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BES.2024.145

Nichtanhandnahme Urteil Bundesgericht vom 23.04.2026 (7B_125/2026)

Basel-Stadt · 2025-11-03 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit E-Mail vom

8. November 2023 ersuchte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (nachfolgend: EHRA) um Auskunft betreffend die Handelsregistereintragung von Einzelunternehmen und Homeoffice. Das EHRA leitete die Anfrage an das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Handelsregisteramt Basel) weiter, da es der Auffassung war, dass sie in das Zuständigkeitsgebiet des Handelsregisteramts Basel falle. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eigentlich bewusst an das EHRA als Oberaussichtsbehörde gelangt sei, da ihn die Antwort des EHRA auf die von ihm aufgeworfenen (Rechts-)Fragen interessiere. Während sich das EHRA nicht mehr zu dieser Sache äusserte, meldete sich mit E-Mail vom 9. November 2023 der [...] des Handelsregisteramts Basel, B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), beim Beschwerdeführer. Darin beantwortete er nicht nur die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen, sondern setzte diesem darüber hinaus eine zehntägige Frist für eine Stellungnahme bezüglich des Geschäftsbetriebs seines damals im Handelsregister Basel eingetragenen Einzelunternehmens. Ein weiterer Empfänger dieser E-Mail war das EHRA.

Am 29. November 2023 kontaktierte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Handelsregisteramt Zürich) das Handelsregisteramt Basel per E-Mail und informierte es darüber, dass das damals noch bestehende Einzelunternehmen des Beschwerdeführers seinen Sitz von [...] nach [...] verlegen werde. Noch am selben Tag antwortete der Beschwerdegegner dem Handelsregisteramt Zürich ebenfalls per E-Mail, dass die Sitzverlegung nicht ohne Weiteres zulässig sei und weiterer Massnahmen bedürfe. Dieser E-Mail legte er die bisherige (E-Mail-)Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer bei. Zudem schilderte der Beschwerdegegner dem Handelsregister Zürich die Situation betreffend die Auskunft von anfangs November 2023. Auch diese E-Mail versandte er an das EHRA und darüber hinaus noch an eine Mitarbeiterin des Handelsregisteramts Zürich.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2024 (Posteingang: 22. August

2024) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) einen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Verleumdung. Mit derselben Eingabe zeigte er ihn ausserdem wegen Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an. Dem Schreiben legte er auch den E-Mailverlauf zwischen ihm und dem Beschwerdegegner bei.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm mit Verfügung vom 28. November 2024 das Strafverfahren nicht an die Hand, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Posteingang: 10. Dezember 2024) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder anhand zu nehmen.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) stellte mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vorläufig zur Kenntnisnahme zu und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 14. Januar 2025, einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– zu leisten. Innert Frist hat der Beschwerdegegner den einverlangten Vorschuss bezahlt.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 (Posteingang: 8. Januar 2025) zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Constanze Seelmann, dem Verfahrensleiter an, in dieser Sache mandatiert zu sein.

Während der Beschwerdegegner auf die mit Verfügung des Verfahrensleiters vom

16. Januar 2025 eingeräumte Möglichkeit, zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, verzichtete, reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt innert Frist eine Stellungnahme, datiert vom 13. Februar 2025 (Posteingang: 14. Februar 2025), ein, womit sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge, verlangt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 14. März 2025 (Posteingang: 17. März 2025). Die Replik stellte der Verfahrensleiter den übrigen Parteien mit Verfügung vom

17. März 2025 zu.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der beigezogenen Akten des Verfahrens VT.[...], ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 1.1Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2Wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; AGE BES.2023.137 vom 29. Januar 2024 E 1.2; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist demnach einzutreten.

E. 2 2.1Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; statt vieler: BGer 6B_628/2022 vom

22. März 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.;Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 6 ff.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

2.2Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO N 8;Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

2.3Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, dem Anzeige-/Strafantragssteller vorgängig anzukünden, dass sie das Verfahren nicht an die Hand nehmen werde. Das ergibt sich schon aus dem Verweis in Art. 310 Abs. 2 StPO, wonach nur die Art. 319 ff. StPO analog anzuwenden sind, was gerade die Vorankündigung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ausschliesst. Ohnehin ist die Staatsanwaltschaft bei einer Nichtanhandnahme nicht verpflichtet, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) zu gewähren. Durch die Beschwerdemöglichkeit ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör gewahrt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 ff. [= Pra 2018 Nr. 152]; BGer 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4;Vogelsang,a.a.O., Art. 310 StPO N 19 ff.).

