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BES.2024.47

Verfahrenseinstellung

Basel-Stadt · 2025-08-12 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Strafanzeige vom 4. April 2023 zeigte A____ (Beschwerdeführerin) B____ (Beschwerdegegnerin

1) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein Strafverfahren. Das Strafverfahren wegen Erpressung, eventualiter Nötigung, wurde mit Verfügung vom

4. April 2024 von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Einstellung wurde damit begründet, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingaben vom 10. April 2024 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben und beantragt, es sei die Einstellungsverfügung vom 4. April 2024 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 weiterzuführen und Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl gegen diese zu erlassen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin leistete sodann innert Frist den Kostenvorschuss von CHF 1'000.–. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2024 Stellung zu der Beschwerde genommen und beantragt, letztere vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Auch die Beschwerdegegnerin 1 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Letztere replizierte mit Eingabe vom 30. September 2024.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom

16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl.Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (vgl.Mazzuchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94). Die Beschwerdeführerin ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen und erklärte ihre Beteiligung am Verfahren mit Strafantrag vom 4. April 2023 (vgl. Verfahrensakten, S. 41). Sie ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 2 Strittig ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht eingestellt hat.

2.1In ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids an, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2023 jegliche Druckausübung ihrerseits auf die Beschwerdeführerin bestritten habe. Die Schuldanerkennung sei die Idee der Beschwerdeführerin gewesen, welche den entstandenen Schaden habe tragen wollen. Diese sei am 7. Januar 2022 durch sie und die Beschwerdegegnerin 1 gemeinsam aufgesetzt und unterzeichnet worden. Dabei hätten sie auf Vorschlag der Beschwerdeführerin hin eine mit der Beschwerdegegnerin 1 befreundete, bei der FINMA tätige Juristin für die Formulierung telefonisch beigezogen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge Prämienzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 48'000.– an die [...] geleistet habe, wobei sie geltend gemacht habe, dass es der Beschwerdeführerin dabei darum gegangen sei, dass sie ihre Provision von CHF 70'000.– erhalte und dadurch ihren Schaden verringern könne. Zuvor seien gegenseitig Lösungen gesucht und entsprechende Vorschläge gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich der besagten Einvernahme eingeräumt, der Beschwerdeführerin vorgeschlagen zu haben, den direkten Kontakt mit der [...] zu suchen und beispielsweise auf deren Vertriebsleiter zuzugehen, den sie flüchtig kenne. Dieser Vorschlag sei jedoch mit keiner Schädigungsabsicht verbunden gewesen, vielmehr sei es darum gegangen, eine Lösung zu finden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorschlag ausgeschlagen und stattdessen gesagt, dass sie dies lieber selber mache. Daraufhin habe sie die E-Mail vom 5. Januar 2022 verschickt, in welcher sie die Fehlberatung zugegeben habe. Laut Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 sei diese E-Mail durch die Beschwerdeführerin ohne ihr Zutun verschickt worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei auch die in Rede stehende Schuldanerkennung noch kein Thema gewesen. Anlässlich der Besprechung vom 5. Januar 2022 sei sie nicht wütend, sondern verzweifelt gewesen, gedroht habe sie der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Insbesondere habe sie nicht mit der FINMA gedroht, da sie sich nicht vorstellen könne, inwiefern diese sich für eine Fehlberatung interessieren könnte. Dass sie den Kassensturz erwähnt habe, könne sie nicht ausschliessen, indes sei diese Überlegung nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr auf die [...] bezogen gewesen. Die eingereichten [...] Sprachnachrichten untermauerten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Druck ausgeübt und diese auch nicht bedroht habe. Die nachfolgend sinngemäss widergegebenen Audioaufzeichnungen zeichneten das Bild eines gegenseitigen und freundlichen Austauschs über verschiedene Lösungsansätze zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin und liessen darauf schliessen, dass sowohl der Versand der E-Mail am 5. Januar 2022 wie auch die Unterzeichnung der Schuldanerkennung durch die Beschwerdeführerin am

7. Januar 2022 aus freien Stücken erfolgt sei.

Anhand der besagten [...] Sprachnachrichten sei insbesondere erstellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 am 5. und 6. Januar 2022 mehrere Sprachnachrichten geschickt habe, in denen sie sich u.a. mehrfach bei ihr entschuldigt habe: Ihr sei ein Stein vom Herzen gefallen, sie werde ihr Wort halten, es sei ihr wichtig, «dass mit den 96'000.00» zu übernehmen, diese seien auf sicher, sie werde den Kopf hinhalten und die Beschwerdegegnerin 1 nicht hängen lassen. Sie werde dafür sorgen, dass die Beschwerdegegnerin 1 null Verlust habe. Das werde sie ihr auch schriftlich geben. Auch ihre Anwältin habe ihr bestätigt, dass man schriftlich etwas aufsetzen könne und sie, die Beschwerdegegnerin 1, kenne ja ebenfalls jemanden, der Anwalt sei und das überprüfen könne. Es sei sehr gut, dass man zusammensitzen, reden und gemeinsam etwas niederschreiben werde, das sei gar kein Problem. Sie stehe voll hinter ihr, sie sei ihr dankbar, dass sie ihr die Chance gebe, eine Lösung zu finden, obschon sie dazu nicht verpflichtet wäre, alles was jetzt noch gemacht werde, sei eigentlich nur eine Hilfe ihr gegenüber. Das sei ein Fakt, den man nicht schönreden müsse. Seit dem Moment, in dem sie am 5. Januar 2022 ausgesprochen habe, dass sie einen Fehler gemacht habe, gehe es ihr wieder besser und könne sie wieder schlafen. Sie fühle sich nun einfach nur noch befreit und könne wieder lachen. Sie danke der Beschwerdegegnerin 1, dass sie so lieb und entgegenkommend rede. Demgegenüber fänden sich in den in Rede stehenden, zum beanzeigten Sachverhalt in einem zeitlich engen Zusammenhang stehenden Sprachnachrichten keinerlei Hinweise auf die seitens der Beschwerdeführerin erst nachträglich ab dem 4. April 2023 geltend gemachte, angeblich durch die Beschwerdegegnerin 1 zu verantwortende Druck- oder Drohsituation.

Weiter fänden sich in den verschiedenen Eingaben keine über blosse Parteibehauptungen hinausgehenden objektiven Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1. Mit anderen Worten lasse sich den Verfahrensakten insgesamt nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die E-Mail vom 5. Januar 2022 und/oder die Schuldanerkennung am 7. Januar 2022 entgegen ihrem eigenen Willen bzw. in einem in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkten Zustand versandt bzw. unterzeichnet haben könnte. Mangels jedweden Hinweises auf eine durch die Beschwerdegegnerin 1 zu verantwortende Nötigungssituation der Beschwerdeführerin könne offenbleiben, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 lasse sich anhand der Aktenlage sowie der durchgeführten Ermittlungen nicht aufrechterhalten und deren Verurteilung erscheine unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein als unwahrscheinlich, weshalb das Verfahren einzustellen sei.

2.2In ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2023 beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sich der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens nicht nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» richte. Dieser Grundsatz verlange, dass bei konkreten Zweifeln über die Straflosigkeit eine gerichtliche Beurteilung zu erfolgen habe und die Staatsanwaltschaft keinen eigenen Entscheid fällen solle. Besonders in Fällen, in welchen sich widersprechende Aussagen zu prüfen oder eine Vielzahl von Indizien zu würdigen seien, könne keine abschliessende Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage habe nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Es sei deshalb zu untersuchen, ob eine offensichtliche, für jedermann erkennbare Straflosigkeit vorliege bzw. ob eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei oder ob sich allenfalls Zweifel ergäben, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht doch strafbar gemacht haben könnte. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nebst der Prüfung der Strafanzeige und der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 keine weiteren Beweise erhoben und sämtliche Beweisanträge abgewiesen habe. Nicht einmal eine Befragung der Beschwerdeführerin sei für notwendig erachtet worden. Dies obschon in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2024 auf unzählige Widersprüche und Falschaussagen der Beschwerdegegnerin 1 hingewiesen worden sei, sodass sich zumindest eine Konfrontation aufgedrängt hätte. Unter Ziff. 2. lit.

d) der Einstellungsverfügung halte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Schuldanerkennung die Idee der Beschwerdeführerin gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft zu einer solchen Feststellung komme. Bereits diese Feststellung sei nachweislich falsch, zumal sich aus der sich bei den Strafakten befindlichen [...]-Korrespondenz zweifelsfrei ergebe, dass die Beschwerdegegnerin 1 selbst etwas Schriftliches aufgesetzt habe. Falsch sei ebenso, dass die Beschwerdeführerin den Schaden selbst habe tragen wollen. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin einen um rund 70'000.– Franken höheren Schaden selbst hätte tragen wollen, ohne dazu finanziell überhaupt in der Lage zu sein. Die Einwilligung, den «Schaden» zu übernehmen sei einzig und allein auf die vorausgehende Erpressung/Nötigung zurückzuführen, nicht jedoch auf eine freiwillige Handlungsabsicht der Beschwerdeführerin. Die gegenteilige Feststellung der Staatsanwaltschaft sei lebensfremd und entbehre jeglicher Grundlage.

Ebenso falsch sei die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass die Schuldanerkennung am 7. Januar 2022 gemeinsam aufgesetzt und unterzeichnet worden sei. Wie der Strafanzeige unter Ziff. 46 ff. zu entnehmen sei, sei am 6. Januar 2022 ununterbrochen via [...] und Telefon korrespondiert worden. Um 17:29 Uhr habe die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin angefragt, ob sie morgen zusammensitzen wollen, weil die Beschwerdegegnerin 1 die Sache unbedingt habe regeln wollen. Zugleich habe die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin angezeigt, dass sie für den nächsten Tag ein Schreiben aufgesetzt habe. Der Beschwerdeführerin habe sie dieses im Vorfeld aber nicht zur Durchsicht zukommen lassen. Die Parteien hätten sich schliesslich auf einen Termin am 7. Januar 2022, um 10.00 Uhr, bei der Beschwerdegegnerin 1 zuhause geeinigt. Es sei somit erwiesenermassen falsch, dass die Parteien die Schuldanerkennung gemeinsam aufgesetzt hätten. Nachweislich falsch sei auch, dass auf Initiative der Beschwerdeführerin hin eine mit der Beschwerdegegnerin 1 befreundete und bei der FINMA tätige Juristin zwecks Unsicherheiten in der Formulierung beigezogen worden sei. Dieser Anruf habe zwar stattgefunden, jedoch mitnichten auf Initiative der Beschwerdeführerin hin, zumal die Beschwerdeführerin die besagte Frau ja zuvor gar nicht gekannt habe.

