fest, dass auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom

14. April 2024 nicht eingetreten werde, da diese verspätet erfolgt sei.

2.2Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die «Strafverfügung» – womit er wahrscheinlich den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft oder die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts meint – und die entsprechenden Mahnungen nicht zur Kenntnis habe nehmen können, da die Zustellungen an die Adresse seiner Eltern erfolgt seien und er längere Zeit nicht dort gewesen sei. Er bringt weiter vor, dass er zum Zeitpunkt der angezeigten Widerhandlung nicht der Lenker des Fahrzeugs gewesen, und dass aufgrund der Zustellung an die Adresse seiner Eltern es ihm nicht möglich gewesen sei, die Angaben zum tatsächlichen Lenker innert der «üblichen» Frist zu machen.

2.3

2.3.1Wie oben ausgeführt, müssen Eingaben, so auch die infrage stehende Einsprache, spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E.  2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E.1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1).

Die zehntägige Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO mit der wirksamen Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch als erfolgt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen.

2.3.2Im vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl am 14. April 2025 eingeschrieben an den Beschwerdeführer verschickt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am

17. und 19. April 2025 wurde der Strafbefehl am 12. Mai 2025 an die Staatsanwaltschaft retourniert, mit dem Hinweis, dass die Sendung nicht abgeholt worden sei. Dabei ist darauf hinzuweisen, dassdie betreffende Mahnung vom 21. Juli 2025 (Vorakten, Stawa S. 18), auf welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. August 2025 Bezug nimmt und die er seinem Schreiben beilegt, dem Beschwerdeführer an der Adresse seiner Eltern ordnungsgemäss zugestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis davon, dass gegen ihn ein Verfahren geführt wurde und musste daher mit weiteren Zustellungen der Strafbehörden rechnen.Gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO galt der Strafbefehl demnach spätestens am 28. April 2025 als zugestellt. Die Einsprache vom 27. August 2025 – welche erst am 12. September 2025 bei den Strafbehörden eingegangen ist – erfolgte folglich knapp 4 Monate nach der fiktiven Zustellung und damit offensichtlich nicht innert der 10-tägigen Einsprachefrist.

2.3.3Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, auf die entsprechenden Schreiben der Strafbehörden fristgerecht zu reagieren, da diese an die Adresse seiner Eltern zugestellt worden seien und er für längere Zeit abwesend gewesen sei, überzeugt nicht. Kann der Beschwerdeführer längere Zeit an seiner angemeldeten Adresse nicht erreicht werden, ist er dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihn seine Post dennoch rechtzeitig erreicht, damit er entsprechend auf diese reagieren kann. Denkbar wäre zum Beispiel gewesen, dass er einer Person eine Vollmacht erteilt, damit diese für ihn die notwendigen Handlungen vornimmt, oder dass er eine vorübergehende Adressänderung veranlasst, damit ihm die Post auch an die temporäre Adresse zugestellt werden kann. Ausserdem hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts – welche ebenfalls an die obengenannte Adresse zugestellt worden ist – erhoben. Daraus lässt sich insgesamt schliessen, dass es ihm im Grunde möglich gewesen sein muss, rechtzeitig auf den Strafbefehl zu reagieren und entsprechend Einsprache zu erheben.

3.

Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in seiner Beschwerde sinngemäss die Wiederherstellung der Frist beantragt, ist dieses Gesuch abzuweisen.

Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung derselben verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Demnach kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die «Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen» (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Zu denken ist hierbei an Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten (vgl. zum Ganzen AGE SB.2019.102 vom

23. Mai 2020 E. 3, SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1).

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde lediglich aus, dass er sich während eines längeren Zeitraums nicht an der Zustelladresse aufgehalten habe. Weitere Angaben zu den Gründen seiner Abwesenheit macht er nicht. Ebenso legt er nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine Drittperson mit der Wahrung der Frist zu beauftragen. Die versäumte Frist zur Wiederherstellung der Einsprachefrist kann daher nicht wiederhergestellt werden.

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr ist auf CHF 500.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.