E. 3 3.1In seinem Strafantrag bzw. seiner Strafanzeige vom 21. August 2024 wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, diverse Straftatbestände bewusst zu seinem Nachteil erfüllt zu haben (Verleumdung gem. Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0], Amtsmissbrauch gem. Art. 312 StGB und Verletzung des Amtsgeheimnisses gem. Art. 320 StGB).

Neben allgemeiner Kritik am Verhalten des Beschwerdegegners und dem Vorwurf weiterer, nicht strafrechtlich relevanter Rechtsverletzungen behauptet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sei mit seiner E-Mail vom 9. November 2023, in welche das EHRA einkopiert wurde, kaum auf die Anfrage des Beschwerdeführers eingegangen und habe diese darüber hinaus nicht wahrheitsgetreu beantwortet. Hingegen habe der Beschwerdegegner ihm mit einer Strafanzeige betreffend sein damals im Handelsregisteramt Basel eingetragenes Einzelunternehmen gedroht. Zudem habe der Beschwerdegegner auf die wirtschaftlichen Aktivitäten des Lebenspartners des Beschwerdeführers Bezug genommen und ein Zwangsänderungsverfahren angedroht, obwohl seine Anfrage keinerlei Bezug auf einen existierenden Handelsregistereintrag, ein Unternehmen oder eine konkrete Person genommen habe. Mit E-Mail vom 29. November 2023 habe der Beschwerdegegner diese Daten auch dem Handelsregister Zürich mitgeteilt, da sie die bisherige Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer enthalten habe. Dementsprechend habe der Beschwerdegegner sensible Daten des Beschwerdeführers und seiner Einzelunternehmung anlasslos und unverschlüsselt mittels einer nicht verifizierten E-Mailadresse mit einem grösseren Personenkreis geteilt, sodass eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB vorliege.

Sodann habe der Beschwerdegegner mit seiner E-Mail vom 29. November 2023 an das Handelsregisteramt Zürich versucht, die Sitzverlegung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers zu verhindern bzw. zu verzögern, indem er wider besseren Wissens Behauptungen gegenüber dem Handelsregisteramt Zürich und den weiteren, in der E-Mail einkopierten Personen (unter anderem das EHRA) aufgestellt habe. Es sei nämlich nicht bewiesen und es gebe keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von zuhause aus gearbeitet hätte. Ebenfalls falsch sei die Behauptung des Beschwerdegegners, dass der dringende Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer wegen unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden nach Art. 153 StGB und Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB strafbar gemacht haben könnte. In diesem Verhalten sei eine Verleumdung gemäss Art. 174 StGB zu erblicken.

Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Der Beschwerdegegner habe mit seinem Vorgehen (namentlich mit den beiden E-Mails vom 9. November 2023 und vom 29. November 2023) dem Beschwerdeführer möglichst viele Nachteile (bis hin zur Existenzvernichtung) zufügen wollen. Dies als Vergeltung und Einschüchterung für die (verfassungsrechtlich durch das Petitionsrecht nach Art. 33 BV geschützte) Anfrage des Beschwerdeführers an das EHRA. Möglicherweise habe der Beschwerdegegner aus besonders niederen Motiven, nämlich Ausländerfeindlichkeit und Homophobie, gehandelt. Darauf deute die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Sache sehr persönlich genommen habe und innerhalb kürzester Zeit geantwortet habe, obwohl die Handelsregisterämter während November und Dezember überlastet seien. Die Nachteile, die der Beschwerdeführer dadurch erlitten habe, seien die Missachtung seiner Privatsphäre durch die vom Beschwerdegegner versandten E-Mails, die Missachtung des rechtlichen Gehörs, die Nichtbefolgung einschlägiger Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411), die Verhinderung der rechtzeitigen Sitzverlegung seines Einzelunternehmens und die Verbreitung unhaltbarer Anschuldigungen einer Straftat. Durch die Schikanen des Beschwerdegegners habe der Beschwerdeführer nach Zürich ziehen müssen und er sei schliesslich gezwungen gewesen, die Schweiz zu verlassen, weil die Schikane sich auch in Zürich fortgesetzt habe. Folglich habe sich der Beschwerdegegner des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB schuldig gemacht (Akten VT.[...] S. 3 ff.).