Falsch sei sodann, dass die Beschwerdeführerin Prämienzahlungen in der Höhe von CHF 48’000.– an die [...] geleistet habe, damit sie ihre Provision von CHF 70'000.– erhalte und ihren eigenen Schaden reduzieren könne. Wie gegenüber der Staatsanwaltschaft diverse Male dargelegt worden sei, hätte der Schaden der Beschwerdeführerin, wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Police nach Ablauf von 2 Jahren gekündigt hätte, CHF 24'000.– weniger betragen, sprich die Provision wäre um einen Drittel reduziert worden. Da die Beschwerdeführerin die Provision bereits ausbezahlt erhalten habe, hätte sie der [...] einen Storno von CHF 24'000.– bezahlen müssen. Durch die Übernahme eines weiteren Vertragsjahres habe die Beschwerdeführerin folglich nicht ihren eigenen Schaden verringert, sondern diesen zunächst einmal verdoppelt. Aufgrund der im Januar 2023 erfolgten Kündigung der Policen hätte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf die Schuldanerkennung noch weitere CHF 56750.10 zu leisten gehabt. Rechne man die bereits geleisteten CHF 48'000.– hinzu, würde der Schaden der Beschwerdeführerin somit insgesamt CHF 104'750.10 betragen. Somit habe die Beschwerdeführerin den eigenen Schaden durch die Unterzeichnung der Schuldanerkennung nicht etwa verringert, sondern mehr als vervierfacht. Weiter mache die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 zwar vorgeschlagen habe, auf den ihr flüchtig bekannten Vertriebsleiter der [...] zuzugehen. Dieser Vorschlag sei aber nicht mit einer Schädigungsabsicht verbunden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorschlag aber ausgeschlagen und selbst eine E-Mail an die [...] verfasst, worin sie die Fehlberatung eingeräumt habe. Diese Mail sei ohne ihr Zutun, sprich ohne das Zutun der Beschwerdegegnerin 1, versandt worden. Auch diese Aussage sei absolut nicht nachvollziehbar. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem wichtigsten Vertragspartner eine Fehlberatung einräumen sollte, wenn sie zugleich den gesamten Schaden übernehme. Zudem unterstreiche die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 ins Bcc der E-Mail genommen worden sei, die Richtigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie von der Beschwerdegegnerin 1 zum Versand dieser E-Mail genötigt worden sei. Damit dürfte auch der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein. Noch dazu habe diese E-Mail einzig den Zweck gehabt, die Beschwerdegegnerin 1 abzusichern, denn durch den Versand dieser Mail sei es aktenkundig geworden, dass die Beschwerdeführerin eine – bestrittene – Fehlberatung begangen habe. Entsprechend habe es nach dem Versand dieser E-Mail für die Beschwerdeführerin kein Zurück mehr gegeben, vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 1 durch diese E-Mail über ein weiteres Druckmittel verfügt, um ihren Androhungen noch mehr Nachdruck verleihen zu können. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Einstellungsverfügung aber auch mit keinem Wort dazu geäussert, dass die Beschwerdegegnerin 1 ins Bcc genommen worden sei, sondern stelle wiederum einzig und alleine auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 ab, obschon diese nicht glaubhaft seien.

Unter Ziff. 2 lit.

f) halte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 eingeräumt habe, dass sie gegebenenfalls den Kassensturz erwähnt habe, doch diese Überlegung sei nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf die [...] bezogen gewesen. Auch diese Aussage werde von der Staatsanwaltschaft nicht näher hinterfragt. Es erhelle nicht, wieso die Beschwerdegegnerin 1 der [...] mit dem Kassensturz drohen sollte, wenn doch angeblich die Beschwerdeführerin eine Fehlberatung begangen habe. De facto gehe aus dieser Aussage der Beschwerdegegnerin 1 klar hervor, dass diese nicht davor zurückschrecke, Dritten mit dem Kassensturz zu drohen. Unter Ziff. 2 lit. g) halte die Staatsanwaltschaft schliesslich noch fest, dass die eingereichten [...]-Nachrichten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 untermauern würden, wonach sie gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Druck ausgeübt und dieser nicht gedroht habe. Vielmehr würden die Audioaufzeichnungen das Bild eines gegenseitigen und freundlichen Austausches aufzeigen und darauf schliessen lassen, dass sowohl der Versand der E-Mail vom 5. Januar 2022 wie auch die Unterzeichnung der Schuldanerkennung aus freien Stücken erfolgt sei. Zu diesen nachfolgend unter lit. h der Einstellungsverfügung zusammengefassten Nachrichten sei zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese von sich aus zu den Akten gereicht habe, damit sich die Staatsanwaltschaft ein umfassendes Bild machen könne. Es sei zutreffend, dass sich die Beschwerdeführerin versöhnlich gezeigt habe und bemüht gewesen sei, einen freundschaftlichen Ton beizubehalten. De facto sei ihr sowohl von ihrem Unternehmensberater, als auch von ihrem Vermögensverwalter zu einem solchen Verhalten geraten worden, zumal durch die Schuldanerkennung einzig und allein die Interessen der Beschwerdegegnerin 1 gewahrt worden seien, nicht aber diejenigen der Beschwerdeführerin. Trotz Unterzeichnung der Schuldanerkennung hätte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Drohungen nach wie vor umsetzen können, zumal die Schuldanerkennung keinerlei Konventionalstrafe oder ähnliches enthalten habe, für den Fall, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 ihrerseits nicht an Abmachungen halten würde. Entsprechend habe sich die Beschwerdeführerin nach wie vor davor fürchten müssen, dass die Beschwerdegegnerin 1 sie finanziell ruinieren und ihren Drohungen hätte Taten folgen lassen können. Um dies zu verhindern, habe die Beschwerdeführerin stets versucht, gute Miene zum bösen Spiel zu machen, um der Beschwerdegegnerin 1 keinen Anlass zu bieten, sie finanziell zu ruinieren.

Absolut nicht nachvollziehbar sei schliesslich auch, wenn die Staatsanwaltschaft unter lit. i) der Einstellungsverfügung festhalte, dass «mangels jedweden Hinweises auf eine durch die Beschuldigte zu verantwortende Nötigungssituation der Anzeigeerstatterin» offenbleiben könne, ob die übrigen Tatbestandsvorausssetzungen der Erpressung erfüllt seien, oder nicht. Wie in der Eingabe vom 26. März 2024 bereits dargelegt worden sei, liessen sich die Drohungen mit dem Kassensturz, die Drohung mit der Berichterstattung bei der FINMA infolge ausbleibender Unterzeichnung des Art. 45 VAG-Formulars und die Drohungen mit der Berichterstattung an Herrn C____ allesamt nachweisen. Zudem zeige die Sprachnachricht vom 5. Januar 2022, welche die Beschwerdeführerin an D____ um 07:54 Uhr verfasst habe, augenscheinlich auf, unter welch erheblichem Druck die Beschwerdeführerin gestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei am Ende ihrer Kräfte gewesen und habe keinen anderen Ausweg gesehen, als sich auf einen Deal einzulassen, der für sie zur Folge gehabt habe, dass sie ein Darlehen habe aufnehmen müssen, um die Monatsprämie à CHF 4'000.– überhaupt tragen zu können. Dadurch sei sie eine Forderung eingegangen, welche mehr als viermal höher gewesen sei, als der Verlust, welchen sie erlitten hätte, wenn sie die Schuldanerkennung nicht unterzeichnet hätte und dies, obschon zu keinem Zeitpunkt eine Fehlberatung vorgelegen habe. Zumal die Beschwerdegegnerin 1 bis heute eine nachvollziehbare Erklärung schuldig geblieben sei, weshalb sie nach zwei Jahren plötzlich das einbezahlte Kapital, welches ihrer Altersvorsorge gedient hätte bzw. im Rahmen eines Hauskaufs gar noch hätte verpfändet werden können, wieder herausverlangt habe. Zu einer Selbstständigkeit sei es nicht gekommen, Kinder habe die Beschwerdegegnerin 1 auch keine bekommen und ihr Erspartes sei im Jahr 2022 höchstens angestiegen, aber sicherlich nicht auf 0 gesunken, wie sie der Staatanwaltschaft stets und zu Unrecht habe weissmachen wollen. Die Staatsanwaltschaft habe es aber nicht einmal nötig befunden, diesen Beweisantrag zu bearbeiten, um diese Aussage als Lüge aufzudecken. Ebenso wenig sei eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, geschweige denn eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin ins Auge gefasst worden, um die «Glaubwürdigkeit» der einzelnen Aussagen gegeneinander abwägen zu können. Stattdessen seien einzelne [...]-Nachrichten herausgepickt worden, welche die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 hätten unterstreichen sollen, während die unzähligen Nachrichten, welche die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 als Lügen entlarvten, einfach unerwähnt geblieben bzw. totgeschwiegen worden seien. Eine derartige Strafuntersuchung und Beweiswürdigung lasse grosse Zweifel an der Neutralität der Staatsanwaltschaft aufkommen. Zugleich sei aber auch offensichtlich, dass eine derart einseitige Beweiswürdigung vor dem geltenden Recht nicht standhalte.

Abschliessend sei somit festzustellen, dass zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer Erpressung bzw. Nötigung auszugehen sei. Es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass ein Gericht von einem strafbaren Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ausgehen würde, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren mit einer Anklage oder einem Strafbefehl abzuschliessen.

2.3In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft unter vollumfänglichem Verweis auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom

4. April 2024 sowie die Verfahrensakten die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen.

2.4Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2024 ebenfalls die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie verweist grundsätzlich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Bei den Ausführungen in der Beschwerde handle es sich grösstenteils um unbelegte Parteibehauptungen, die nicht objektivierbar seien und die auch nicht von den aktenkundigen und eingereichten Beweisen gestützt würden. Damit ein strafbares Verhalten angenommen werden könne, das die Aufnahme resp. Weiterführung von Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden rechtfertige, müsse mehr vorliegen als einzig Mutmassungen und Interpretationen. Es sei unter anderem zu betonen, dass bei Abschluss des Vertrages der mögliche Rückkaufswert der Versicherung gerade kein Thema gewesen seien. Auch sei der Beschwerdegegnerin 1 vor der Vertragsunterzeichnung die Rückkaufswerttabelle nie gezeigt worden. Die Unterschrift der Beschwerdegegnerin 1 auf dem Vertrag sei auf Seite 7 erfolgt und die Rückkaufswerttabelle befinde sich auf der Seite 8 des Vertrages. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich am 22. September 2021 bei der Beschwerdeführerin gemeldet, um die vorgesehene Prämienreduktion zu besprechen, da absehbar gewesen sei, dass das vorhandene Vermögen der Beschwerdegegnerin 1 per Ende 2021 vollständig in die Versicherung einbezahlt worden sei. Ein möglicher Verlust der Beschwerdegegnerin 1 sei zu diesem Zeitpunkt nie Thema gewesen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 sogar das Schreiben an die [...] für die Beantragung der Prämienreduktion vorbereitet. Erst mit der Zustellung der neuen Versicherungspolice mit der reduzierten Prämie sei dieser Verlust der Beschwerdegegnerin 1 das erste Mal Ende Dezember 2021 bewusst geworden, da sie davon habe ausgehen müssen, dass etwas auf der Abrechnung gefehlt habe. Sie habe sich daraufhin bei einem Mitarbeiter der [...] erkundigt, was es mit diesem Verlust auf sich habe. Danach habe sie am 3. Januar 2022 Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, die behauptet habe, auf dem neuen Portfolio-Auszug sei nur der Teil des Vermögens aufgeführt, der «aktiv arbeitet». Das restliche Vermögen sei nicht aufgeführt. Insbesondere werde von der Beschwerdeführerin die Tatsache weggelassen, dass beiden Parteien seit Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihr Vermögen von CHF 100'000.– in die Versicherung habe einzahlen wollen und die monatliche Prämie von CHF 4'000.– nicht aus ihrem Monatslohn habe bezahlen können. Als die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass eine Prämienreduktion zu einem grossen Verlust bei ihr führen würde, habe ihr die Beschwerdeführerin sofort diverse Optionen aufgezeigt, wie dieser Schaden gemindert werden könnte bzw. wie die Beschwerdegegnerin 1 aus dieser Situation sogar noch mehr rausholen könne.

Sodann habe die Beschwerdegegnerin 1 bis zur Durchführung des Strafverfahrens nicht gewusst, mit wem ausser ihr die Beschwerdeführerin geschäftet habe. Insbesondere sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die [...] die Hauptgeschäftspartnerin der Beschwerdeführerin gewesen sei. Weiter sei festzuhalten, dass es keinerlei Beweise gebe, dass die Beschwerdegegnerin 1 wissentlich und willentlich damit gedroht habe, die Fehlberatung der Beschwerdeführerin der [...] mitzuteilen, um der Beschwerdeführerin damit zu schaden. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus der [...] mitgeteilt habe, dass sie eine Fehlberatung getätigt habe. Es sei bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin in dieser Nachricht an E____ der [...] Versicherung den Sachverhalt korrekt geschildert habe und heute, nachdem nun herausgekommen sei, dass die Fehlberatung finanzielle Konsequenzen nach sich gezogen habe, der Sachverhalt so dargestellt werde, dass sie in einer angeblichen Zwangssituation gehandelt haben solle.

Im Verlauf der nächsten Tage habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 weiter zu beruhigen versucht und habe erstmals ganz nebenbei einen tieferen Rückkaufswert der Police erwähnt. Erst am Abend des 5. Januar 2022 anlässlich eines Zoom-Calls habe die Beschwerdeführerin deutlich geäussert, dass eine Reduktion der Prämie einen massiven Verlust bedeute. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, wütend, sondern verständlicherweise verzweifelt reagiert und einen Weinkrampf erlitten. Die Beschwerdegegnerin 1 sei dennoch um eine Lösung bemüht gewesen und habe vorgebracht, dass die [...] auch eine Mitschuld trage. Die Beschwerdeführerin habe sich am 5. Januar 2022 wiederholt bei der Beschwerdegegnerin 1 für die fehlerhafte Beratung entschuldigt und betont, dass sie den gesamten Schaden übernehmen werde. Sie habe anschliessend, ohne von der Beschwerdegegnerin 1 dazu gedrängt worden zu sein, oder das mit ihr abgesprochen zu haben, eine Nachricht an die [...] verfasst und ihre Fehlberatung mitgeteilt. Sie habe die [...] daraufhin gebeten, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin 1 rückwirkend aufzuheben. Danach habe sie der Beschwerdegegnerin 1 nochmals per Sprachnachricht mitgeteilt, wie leid ihr das alles tue. Weiter sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 nie gedroht habe, die Beschwerdeführerin bei der FINMA anzuzeigen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 1, wie von der Beschwerdeführerin vorgängig vorgeschlagen, mit ihrer Kindheitsfreundin, die Juristin sei, Kontakt aufgenommen, um eine Schuldanerkennung zusammen mit der Beschwerdeführerin zu besprechen und zu finalisieren. Ebenfalls habe die Beschwerdegegnerin 1 auch die Beschwerdeführerin nie beim Kassensturz anzeigen wollen. Hier habe sie im Rahmen der Einvernahme ausgeführt, es könne sein, dass sie in ihrer Verzweiflung den Kassensturz erwähnt habe, aber dies habe sie in Bezug auf die [...] gemacht, damit diese mindestens aus Kulanz ihr und der Beschwerdeführerin entgegenkommen könnte.

Am 6. Januar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 1 mit der Mitteilung gemeldet, dass die [...] nicht bereit sei, den Vertrag aufzuheben. Sie habe ihr somit «Plan B» vorgeschlagen. Für die Beschwerdeführerin sei es nach wie vor wichtig gewesen, dass der Beschwerdegegnerin 1 kein Schaden entstehe und sie habe sich mehrfach für ihre fehlerhafte Beratung entschuldigt und ausgeführt, dass sie sich schäme. Sie habe sogar selbst in einer Sprachnachricht ausgeführt, ihre Anwältin habe ihr geraten, es solle etwas Schriftliches aufgesetzt werden. Sie habe weiter betont, dass das Geld der Beschwerdegegnerin 1 auf sicher sei und diese ebenfalls eine Fachperson aus ihrem Freundeskreis hinzuziehen solle. Am 7. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin erneut die Beschwerdegegnerin 1 und deren Lebenspartner besucht und ihnen zwei mögliche Lösungen vorgeschlagen. Entweder die Beschwerdegegnerin 1 löse die Police per sofort auf mit einem Rückkaufswert von CHF 0.–. Die Beschwerdeführerin hätte dann den Schaden von CHF 96'000.– so schnell als möglich der Beschwerdegegnerin 1 zurückbezahlt. Oder die Beschwerdeführerin bezahle ein Jahr lang die monatlichen Prämien von CHF 4'000.– direkt an die [...] und der Vertrag würde weiterlaufen. Nach Ablauf dieses Jahres wären dann CHF 144'000.– Prämien einbezahlt und die Versicherung würde über einen Rückkaufswert verfügen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin dann provisionsberechtigt. Gemeinsam hätten sich die Parteien für die letztere Lösung entschieden. Sie hätten dann, wie die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 schon am 6. Januar 2022 mitgeteilt habe, eine Schuldanerkennung unter telefonischer Mithilfe der befreundeten Juristin erstellt. Die Vereinbarung sei danach von beiden Seiten unterzeichnet worden.

Des Weiteren sei weder der Vorwurf der Fehlberatung aufgrund des Wechsels der Arbeitsstelle der Beschwerdegegnerin 1 erhoben worden, noch habe sie schnellere und höhere Profite gewollt. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin schon bei der Auftragserteilung durch die Beschwerdegegnerin 1 klar gewesen, dass für diese die eingangs erwähnten Bedingungen für den Vertragsabschluss wichtig gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei es bei Auftragserteilung ebenfalls bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei Vertragsabschluss über Erspartes in Höhe von ca. CHF 100'000.– verfügte habe. Nach zwei Jahren habe sie davon CHF 96'000.– in die Versicherung transferiert. Dass im Anschluss eine Reduktion der Prämie für die Beschwerdegegnerin 1 notwendig gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin auch bei Abschluss der Versicherung daher bekannt gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt schon ihr gesamtes zu investierendes Erspartes in die Versicherung einbezahlt habe und die Beschwerdeführerin über die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin 1 Bescheid gewusst habe. Ende 2022 habe die Beschwerdegegnerin 1 bei der Beschwerdeführerin nachgefragt, wie weiter zu verfahren sei. Da die Beschwerdegegnerin 1 weiterhin nicht in der Lage gewesen sei, die monatlichen Prämien zu leisten, habe sie sich – wie in der Vereinbarung festgehalten – zur Kündigung der Police entschlossen. Daraufhin sei die Beschwerdegegnerin 1 von der Beschwerdeführerin mit Anschuldigungen und Drohungen eingedeckt worden, sollte sie ihre Forderung nicht zurückziehen. Daraufhin habe sich die Beschwerdegegnerin 1 dazu entschlossen, ein Zivilverfahren einzuleiten, worauf im Gegenzug die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 eingereicht worden sei.

Die Beschwerdeführerin bringe schliesslich keine Beweise vor, die die angeblich widersprüchlichen und angeblich «nachweislich» falschen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 entkräften würden. Vielmehr handle es sich bei sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin um unbelegte Parteibehauptungen, mit denen der Beschwerdegegnerin 1 ein angeblich strafrechtlich vorwerfbares Verhalten unterstellt werde. Diese Parteibehauptungen entsprächen zudem nachweislich nicht der Wahrheit.

2.5Die Beschwerdeführerin hat hierauf mit Eingabe vom 30. September 2024 repliziert, wobei sie grundsätzlich an ihren bereits in der Beschwerde – und auch der Strafanzeige – vorgebrachten Argumenten festgehalten hat.

E. 3 3.1Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2).

3.2Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zurecht festhält, gilt es vorliegend insbesondere zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der durch diese am 5. Januar 2022 versandten E- Mail sowie am

7. Januar 2022 unterzeichneten Schuldanerkennung geltend gemachten Ankündigungen der Beschwerdegegnerin 1, Dritte, konkret den Vertriebsleiter der [...], den Kassensturz und/oder die FINMA, über das von ihr behauptete Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zu informieren, strafrechtlich relevant sind, mithin ob damit der Straftatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, evtl. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt ist.