3.2Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begründet die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die beanzeigten Straftatbestände (Verleumdung gem. Art. 174 StGB, Amtsmissbrauch gem. Art. 312 StGB und Verletzung des Amtsgeheimnisses gem. Art. 320 StGB) eindeutig nicht erfüllt seien.

Denn entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner in seiner Antwort per E-Mail, datiert vom 9. November 2023, nicht seine Amtsgewalt missbraucht. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner damit seine Amtsstellung ausgenutzt habe, um sich oder jemand anderem einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers, welche sich offensichtlich auf die Sitzeintragung seines Einzelunternehmens bezogen habe, habe der Beschwerdegegner einen begründeten Verdacht gehabt, dass die Sitzeintragung des (zum heutigen Zeitpunkt liquidierten) Einzelunternehmens nicht rechtmässig erfolgt sei. Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgefordert habe, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, sei folglich rechtmässig gewesen. Dasselbe gelte für die Hinweise auf ein amtliches Zwangsänderungsverfahren und eine potentielle Strafanzeige.

Ferner sei auch der Tatbestand der Verleumdung klarerweise nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer beim Handelsregisteramt Zürich nicht wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. Vielmehr seien diese Information und die Mitteilung des Beschwerdegegners, dass sich das Handelsregisteramt Basel und der Beschwerdeführer in einem Rechtsstreit befänden, im vorliegenden Fall relevant für die Sitzverlegung gewesen. Der Beschwerdegegner habe mit seinen E-Mails nicht das Ziel verfolgt, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen.

Schliesslich gebe es in der Korrespondenz keine Anzeichen für eine Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner habe sich lediglich gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert und auf dessen (ursprünglich an das EHRA gerichtete) Anfrage geantwortet (Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024, Akten S. 1 f.).

3.3Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2024, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner sei wieder anhand zu nehmen. Im Wesentlichen rügt er, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe den Sachverhalt unrichtig, in gewissen Aspekten sogar willkürlich festgestellt und das Recht nicht korrekt angewendet.

Entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe seine Anfrage vom 8. November 2023 sich offensichtlich nicht auf die Sitzeintragung seines Einzelunternehmens bezogen. Vielmehr habe sich die Anfrage auf einen theoretischen Sachverhalt (selbstständiger Softwareentwickler und eine potentielle Verweigerung der Handelsregistereintragung) bezogen, der in keiner Weise auf den Beschwerdeführer zutreffe. Folglich habe es sich bei der Anfrage an das EHRA um eine allgemeine Anfrage gehandelt. Die in der darauffolgenden E-Mail zusätzlich geäusserte Kritik an der unterschiedlichen Handhabung der kantonalen Handelsregister sei möglicherweise überspitzt, aber durchaus berechtigt und zulässig gewesen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verkannt, dass der Beschwerdegegner die persönlichen Daten des Beschwerdeführers zugezogen habe, ohne dass es notwendig gewesen sei und obwohl diesbezüglich auch keine Einwilligung des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Ebenso habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Handelsregisterverordnung falsch ausgelegt.

Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diverse seiner Argumente zum Amtsmissbrauch nicht genügend berücksichtigt. So zum Beispiel, dass der Beschwerdegegner das Recht selektiv angewendet bzw. missachtet habe oder die Handlungen des Beschwerdeführers einen unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Anfrage gehabt hätten. Zudem habe der Beschwerdegegner nicht im Interesse der Öffentlichkeit und des Staates gehandelt. Vielmehr erlebe der Beschwerdeführer das Verhalten des Beschwerdegegners unter anderem aufgrund der unnötigen Härte als Schikane.

Betreffend die beanzeigte Verleumdung rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe zu Unrecht angenommen, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei. Sie habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung schlichtweg ignoriert und die Tatbestandsmässigkeit fälschlicherweise verneint. Darüber hinaus habe sie die in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2024 angeführten (potentiellen) Ehrverletzungen schlichtweg ignoriert bzw. nicht in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024 behandelt.