3.3Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wobei vorliegend einzig die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile in Frage kommt. Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein. Für diese Tatbestandsvariante gelten seit der Teilrevision von 1994 die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Nötigungstatbestand des Art. 181 StGB entwickelt haben (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt demnach vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1;Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N 25).

E. 3.4 3.4.1Grundsätzlich ist den Ausführungen in der Einstellungsverfügung zuzustimmen, dass die durch die Verteidigung am 2. Oktober 2023 eingereichten [...] Sprachnachrichten die Ausführungen der Berufungsgegnerin 1 untermauern, wonach sie gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Druck ausgeübt und diese auch nicht bedroht habe. Die in der Einstellungsverfügung sinngemäss widergegebenen Audioaufzeichnungen zeichnen denn auch das Bild eines gegenseitigen Austausches über verschiedene Lösungsansätze zwischen der Berufungsgegnerin 1 und der Beschwerdeführerin und lassen darauf schliessen, dass sowohl der Versand der E-Mail am 5. Januar 2022 wie auch die Unterzeichnung der Schuldanerkennung durch die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2022 aus freien Stücken erfolgt war.

Wie die Staatsanwaltschaft sodann zutreffend ausführt, ist anhand der besagten [...] Sprachnachrichten insbesondere erstellt, dass die Beschwerdeführerin der Berufungsgegnerin 1 am 5. und 6. Januar 2022 mehrere Sprachnachrichten geschickt hatte, in denen sie sich u.a. mehrfach bei ihr entschuldigte: Ihr sei ein Stein vom Herzen gefallen, sie werde ihr Wort halten, sie werde den Kopf hinhalten und die Berufungsgegnerin 1 nicht hängen lassen. Sie werde dafür sorgen, dass die Berufungsgegnerin 1 null Verlust habe. Das werde sie ihr auch schriftlich geben. Auch ihre Anwältin habe ihr bestätigt, dass man schriftlich etwas aufsetzen könne und sie, die Beschuldigte, kenne ja ebenfalls jemanden, der Anwalt sei und das überprüfen könne. Es sei sehr gut, dass man zusammensitzen, reden und gemeinsam etwas niederschreiben werde, das sei gar kein Problem. Sie stehe voll hinter ihr, sie sei ihr dankbar, dass sie ihr die Chance gebe, eine Lösung zu finden, obschon sie dazu nicht verpflichtet wäre, alles was jetzt noch gemacht werde, sei eigentlich nur eine Hilfe ihr gegenüber. Das sei ein Fakt, den man nicht schönreden müsse. Seit dem Moment, in dem sie am 5. Januar 2022 ausgesprochen habe, dass sie einen Fehler gemacht habe, gehe es ihr wieder besser und könne sie wieder schlafen. Sie fühle sich nun einfach nur noch befreit und könne wieder lachen. Sie danke der Berufungsgegnerin 1, dass sie so lieb und entgegenkommend rede. Demgegenüber finden sich in betreffenden Sprachnachrichten keine Hinweise auf die seitens der Beschwerdeführerin erst nachträglich ab dem

E. 4 4.1Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.3Die obsiegende Beschwerdegegnerin 1 hat eine Parteientschädigung beantragt. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie – wie vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO;Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine [tabellarische] Übersicht, in: forumpoenale 2021, S. 392, 395).

Die Beschwerdegegnerin 1 macht für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit Honorarnote vom 11. Juni 2025 eine Entschädigungsforderung von CHF 4'498.55 (1.58 Stunden à CHF 300 und 12.75 Stunden à CHF 280.– sowie Spesen in Höhe von CHF 116.50) geltend. Die eingereichte Honorarnote gibt im geltend gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen zu keinen Beanstandungen Anlass. Der geforderte Stundenansatz von CHF 300.– bzw. CHF 280.– entspricht dabei allerdings nicht der im Kanton üblicherweise zu berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.– pro Stunde (sog. Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich anspruchsvoller Straffälle (vgl. AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 9.2, BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7 und E. 3, DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22. November 2019 E. 5.2). Ein Grund für die Abweichung vom üblicherweise durch das Gericht bezahlten Stundenansatz wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es kommt daher der reguläre Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung. Ausgehend vom geltend gemachten Zeitaufwand wird der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mithin eine Parteientschädigung von CHF 3'999.55 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'999.55 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.47

ENTSCHEID

vom12. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch MLaw Patricia Jenny, Advokatin,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

B____Beschwerdegegnerin 1

[...]

vertreten durch Dr. iur. Carlo Bertossa, Advokat,

Blumenrain 20, Postfach 112, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. April 2024 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Mit Strafanzeige vom 4. April 2023 zeigte A____ (Beschwerdeführerin) B____ (Beschwerdegegnerin

1) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein Strafverfahren. Das Strafverfahren wegen Erpressung, eventualiter Nötigung, wurde mit Verfügung vom

4. April 2024 von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Einstellung wurde damit begründet, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingaben vom 10. April 2024 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben und beantragt, es sei die Einstellungsverfügung vom 4. April 2024 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 weiterzuführen und Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl gegen diese zu erlassen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin leistete sodann innert Frist den Kostenvorschuss von CHF 1'000.–. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2024 Stellung zu der Beschwerde genommen und beantragt, letztere vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Auch die Beschwerdegegnerin 1 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Letztere replizierte mit Eingabe vom 30. September 2024.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom

16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl.Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (vgl.Mazzuchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94). Die Beschwerdeführerin ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen und erklärte ihre Beteiligung am Verfahren mit Strafantrag vom 4. April 2023 (vgl. Verfahrensakten, S. 41). Sie ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

2.

Strittig ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht eingestellt hat.

2.1In ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids an, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2023 jegliche Druckausübung ihrerseits auf die Beschwerdeführerin bestritten habe. Die Schuldanerkennung sei die Idee der Beschwerdeführerin gewesen, welche den entstandenen Schaden habe tragen wollen. Diese sei am 7. Januar 2022 durch sie und die Beschwerdegegnerin 1 gemeinsam aufgesetzt und unterzeichnet worden. Dabei hätten sie auf Vorschlag der Beschwerdeführerin hin eine mit der Beschwerdegegnerin 1 befreundete, bei der FINMA tätige Juristin für die Formulierung telefonisch beigezogen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge Prämienzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 48'000.– an die [...] geleistet habe, wobei sie geltend gemacht habe, dass es der Beschwerdeführerin dabei darum gegangen sei, dass sie ihre Provision von CHF 70'000.– erhalte und dadurch ihren Schaden verringern könne. Zuvor seien gegenseitig Lösungen gesucht und entsprechende Vorschläge gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich der besagten Einvernahme eingeräumt, der Beschwerdeführerin vorgeschlagen zu haben, den direkten Kontakt mit der [...] zu suchen und beispielsweise auf deren Vertriebsleiter zuzugehen, den sie flüchtig kenne. Dieser Vorschlag sei jedoch mit keiner Schädigungsabsicht verbunden gewesen, vielmehr sei es darum gegangen, eine Lösung zu finden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorschlag ausgeschlagen und stattdessen gesagt, dass sie dies lieber selber mache. Daraufhin habe sie die E-Mail vom 5. Januar 2022 verschickt, in welcher sie die Fehlberatung zugegeben habe. Laut Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 sei diese E-Mail durch die Beschwerdeführerin ohne ihr Zutun verschickt worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei auch die in Rede stehende Schuldanerkennung noch kein Thema gewesen. Anlässlich der Besprechung vom 5. Januar 2022 sei sie nicht wütend, sondern verzweifelt gewesen, gedroht habe sie der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Insbesondere habe sie nicht mit der FINMA gedroht, da sie sich nicht vorstellen könne, inwiefern diese sich für eine Fehlberatung interessieren könnte. Dass sie den Kassensturz erwähnt habe, könne sie nicht ausschliessen, indes sei diese Überlegung nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr auf die [...] bezogen gewesen. Die eingereichten [...] Sprachnachrichten untermauerten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Druck ausgeübt und diese auch nicht bedroht habe. Die nachfolgend sinngemäss widergegebenen Audioaufzeichnungen zeichneten das Bild eines gegenseitigen und freundlichen Austauschs über verschiedene Lösungsansätze zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin und liessen darauf schliessen, dass sowohl der Versand der E-Mail am 5. Januar 2022 wie auch die Unterzeichnung der Schuldanerkennung durch die Beschwerdeführerin am

7. Januar 2022 aus freien Stücken erfolgt sei.

Anhand der besagten [...] Sprachnachrichten sei insbesondere erstellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 am 5. und 6. Januar 2022 mehrere Sprachnachrichten geschickt habe, in denen sie sich u.a. mehrfach bei ihr entschuldigt habe: Ihr sei ein Stein vom Herzen gefallen, sie werde ihr Wort halten, es sei ihr wichtig, «dass mit den 96'000.00» zu übernehmen, diese seien auf sicher, sie werde den Kopf hinhalten und die Beschwerdegegnerin 1 nicht hängen lassen. Sie werde dafür sorgen, dass die Beschwerdegegnerin 1 null Verlust habe. Das werde sie ihr auch schriftlich geben. Auch ihre Anwältin habe ihr bestätigt, dass man schriftlich etwas aufsetzen könne und sie, die Beschwerdegegnerin 1, kenne ja ebenfalls jemanden, der Anwalt sei und das überprüfen könne. Es sei sehr gut, dass man zusammensitzen, reden und gemeinsam etwas niederschreiben werde, das sei gar kein Problem. Sie stehe voll hinter ihr, sie sei ihr dankbar, dass sie ihr die Chance gebe, eine Lösung zu finden, obschon sie dazu nicht verpflichtet wäre, alles was jetzt noch gemacht werde, sei eigentlich nur eine Hilfe ihr gegenüber. Das sei ein Fakt, den man nicht schönreden müsse. Seit dem Moment, in dem sie am 5. Januar 2022 ausgesprochen habe, dass sie einen Fehler gemacht habe, gehe es ihr wieder besser und könne sie wieder schlafen. Sie fühle sich nun einfach nur noch befreit und könne wieder lachen. Sie danke der Beschwerdegegnerin 1, dass sie so lieb und entgegenkommend rede. Demgegenüber fänden sich in den in Rede stehenden, zum beanzeigten Sachverhalt in einem zeitlich engen Zusammenhang stehenden Sprachnachrichten keinerlei Hinweise auf die seitens der Beschwerdeführerin erst nachträglich ab dem 4. April 2023 geltend gemachte, angeblich durch die Beschwerdegegnerin 1 zu verantwortende Druck- oder Drohsituation.

Weiter fänden sich in den verschiedenen Eingaben keine über blosse Parteibehauptungen hinausgehenden objektiven Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1. Mit anderen Worten lasse sich den Verfahrensakten insgesamt nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die E-Mail vom 5. Januar 2022 und/oder die Schuldanerkennung am 7. Januar 2022 entgegen ihrem eigenen Willen bzw. in einem in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkten Zustand versandt bzw. unterzeichnet haben könnte. Mangels jedweden Hinweises auf eine durch die Beschwerdegegnerin 1 zu verantwortende Nötigungssituation der Beschwerdeführerin könne offenbleiben, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 lasse sich anhand der Aktenlage sowie der durchgeführten Ermittlungen nicht aufrechterhalten und deren Verurteilung erscheine unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein als unwahrscheinlich, weshalb das Verfahren einzustellen sei.

2.2In ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2023 beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sich der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens nicht nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» richte. Dieser Grundsatz verlange, dass bei konkreten Zweifeln über die Straflosigkeit eine gerichtliche Beurteilung zu erfolgen habe und die Staatsanwaltschaft keinen eigenen Entscheid fällen solle. Besonders in Fällen, in welchen sich widersprechende Aussagen zu prüfen oder eine Vielzahl von Indizien zu würdigen seien, könne keine abschliessende Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage habe nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Es sei deshalb zu untersuchen, ob eine offensichtliche, für jedermann erkennbare Straflosigkeit vorliege bzw. ob eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei oder ob sich allenfalls Zweifel ergäben, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht doch strafbar gemacht haben könnte. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nebst der Prüfung der Strafanzeige und der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 keine weiteren Beweise erhoben und sämtliche Beweisanträge abgewiesen habe. Nicht einmal eine Befragung der Beschwerdeführerin sei für notwendig erachtet worden. Dies obschon in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2024 auf unzählige Widersprüche und Falschaussagen der Beschwerdegegnerin 1 hingewiesen worden sei, sodass sich zumindest eine Konfrontation aufgedrängt hätte. Unter Ziff. 2. lit.

d) der Einstellungsverfügung halte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Schuldanerkennung die Idee der Beschwerdeführerin gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft zu einer solchen Feststellung komme. Bereits diese Feststellung sei nachweislich falsch, zumal sich aus der sich bei den Strafakten befindlichen [...]-Korrespondenz zweifelsfrei ergebe, dass die Beschwerdegegnerin 1 selbst etwas Schriftliches aufgesetzt habe. Falsch sei ebenso, dass die Beschwerdeführerin den Schaden selbst habe tragen wollen. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin einen um rund 70'000.– Franken höheren Schaden selbst hätte tragen wollen, ohne dazu finanziell überhaupt in der Lage zu sein. Die Einwilligung, den «Schaden» zu übernehmen sei einzig und allein auf die vorausgehende Erpressung/Nötigung zurückzuführen, nicht jedoch auf eine freiwillige Handlungsabsicht der Beschwerdeführerin. Die gegenteilige Feststellung der Staatsanwaltschaft sei lebensfremd und entbehre jeglicher Grundlage.

Ebenso falsch sei die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass die Schuldanerkennung am 7. Januar 2022 gemeinsam aufgesetzt und unterzeichnet worden sei. Wie der Strafanzeige unter Ziff. 46 ff. zu entnehmen sei, sei am 6. Januar 2022 ununterbrochen via [...] und Telefon korrespondiert worden. Um 17:29 Uhr habe die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin angefragt, ob sie morgen zusammensitzen wollen, weil die Beschwerdegegnerin 1 die Sache unbedingt habe regeln wollen. Zugleich habe die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin angezeigt, dass sie für den nächsten Tag ein Schreiben aufgesetzt habe. Der Beschwerdeführerin habe sie dieses im Vorfeld aber nicht zur Durchsicht zukommen lassen. Die Parteien hätten sich schliesslich auf einen Termin am 7. Januar 2022, um 10.00 Uhr, bei der Beschwerdegegnerin 1 zuhause geeinigt. Es sei somit erwiesenermassen falsch, dass die Parteien die Schuldanerkennung gemeinsam aufgesetzt hätten. Nachweislich falsch sei auch, dass auf Initiative der Beschwerdeführerin hin eine mit der Beschwerdegegnerin 1 befreundete und bei der FINMA tätige Juristin zwecks Unsicherheiten in der Formulierung beigezogen worden sei. Dieser Anruf habe zwar stattgefunden, jedoch mitnichten auf Initiative der Beschwerdeführerin hin, zumal die Beschwerdeführerin die besagte Frau ja zuvor gar nicht gekannt habe.

Falsch sei sodann, dass die Beschwerdeführerin Prämienzahlungen in der Höhe von CHF 48’000.– an die [...] geleistet habe, damit sie ihre Provision von CHF 70'000.– erhalte und ihren eigenen Schaden reduzieren könne. Wie gegenüber der Staatsanwaltschaft diverse Male dargelegt worden sei, hätte der Schaden der Beschwerdeführerin, wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Police nach Ablauf von 2 Jahren gekündigt hätte, CHF 24'000.– weniger betragen, sprich die Provision wäre um einen Drittel reduziert worden. Da die Beschwerdeführerin die Provision bereits ausbezahlt erhalten habe, hätte sie der [...] einen Storno von CHF 24'000.– bezahlen müssen. Durch die Übernahme eines weiteren Vertragsjahres habe die Beschwerdeführerin folglich nicht ihren eigenen Schaden verringert, sondern diesen zunächst einmal verdoppelt. Aufgrund der im Januar 2023 erfolgten Kündigung der Policen hätte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf die Schuldanerkennung noch weitere CHF 56750.10 zu leisten gehabt. Rechne man die bereits geleisteten CHF 48'000.– hinzu, würde der Schaden der Beschwerdeführerin somit insgesamt CHF 104'750.10 betragen. Somit habe die Beschwerdeführerin den eigenen Schaden durch die Unterzeichnung der Schuldanerkennung nicht etwa verringert, sondern mehr als vervierfacht. Weiter mache die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 zwar vorgeschlagen habe, auf den ihr flüchtig bekannten Vertriebsleiter der [...] zuzugehen. Dieser Vorschlag sei aber nicht mit einer Schädigungsabsicht verbunden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorschlag aber ausgeschlagen und selbst eine E-Mail an die [...] verfasst, worin sie die Fehlberatung eingeräumt habe. Diese Mail sei ohne ihr Zutun, sprich ohne das Zutun der Beschwerdegegnerin 1, versandt worden. Auch diese Aussage sei absolut nicht nachvollziehbar. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem wichtigsten Vertragspartner eine Fehlberatung einräumen sollte, wenn sie zugleich den gesamten Schaden übernehme. Zudem unterstreiche die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 ins Bcc der E-Mail genommen worden sei, die Richtigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie von der Beschwerdegegnerin 1 zum Versand dieser E-Mail genötigt worden sei. Damit dürfte auch der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein. Noch dazu habe diese E-Mail einzig den Zweck gehabt, die Beschwerdegegnerin 1 abzusichern, denn durch den Versand dieser Mail sei es aktenkundig geworden, dass die Beschwerdeführerin eine – bestrittene – Fehlberatung begangen habe. Entsprechend habe es nach dem Versand dieser E-Mail für die Beschwerdeführerin kein Zurück mehr gegeben, vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 1 durch diese E-Mail über ein weiteres Druckmittel verfügt, um ihren Androhungen noch mehr Nachdruck verleihen zu können. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Einstellungsverfügung aber auch mit keinem Wort dazu geäussert, dass die Beschwerdegegnerin 1 ins Bcc genommen worden sei, sondern stelle wiederum einzig und alleine auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 ab, obschon diese nicht glaubhaft seien.

Unter Ziff. 2 lit.

f) halte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 eingeräumt habe, dass sie gegebenenfalls den Kassensturz erwähnt habe, doch diese Überlegung sei nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf die [...] bezogen gewesen. Auch diese Aussage werde von der Staatsanwaltschaft nicht näher hinterfragt. Es erhelle nicht, wieso die Beschwerdegegnerin 1 der [...] mit dem Kassensturz drohen sollte, wenn doch angeblich die Beschwerdeführerin eine Fehlberatung begangen habe. De facto gehe aus dieser Aussage der Beschwerdegegnerin 1 klar hervor, dass diese nicht davor zurückschrecke, Dritten mit dem Kassensturz zu drohen. Unter Ziff. 2 lit. g) halte die Staatsanwaltschaft schliesslich noch fest, dass die eingereichten [...]-Nachrichten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 untermauern würden, wonach sie gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Druck ausgeübt und dieser nicht gedroht habe. Vielmehr würden die Audioaufzeichnungen das Bild eines gegenseitigen und freundlichen Austausches aufzeigen und darauf schliessen lassen, dass sowohl der Versand der E-Mail vom 5. Januar 2022 wie auch die Unterzeichnung der Schuldanerkennung aus freien Stücken erfolgt sei. Zu diesen nachfolgend unter lit. h der Einstellungsverfügung zusammengefassten Nachrichten sei zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese von sich aus zu den Akten gereicht habe, damit sich die Staatsanwaltschaft ein umfassendes Bild machen könne. Es sei zutreffend, dass sich die Beschwerdeführerin versöhnlich gezeigt habe und bemüht gewesen sei, einen freundschaftlichen Ton beizubehalten. De facto sei ihr sowohl von ihrem Unternehmensberater, als auch von ihrem Vermögensverwalter zu einem solchen Verhalten geraten worden, zumal durch die Schuldanerkennung einzig und allein die Interessen der Beschwerdegegnerin 1 gewahrt worden seien, nicht aber diejenigen der Beschwerdeführerin. Trotz Unterzeichnung der Schuldanerkennung hätte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Drohungen nach wie vor umsetzen können, zumal die Schuldanerkennung keinerlei Konventionalstrafe oder ähnliches enthalten habe, für den Fall, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 ihrerseits nicht an Abmachungen halten würde. Entsprechend habe sich die Beschwerdeführerin nach wie vor davor fürchten müssen, dass die Beschwerdegegnerin 1 sie finanziell ruinieren und ihren Drohungen hätte Taten folgen lassen können. Um dies zu verhindern, habe die Beschwerdeführerin stets versucht, gute Miene zum bösen Spiel zu machen, um der Beschwerdegegnerin 1 keinen Anlass zu bieten, sie finanziell zu ruinieren.