In Bezug auf die beanzeigte Amtsgeheimnisverletzung hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe verkannt, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Daten des Beschwerdeführers nicht nur mit ihm geteilt habe. Der Beschwerdegegner habe mit seinem Verhalten die persönlichen Daten des Beschwerdeführers an einen grösseren Personenkreis bewusst verbreitet und auch in Kauf genommen, dass Dritte – wegen der fehlenden Verschlüsselung der E-Mail – an seine persönlichen Daten gelangen könnten. Abschliessend habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diverse Verhaltensweisen des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt, die klarerweise aufzeigten, dass dieser mit unnötiger und unerklärbarer Härte gegen den Beschwerdeführer bzw. sein Einzelunternehmen vorgegangen sei (Akten S. 3 ff.).

3.4In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und verweist grundsätzlich auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024.

Betreffend die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgeführten Argumente bringt sie sinngemäss vor, dass diese nicht überzeugend seien. So habe der Beschwerdegegner zu Recht annehmen dürfen, es habe sich um eine konkrete Anfrage gehandelt, da die beschriebene Situation (c/o-Adresse in […], Homeofficetätigkeit in [...]) auf den Beschwerdeführer zugetroffen habe.

Weiter habe der Beschwerdegegner entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine sensiblen bzw. persönlichen Daten mit Dritten geteilt. Indem der Beschwerdeführer die Anfrage per E-Mail gestellt habe, könne zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser Kommunikationsform implizit einverstanden gewesen sei, da er ansonsten die Anfrage per Briefpost versandt hätte. Dementsprechend liege keine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB vor.

Bezüglich der Verleumdung nach Art. 174 StGB verkenne der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Denn dieser habe einen berechtigten Anfangsverdacht gehabt und sei somit davon ausgegangen, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen. Folglich liege keine bewusst falsche Aussage vor und darüber hinaus habe der Beschwerdegegner damit ohnehin nicht den Ruf des Beschwerdeführers schädigen wollen.

Im Übrigen könne aus dem Argument des Beschwerdeführers, das Handelsregisteramt Basel sei besonders hart mit ihm umgegangen, in keine Weise geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt missbraucht habe (Akten S. 25 f.).

3.5Mit Replik vom 14. März 2025 hält der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2024 gestellten Anträgen unter o/e-Kostenfolge fest. Im Wesentlichen rügt er eine falsche Sachverhaltsfeststellung und eine falsche Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und führt dies weiter aus (Akten S. 30 ff.).

E. 4.1 4.1.1Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1, 127 IV 209 E. 1b;Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 312 N 1). Der Straftatbestand ist einschränkend so auszulegen, als dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der von den ihm durch das Amt verliehenen Machtbefugnissen unrechtmässig Gebrauch gemacht, d.h., kraft seines Amtes verfügt oder auf eine andere Art Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte oder das zulässige Mass an Zwang überschreitet. Unerheblich ist, ob mit der Handlung ein amtlicher Zweck verfolgt wird oder nicht (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 1b m.w.H.; BGer 6B_825/2019 / 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2, 6B_934/2015 vom 05. April 2016 E. 4.3; AGE SB.2017.83 vom 9. Mai 2019 E. 4.3;Trechsel/Vest,a.a.O., Art. 312 N 3, 6;Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 312 N 1 ff.;Heimgartner,in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 312 StGB N 6 f.). Daraus folgt, dass nicht sämtliche pflichtwidrige Handlungen eines Beamten unter Art. 312 StGB fallen. Verletzt der Beamte einzig seine Amtspflichten, ohne dabei seine Amtsgewalt zu missbrauchen, liegt kein tatbestandsmässiges Verhalten vor. Mit anderen Worten sind einzig die Handlungen, die der Beamte kraft seines Amtes, in Anwendung seinerhoheitlichenGewalt trifft, vom Tatbestand erfasst (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 114 IV 31 E. 2, 108 IV 48 E. 2a, 101 IV 411 E. 1a; BGer 6B_825/2019 / 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2, 6B_934/2015 vom 05. April 2016 E. 4.3, 6B_1169/2014 vom 06. Oktober 2015 E. 2.1; vgl. AGE SB.2017.83 vom 9. Mai 2019 E. 4.3).