Absolut nicht nachvollziehbar sei schliesslich auch, wenn die Staatsanwaltschaft unter lit. i) der Einstellungsverfügung festhalte, dass «mangels jedweden Hinweises auf eine durch die Beschuldigte zu verantwortende Nötigungssituation der Anzeigeerstatterin» offenbleiben könne, ob die übrigen Tatbestandsvorausssetzungen der Erpressung erfüllt seien, oder nicht. Wie in der Eingabe vom 26. März 2024 bereits dargelegt worden sei, liessen sich die Drohungen mit dem Kassensturz, die Drohung mit der Berichterstattung bei der FINMA infolge ausbleibender Unterzeichnung des Art. 45 VAG-Formulars und die Drohungen mit der Berichterstattung an Herrn C____ allesamt nachweisen. Zudem zeige die Sprachnachricht vom 5. Januar 2022, welche die Beschwerdeführerin an D____ um 07:54 Uhr verfasst habe, augenscheinlich auf, unter welch erheblichem Druck die Beschwerdeführerin gestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei am Ende ihrer Kräfte gewesen und habe keinen anderen Ausweg gesehen, als sich auf einen Deal einzulassen, der für sie zur Folge gehabt habe, dass sie ein Darlehen habe aufnehmen müssen, um die Monatsprämie à CHF 4'000.– überhaupt tragen zu können. Dadurch sei sie eine Forderung eingegangen, welche mehr als viermal höher gewesen sei, als der Verlust, welchen sie erlitten hätte, wenn sie die Schuldanerkennung nicht unterzeichnet hätte und dies, obschon zu keinem Zeitpunkt eine Fehlberatung vorgelegen habe. Zumal die Beschwerdegegnerin 1 bis heute eine nachvollziehbare Erklärung schuldig geblieben sei, weshalb sie nach zwei Jahren plötzlich das einbezahlte Kapital, welches ihrer Altersvorsorge gedient hätte bzw. im Rahmen eines Hauskaufs gar noch hätte verpfändet werden können, wieder herausverlangt habe. Zu einer Selbstständigkeit sei es nicht gekommen, Kinder habe die Beschwerdegegnerin 1 auch keine bekommen und ihr Erspartes sei im Jahr 2022 höchstens angestiegen, aber sicherlich nicht auf 0 gesunken, wie sie der Staatanwaltschaft stets und zu Unrecht habe weissmachen wollen. Die Staatsanwaltschaft habe es aber nicht einmal nötig befunden, diesen Beweisantrag zu bearbeiten, um diese Aussage als Lüge aufzudecken. Ebenso wenig sei eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, geschweige denn eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin ins Auge gefasst worden, um die «Glaubwürdigkeit» der einzelnen Aussagen gegeneinander abwägen zu können. Stattdessen seien einzelne [...]-Nachrichten herausgepickt worden, welche die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 hätten unterstreichen sollen, während die unzähligen Nachrichten, welche die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 als Lügen entlarvten, einfach unerwähnt geblieben bzw. totgeschwiegen worden seien. Eine derartige Strafuntersuchung und Beweiswürdigung lasse grosse Zweifel an der Neutralität der Staatsanwaltschaft aufkommen. Zugleich sei aber auch offensichtlich, dass eine derart einseitige Beweiswürdigung vor dem geltenden Recht nicht standhalte.

Abschliessend sei somit festzustellen, dass zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer Erpressung bzw. Nötigung auszugehen sei. Es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass ein Gericht von einem strafbaren Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ausgehen würde, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren mit einer Anklage oder einem Strafbefehl abzuschliessen.

2.3In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft unter vollumfänglichem Verweis auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom

4. April 2024 sowie die Verfahrensakten die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen.

2.4Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2024 ebenfalls die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie verweist grundsätzlich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Bei den Ausführungen in der Beschwerde handle es sich grösstenteils um unbelegte Parteibehauptungen, die nicht objektivierbar seien und die auch nicht von den aktenkundigen und eingereichten Beweisen gestützt würden. Damit ein strafbares Verhalten angenommen werden könne, das die Aufnahme resp. Weiterführung von Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden rechtfertige, müsse mehr vorliegen als einzig Mutmassungen und Interpretationen. Es sei unter anderem zu betonen, dass bei Abschluss des Vertrages der mögliche Rückkaufswert der Versicherung gerade kein Thema gewesen seien. Auch sei der Beschwerdegegnerin 1 vor der Vertragsunterzeichnung die Rückkaufswerttabelle nie gezeigt worden. Die Unterschrift der Beschwerdegegnerin 1 auf dem Vertrag sei auf Seite 7 erfolgt und die Rückkaufswerttabelle befinde sich auf der Seite 8 des Vertrages. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich am 22. September 2021 bei der Beschwerdeführerin gemeldet, um die vorgesehene Prämienreduktion zu besprechen, da absehbar gewesen sei, dass das vorhandene Vermögen der Beschwerdegegnerin 1 per Ende 2021 vollständig in die Versicherung einbezahlt worden sei. Ein möglicher Verlust der Beschwerdegegnerin 1 sei zu diesem Zeitpunkt nie Thema gewesen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 sogar das Schreiben an die [...] für die Beantragung der Prämienreduktion vorbereitet. Erst mit der Zustellung der neuen Versicherungspolice mit der reduzierten Prämie sei dieser Verlust der Beschwerdegegnerin 1 das erste Mal Ende Dezember 2021 bewusst geworden, da sie davon habe ausgehen müssen, dass etwas auf der Abrechnung gefehlt habe. Sie habe sich daraufhin bei einem Mitarbeiter der [...] erkundigt, was es mit diesem Verlust auf sich habe. Danach habe sie am 3. Januar 2022 Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, die behauptet habe, auf dem neuen Portfolio-Auszug sei nur der Teil des Vermögens aufgeführt, der «aktiv arbeitet». Das restliche Vermögen sei nicht aufgeführt. Insbesondere werde von der Beschwerdeführerin die Tatsache weggelassen, dass beiden Parteien seit Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihr Vermögen von CHF 100'000.– in die Versicherung habe einzahlen wollen und die monatliche Prämie von CHF 4'000.– nicht aus ihrem Monatslohn habe bezahlen können. Als die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass eine Prämienreduktion zu einem grossen Verlust bei ihr führen würde, habe ihr die Beschwerdeführerin sofort diverse Optionen aufgezeigt, wie dieser Schaden gemindert werden könnte bzw. wie die Beschwerdegegnerin 1 aus dieser Situation sogar noch mehr rausholen könne.

Sodann habe die Beschwerdegegnerin 1 bis zur Durchführung des Strafverfahrens nicht gewusst, mit wem ausser ihr die Beschwerdeführerin geschäftet habe. Insbesondere sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die [...] die Hauptgeschäftspartnerin der Beschwerdeführerin gewesen sei. Weiter sei festzuhalten, dass es keinerlei Beweise gebe, dass die Beschwerdegegnerin 1 wissentlich und willentlich damit gedroht habe, die Fehlberatung der Beschwerdeführerin der [...] mitzuteilen, um der Beschwerdeführerin damit zu schaden. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus der [...] mitgeteilt habe, dass sie eine Fehlberatung getätigt habe. Es sei bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin in dieser Nachricht an E____ der [...] Versicherung den Sachverhalt korrekt geschildert habe und heute, nachdem nun herausgekommen sei, dass die Fehlberatung finanzielle Konsequenzen nach sich gezogen habe, der Sachverhalt so dargestellt werde, dass sie in einer angeblichen Zwangssituation gehandelt haben solle.

Im Verlauf der nächsten Tage habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 weiter zu beruhigen versucht und habe erstmals ganz nebenbei einen tieferen Rückkaufswert der Police erwähnt. Erst am Abend des 5. Januar 2022 anlässlich eines Zoom-Calls habe die Beschwerdeführerin deutlich geäussert, dass eine Reduktion der Prämie einen massiven Verlust bedeute. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, wütend, sondern verständlicherweise verzweifelt reagiert und einen Weinkrampf erlitten. Die Beschwerdegegnerin 1 sei dennoch um eine Lösung bemüht gewesen und habe vorgebracht, dass die [...] auch eine Mitschuld trage. Die Beschwerdeführerin habe sich am 5. Januar 2022 wiederholt bei der Beschwerdegegnerin 1 für die fehlerhafte Beratung entschuldigt und betont, dass sie den gesamten Schaden übernehmen werde. Sie habe anschliessend, ohne von der Beschwerdegegnerin 1 dazu gedrängt worden zu sein, oder das mit ihr abgesprochen zu haben, eine Nachricht an die [...] verfasst und ihre Fehlberatung mitgeteilt. Sie habe die [...] daraufhin gebeten, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin 1 rückwirkend aufzuheben. Danach habe sie der Beschwerdegegnerin 1 nochmals per Sprachnachricht mitgeteilt, wie leid ihr das alles tue. Weiter sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 nie gedroht habe, die Beschwerdeführerin bei der FINMA anzuzeigen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 1, wie von der Beschwerdeführerin vorgängig vorgeschlagen, mit ihrer Kindheitsfreundin, die Juristin sei, Kontakt aufgenommen, um eine Schuldanerkennung zusammen mit der Beschwerdeführerin zu besprechen und zu finalisieren. Ebenfalls habe die Beschwerdegegnerin 1 auch die Beschwerdeführerin nie beim Kassensturz anzeigen wollen. Hier habe sie im Rahmen der Einvernahme ausgeführt, es könne sein, dass sie in ihrer Verzweiflung den Kassensturz erwähnt habe, aber dies habe sie in Bezug auf die [...] gemacht, damit diese mindestens aus Kulanz ihr und der Beschwerdeführerin entgegenkommen könnte.

Am 6. Januar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 1 mit der Mitteilung gemeldet, dass die [...] nicht bereit sei, den Vertrag aufzuheben. Sie habe ihr somit «Plan B» vorgeschlagen. Für die Beschwerdeführerin sei es nach wie vor wichtig gewesen, dass der Beschwerdegegnerin 1 kein Schaden entstehe und sie habe sich mehrfach für ihre fehlerhafte Beratung entschuldigt und ausgeführt, dass sie sich schäme. Sie habe sogar selbst in einer Sprachnachricht ausgeführt, ihre Anwältin habe ihr geraten, es solle etwas Schriftliches aufgesetzt werden. Sie habe weiter betont, dass das Geld der Beschwerdegegnerin 1 auf sicher sei und diese ebenfalls eine Fachperson aus ihrem Freundeskreis hinzuziehen solle. Am 7. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin erneut die Beschwerdegegnerin 1 und deren Lebenspartner besucht und ihnen zwei mögliche Lösungen vorgeschlagen. Entweder die Beschwerdegegnerin 1 löse die Police per sofort auf mit einem Rückkaufswert von CHF 0.–. Die Beschwerdeführerin hätte dann den Schaden von CHF 96'000.– so schnell als möglich der Beschwerdegegnerin 1 zurückbezahlt. Oder die Beschwerdeführerin bezahle ein Jahr lang die monatlichen Prämien von CHF 4'000.– direkt an die [...] und der Vertrag würde weiterlaufen. Nach Ablauf dieses Jahres wären dann CHF 144'000.– Prämien einbezahlt und die Versicherung würde über einen Rückkaufswert verfügen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin dann provisionsberechtigt. Gemeinsam hätten sich die Parteien für die letztere Lösung entschieden. Sie hätten dann, wie die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 schon am 6. Januar 2022 mitgeteilt habe, eine Schuldanerkennung unter telefonischer Mithilfe der befreundeten Juristin erstellt. Die Vereinbarung sei danach von beiden Seiten unterzeichnet worden.

Des Weiteren sei weder der Vorwurf der Fehlberatung aufgrund des Wechsels der Arbeitsstelle der Beschwerdegegnerin 1 erhoben worden, noch habe sie schnellere und höhere Profite gewollt. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin schon bei der Auftragserteilung durch die Beschwerdegegnerin 1 klar gewesen, dass für diese die eingangs erwähnten Bedingungen für den Vertragsabschluss wichtig gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei es bei Auftragserteilung ebenfalls bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei Vertragsabschluss über Erspartes in Höhe von ca. CHF 100'000.– verfügte habe. Nach zwei Jahren habe sie davon CHF 96'000.– in die Versicherung transferiert. Dass im Anschluss eine Reduktion der Prämie für die Beschwerdegegnerin 1 notwendig gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin auch bei Abschluss der Versicherung daher bekannt gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt schon ihr gesamtes zu investierendes Erspartes in die Versicherung einbezahlt habe und die Beschwerdeführerin über die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin 1 Bescheid gewusst habe. Ende 2022 habe die Beschwerdegegnerin 1 bei der Beschwerdeführerin nachgefragt, wie weiter zu verfahren sei. Da die Beschwerdegegnerin 1 weiterhin nicht in der Lage gewesen sei, die monatlichen Prämien zu leisten, habe sie sich – wie in der Vereinbarung festgehalten – zur Kündigung der Police entschlossen. Daraufhin sei die Beschwerdegegnerin 1 von der Beschwerdeführerin mit Anschuldigungen und Drohungen eingedeckt worden, sollte sie ihre Forderung nicht zurückziehen. Daraufhin habe sich die Beschwerdegegnerin 1 dazu entschlossen, ein Zivilverfahren einzuleiten, worauf im Gegenzug die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 eingereicht worden sei.

Die Beschwerdeführerin bringe schliesslich keine Beweise vor, die die angeblich widersprüchlichen und angeblich «nachweislich» falschen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 entkräften würden. Vielmehr handle es sich bei sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin um unbelegte Parteibehauptungen, mit denen der Beschwerdegegnerin 1 ein angeblich strafrechtlich vorwerfbares Verhalten unterstellt werde. Diese Parteibehauptungen entsprächen zudem nachweislich nicht der Wahrheit.

2.5Die Beschwerdeführerin hat hierauf mit Eingabe vom 30. September 2024 repliziert, wobei sie grundsätzlich an ihren bereits in der Beschwerde – und auch der Strafanzeige – vorgebrachten Argumenten festgehalten hat.

3.

3.1Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2).

3.2Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zurecht festhält, gilt es vorliegend insbesondere zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der durch diese am 5. Januar 2022 versandten E- Mail sowie am

7. Januar 2022 unterzeichneten Schuldanerkennung geltend gemachten Ankündigungen der Beschwerdegegnerin 1, Dritte, konkret den Vertriebsleiter der [...], den Kassensturz und/oder die FINMA, über das von ihr behauptete Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zu informieren, strafrechtlich relevant sind, mithin ob damit der Straftatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, evtl. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt ist.

3.3Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wobei vorliegend einzig die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile in Frage kommt. Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein. Für diese Tatbestandsvariante gelten seit der Teilrevision von 1994 die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Nötigungstatbestand des Art. 181 StGB entwickelt haben (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt demnach vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1;Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N 25).

3.4

3.4.1Grundsätzlich ist den Ausführungen in der Einstellungsverfügung zuzustimmen, dass die durch die Verteidigung am 2. Oktober 2023 eingereichten [...] Sprachnachrichten die Ausführungen der Berufungsgegnerin 1 untermauern, wonach sie gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Druck ausgeübt und diese auch nicht bedroht habe. Die in der Einstellungsverfügung sinngemäss widergegebenen Audioaufzeichnungen zeichnen denn auch das Bild eines gegenseitigen Austausches über verschiedene Lösungsansätze zwischen der Berufungsgegnerin 1 und der Beschwerdeführerin und lassen darauf schliessen, dass sowohl der Versand der E-Mail am 5. Januar 2022 wie auch die Unterzeichnung der Schuldanerkennung durch die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2022 aus freien Stücken erfolgt war.

Wie die Staatsanwaltschaft sodann zutreffend ausführt, ist anhand der besagten [...] Sprachnachrichten insbesondere erstellt, dass die Beschwerdeführerin der Berufungsgegnerin 1 am 5. und 6. Januar 2022 mehrere Sprachnachrichten geschickt hatte, in denen sie sich u.a. mehrfach bei ihr entschuldigte: Ihr sei ein Stein vom Herzen gefallen, sie werde ihr Wort halten, sie werde den Kopf hinhalten und die Berufungsgegnerin 1 nicht hängen lassen. Sie werde dafür sorgen, dass die Berufungsgegnerin 1 null Verlust habe. Das werde sie ihr auch schriftlich geben. Auch ihre Anwältin habe ihr bestätigt, dass man schriftlich etwas aufsetzen könne und sie, die Beschuldigte, kenne ja ebenfalls jemanden, der Anwalt sei und das überprüfen könne. Es sei sehr gut, dass man zusammensitzen, reden und gemeinsam etwas niederschreiben werde, das sei gar kein Problem. Sie stehe voll hinter ihr, sie sei ihr dankbar, dass sie ihr die Chance gebe, eine Lösung zu finden, obschon sie dazu nicht verpflichtet wäre, alles was jetzt noch gemacht werde, sei eigentlich nur eine Hilfe ihr gegenüber. Das sei ein Fakt, den man nicht schönreden müsse. Seit dem Moment, in dem sie am 5. Januar 2022 ausgesprochen habe, dass sie einen Fehler gemacht habe, gehe es ihr wieder besser und könne sie wieder schlafen. Sie fühle sich nun einfach nur noch befreit und könne wieder lachen. Sie danke der Berufungsgegnerin 1, dass sie so lieb und entgegenkommend rede. Demgegenüber finden sich in betreffenden Sprachnachrichten keine Hinweise auf die seitens der Beschwerdeführerin erst nachträglich ab dem

4. April 2023 geltend gemachte, angeblich durch die Berufungsgegnerin 1 zu verantwortende Druck- oder Drohsituation.

Zu Recht hält die Staatsanwaltschaft überdies fest, dass sich keine über blosse Parteibehauptungen hinausgehenden objektiven Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Berufungsgegnerin 1 finden. Mit anderen Worten lässt sich den Verfahrensakten insgesamt nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die E-Mail vom 5. Januar 2022 und/oder die Schuldanerkennung am 7. Januar 2022 entgegen ihrem eigenen Willen bzw. in einem in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkten Zustand versandt bzw. unterzeichnet haben könnte. Auf diesbezügliche Einzelheiten und in der Beschwerde vorgebrachte Argumente ist ergänzend noch im Folgenden im Detail einzugehen.

3.4.2Was zunächst die von der Beschwerdeführerin bestrittene Fehlberatung betrifft, ergibt sich aus den Sprachnachrichten durchaus, dass auch sie selbst davon ausging, einen Fehler begangen zu haben. So gab sie denn auch in einer Sprachnachricht an ihre Assistentin F____ an, dass sie kein Geld an der Beschwerdegegnerin 1 verdienen wolle, das sei dreckiges Geld, sie wolle das wirklich nicht mehr, sie werde es zurückgeben ([…] Sprachnachricht an F____; 2022-01-04-21-00-01). Ausserdem führt sie in einer Sprachnachricht aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 behaupte, ihr seien die Rückkaufswerttabellen von der Beschwerdeführerin bei Vertragsabschluss nicht gezeigt worden, sie (die Beschwerdeführerin) sich selbst jedoch auch nicht daran erinnern könne, «G____» habe ihr aber gesagt, sie solle das ja nicht bestätigen ([…] Sprachnachricht an F____; 2022-01-05-12-57-47). Dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht wusste, wie hoch der Verlust wäre, sollte sie sich zu einer vorzeitigen Reduktion der Prämien entschliessen, zeigt auch ihre Beauftragung der Beschwerdeführerin, bei der [...] in Erfahrung zu bringen, mit was für einem Verlust sie rechnen müsste (Verfahrensakten, S. 180 ff.). Zudem gibt die Beschwerdeführerin auch selbst zu, nicht gewusst zu haben, dass man drei volle Jahre einzahle müsse, um eine Prämienreduktion in derselben Police erhalten zu können (vgl. […] Sprachnachricht an D____; 2022-01-03-20-27-07). In einer weiteren Nachricht an D____ hält die Beschwerdeführerin ausserdem fest, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 zugegeben habe, einen Fehler gemacht zu haben und schauen werde, dass die [...] alles zurückbezahlen werde ([…] Sprachnachricht an D____; 2022-02-04-14-34-20). Gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 gab die Beschwerdeführerin ausserdem auch an, dass ihr ein Stein vom Herzen gefallen sei, als sie am Tag zuvor gesagt habe, sie habe einen Fehler gemacht ([…] Sprachnachricht an die Beschwerdegegnerin 1; WA_m_22-01-06_C). In diesem Zusammenhang erwähnt sie auch die E-Mail vom 5. Januar 2022, in welcher sie gegenüber der [...] ihre Fehlberatung angibt und den Umstand, dass sie die Beschwerdegegnerin 1 im Bcc eingefügt hatte. Keineswegs geht daraus hervor, dass sie selbst (die Beschwerdeführerin) zum Verfassen dieser E-Mail gezwungen worden sei, vielmehr erschliesst sich aus der Sprachnachricht, dass dies im Zusammenhang mit den Anstrengungen der Beschwerdeführerin stand, alles zu unternehmen, um den Schaden für die Beschwerdegegnerin 1 zu minimieren ([…] Sprachnachricht an D____; 2022-02-04-14-34-20). Auch erhellt diesbezüglich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin auf Druck der Beschwerdegegnerin 1 die erwähnte E-Mail an ihre Kontaktperson bei der [...], in der sie ihre Fehlberatung eingestand, verschickt haben sollte, wenn sie doch genau davor Angst gehabt haben soll, dass die [...] bzw. Herr C____ von ihrer Fehlberatung informiert würde. Es wäre denn für die Beschwerdegegnerin 1 viel vorteilhafter gewesen, das Druckmittel der Meldung der Fehlberatung bei der [...] weiter in der Hinterhand zu behalten, weshalb kein Grund zu erkennen ist, weshalb sie die Beschwerdeführerin dazu gedrängt haben sollte, die Fehlberatung gegenüber der [...] einzugestehen. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin 1 sich gemäss Aussage der Beschwerdeführerin in einer Sprachnachricht an D____ am 3. Januar 2022 bereits bei der [...] bei einem Herrn H____ (phonetisch) gemeldet und sich beschwert, wobei letztere der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin diese wohl nicht richtig beraten habe. Die [...] war demnach bereits auf diesem Weg über die – nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 – vorliegende Fehlberatung informiert worden ([…] Sprachnachricht an D____; 2022-01-03-20-27-07). Daher ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die E-Mail aus eigenem Antrieb verfasste, um für ihr Missgeschick die Verantwortung zu übernehmen.

Was den Termin am 7. Januar 2022, um 10.00 Uhr, bei der Beschwerdegegnerin 1 zuhause betrifft, so kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen lässt, dass sie «derart unter Druck gesetzt […] keinen anderen Ausweg mehr [sah], als die ihr vorgelegte Schuldanerkennung, welche sie an dem besagten Morgen zum ersten Mal gesehen und gelesen hat, zu unterschreiben, ohne auch bloss einen einzigen Anpassungswunsch, geschweige denn irgendwelche Einwendungen äussern oder den Entwurf von einem Juristen prüfen lassen zu können» (Akten S. 18, Beschwerde vom 10. April 2024, Rz. 43). Aus den eingereichten [...]-Sprachnachrichten erhellt nämlich, dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg zur Besprechung in einer Nachricht an ihre Assistentin F____ ausführte, dass sie selbst «einen Vorschlag machen» werde, sie wolle, dass die Beschwerdegegnerin 1 «0 Verlust» habe, dies sei «das Wichtigste» ([…] Sprachnachricht an F____, 2022-01-07-09-41-33). In einer Sprachnachricht an die Beschwerdegegnerin 1 am Tag zuvor (6. Januar 2022) sagt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass es eine gute Idee sei, etwas Schriftliches aufzusetzen. Sie sei dankbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 und ihr Partner bereit seien, ihr eine Chance zu geben, obwohl sie gar nicht verpflichtet wären, ihr überhaupt noch zuzuhören. In der gleichen Sprachnachricht führt sie sodann aus, dass «deine 96 […] auf sicher» seien ([…] Sprachnachricht an die Beschwerdegegnerin 1; WA_m_22-01-06_C). Mithin war schon zu diesem Zeitpunkt klar, dass sie ihr mindestens die CHF 96'000.– zurückerstatten wollen würde. Entsprechend stimmt dies auch mit der Aussage der Beschwerdegegnerin 1 in der Einvernahme vom 30. August 2023 überein, wonach die Beschwerdeführerin beim Treffen am 7. Januar 2023 «vorgeschlagen [hat], dass sie den Schaden trägt» (Verfahrensakten, S. 236). Somit ergibt sich aus den Akten, dass das Aufsetzen einer Vereinbarung bzw. «von etwas Schriftlichem» auch die Idee der Beschwerdeführerin war. Zudem gibt es keine objektiven Beweise oder Indizien, dass die Beschwerdeführerin anschliessend von der Beschwerdegegnerin 1 zur Unterschrift dieser (gemeinsam) aufgesetzten Vereinbarung gedrängt worden war. Auch aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten [...]-Nachrichten ergeben sich keine derartigen Druckversuche, handelt es sich dabei doch lediglich um ein weitergeleitetes Formular (Verfahrensakten, S. 205) oder die Erwähnung des Kassensturzes an Dritte ohne Hinweise, inwiefern eine derartige «Drohung» vorgebracht worden sein soll (Verfahrensakten, S. 202 f.). Im Nachgang zu dieser Vereinbarung blieb das Verhältnis zwischen den Parteien zudem freundschaftlich und die Beschwerdeführerin kümmerte sich weiter um die Finanzen der Beschwerdegegnerin 1 und ihres Lebenspartners. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin ca. einen Monat nach Unterzeichnung der Vereinbarung die Beschwerdegegnerin 1 und ihren Lebenspartner in die Skiferien eingeladen. Die Beschwerdegegnerin 1 ging entsprechend von einer gütlichen Lösung aus und teilte augenscheinlich im Februar 2022 ihrer Rechtsschutzversicherung mit, dass sie keine rechtlichen Schritte (mehr) gegen die Beschwerdeführerin einreichen wollte (vgl. […] Sprachnachricht an D____; 2022-02-04-14-34-20).

Was den Grund für die Zahlungen durch die Beschwerdeführerin betrifft, lassen die [...]-Sprachnachrichten darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten Gewissens wegen ihrer selbst eingestandenen Fehlberatung alles daran setzte, eine Lösung für die Beschwerdegegnerin 1 zu finden, so dass diese keinen finanziellen Verluste erleide. So sagte auch ihre Assistentin F____ in einer Sprachnachricht, dass es stimme, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin ausgenutzt habe, dass letztere eine zu gute Person sei und die Beschwerdegegnerin 1 ihr schlechtes Gewissen erkannt habe. ([…] Sprachnachricht von F____, 2022-01-08-19-33-56). Dass die Beschwerdeführerin es schlussendlich unangenehm fand, finanziell geradestehen zu müssen und ihrem Unmut gegenüber Bekannten Ausdruck verlieh, ist nachvollziehbar, aber noch kein Beleg für eine tatbestandsmässige Erpressungs- oder Nötigungshandlung.

Unerheblich ist vorliegend zudem das Motiv der Beschwerdegegnerin 1 für ihren Wunsch, die Prämien zu reduzieren bzw. die Police auflösen zu wollen. Allfällige diesbezügliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 sind denn auch nicht von Relevanz für die Frage, ob eine Drohung gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde, ist doch bei der Würdigung von Aussagen nicht auf die Glaubwürdigkeit einer Person, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, den Kernsachverhalt betreffenden Aussagen, abzustellen (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.). Mithin ist unerheblich, ob die vorgebrachte Begründung der Beschwerdegegnerin 1, weshalb sie nach zwei Jahren unbedingt wieder auf das Geld habe zurückgreifen müssen, nicht schlüssig oder sogar falsch gewesen ist.

Was ferner das angeblich strafbare Verhalten im Dezember 2022/Januar 2023 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der Vereinbarung vom 7. Januar 2022 freistand, ihre Police zum damaligen Zeitpunkt zu kündigen, war dort doch vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin für die Differenz zwischen dem am 1. Januar 2023 ausgewiesenen Rückkaufswert zu CHF 96'000.– bis spätestens 31. Januar 2023 würde aufkommen müssen (vgl. Verfahrensakten, S. 207), wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine allfällige Schadensminderungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 durch ein Weiterlaufenlassen der Police jedenfalls nicht von strafrechtlicher Relevanz wäre. Zudem stand es ihr auch frei, sich über das angebliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bei der [...] (erneut) zu beschweren, ergibt sich doch auch diesbezüglich keine Druckausübung auf letztere aus den Akten und war die Auszahlung des erwähnten Differenzbetrags doch, wie erwähnt, vertraglich zugesichert worden.

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich vorliegend auch nicht um eine reine «Aussage-gegen-Aussage»-Situation, liegen doch, wie ausgeführt, diverse weitere Beweismittel vor, welche die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 untermauern. Zudem könnte selbst bei einer reinen «Aussage-gegen-Aussage»-Situation ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3, 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3).

Zusammengefasst ergeben sich aus den Akten und insbesondere aus den diversen Sprachnachrichten keine Belege, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt war resp. sie von der Beschwerdegegnerin 1 unter derartigen Druck gesetzt worden ist, dass der Tatbestand der Erpressung, eventualiter der Nötigung, erfüllt worden wäre. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 lässt sich somit nicht aufrechterhalten und deren Verurteilung erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein als unwahrscheinlich. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ist demnach gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

4

4.1Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.3Die obsiegende Beschwerdegegnerin 1 hat eine Parteientschädigung beantragt. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie – wie vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO;Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine [tabellarische] Übersicht, in: forumpoenale 2021, S. 392, 395).

Die Beschwerdegegnerin 1 macht für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit Honorarnote vom 11. Juni 2025 eine Entschädigungsforderung von CHF 4'498.55 (1.58 Stunden à CHF 300 und 12.75 Stunden à CHF 280.– sowie Spesen in Höhe von CHF 116.50) geltend. Die eingereichte Honorarnote gibt im geltend gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen zu keinen Beanstandungen Anlass. Der geforderte Stundenansatz von CHF 300.– bzw. CHF 280.– entspricht dabei allerdings nicht der im Kanton üblicherweise zu berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.– pro Stunde (sog. Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich anspruchsvoller Straffälle (vgl. AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 9.2, BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7 und E. 3, DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22. November 2019 E. 5.2). Ein Grund für die Abweichung vom üblicherweise durch das Gericht bezahlten Stundenansatz wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es kommt daher der reguläre Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung. Ausgehend vom geltend gemachten Zeitaufwand wird der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mithin eine Parteientschädigung von CHF 3'999.55 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'999.55 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.