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 312 StGB nicht nur ein vorsätzliches Verhalten des Beamten, sondern darüber hinaus die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; BGer 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1, 6B_825/2019 / 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2, 6B_433/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2.1; AGE SB.2017.83 vom 9. Mai 2019 E. 4.3;Trechsel/Vest,a.a.O., Art. 312 N 7;Wohlers,a.a.O., Art. 312 N 7 f.;Heimgartner,a.a.O., Art. 312 StGB N 22 f.). Sowohl die Vorteilsabsicht als auch die Nachteilsabsicht müssen unrechtmässig sein (Trechsel/Vest,a.a.O., Art. 312 N 7;Heimgartner,a.a.O., Art. 312 StGB N 23; je m.w.H.). Häufig besteht der Nachteil in der Zwangshandlung selbst (BGE 149 IV E. 1.3.1; BGer 6B_825/2019 / 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2;Trechsel/Vest,a.a.O., Art. 312 N 7). Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, wenn eine nicht unerhebliche Benachteiligung eingetreten ist (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; BGer 6B_987/2015 vom 7. März 2016 E. 2.6;je mit Hinweis auf BGer 6S.554/1992 vom 19. März 1993 E. 2b).

4.1.2Am

E. 4.2 4.2.1Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 312 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter ein anvertrautes bzw. ein in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrgenommenes Geheimnis offenbart. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1, 127 IV 22 E. 1; BGer 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2, 7B_90/2023 vom

6. November 2024 E. 2.4.1;Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320 N 3;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 1 ff.Oberholzer,in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 320 StGB N 8). Massgeblich ist ein materieller Geheimnisbegriff, weshalb es irrelevant ist, ob die Behörde die betreffende Tatsache als Geheimnis qualifiziert (BGer 6B_532/2017 vom 28. Februar 2018 E. 2.1; anders bei Art. 293 StGB, wo der formelle Geheimnisbegriff massgebend ist). Entscheidend ist einzig, dass die Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (BGE 142 IV 65 E. 5.1; BGer 6B_994/2024 vom

30. April 2025 E. 2, 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 2.4.1;Oberholzer,a.a.O., Art. 320 StGB N 8; vgl. auchWohlers, a.a.O. Art. 320 N 3 f.).Unbeachtlich ist, dass Dritte oder die Öffentlichkeit möglicherweise ein Interesse an der Bekanntgabe haben (BGE 127 IV 122 E. 3.c.cc;Oberholzer,a.a.O., Art. 320 StGB N 8). Den Geheimhaltungswillen muss der Geheimnisherr ausdrücklich oder stillschweigend bekundet haben (BGE 142 IV 65 E. 5.1; BGer 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2, 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 2.4.1;Trechsel/Vest,

a. a. O, Art. 320 N 6;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 3). Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe für den Geheimnisherrn nachteilig sein kann (Trechsel/Vest, a. a. O, Art. 320 N 5 m.w.H.). Erfasst sind nur Geheimnisse, die dem Behördenmitglied oder dem Beamten im Rahmen seiner amtlichen Funktion anvertraut wurden; d.h., es muss ein Kausalzusammenhang zwischen amtlicher Stellung und Kenntnis der betreffenden Tatsache bestehen (BGE 115 IV 233 E. 2.c.aa f.; BGer 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1, 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43], 6B_532/2017 vom 28. Februar 2018 E. 2.1;Trechsel/Vest, a. a. O, Art. 320 N 6;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 5). Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1, 127 IV 22 E. 1; BGer 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2, 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 2.4.1;Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320 N 8;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 6). Nicht tatbestandsmässig handelt hingegen, wenn der Beamte oder das Behördenmitglied das Geheimnis der hierarchischen übergeordneten Behörde oder anderen Personen innerhalb derselben Verwaltungseinheit mitteilt (BGE 114 IV 44 E. 3.A.b; BGer 6B_1034/2022 vom 21. April 2023 E.1.1.1, 6B_572/2018 vom

1. Oktober 2018 E. 3.5 [= Pra 2019 Nr. 43], 6B_1369/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.1;Trechsel/Vest, a. a. O, Art. 320 N 9;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 7 f.). Dies gilt insbesondere, wenn die Behördenmitglieder, gegenüber denen das Geheimnis offenbart wird, sich mit der Angelegenheit befassen oder die Erfüllung der Aufgaben beaufsichtigen müssen (Trechsel/Vest, a. a. O, Art. 320 N 9 mit Hinweis auf BGE 114 IV 44 E. 3.A.b). Damit der Täter den Tatbestand erfüllen kann, muss er vorsätzlich gehandelt haben, wobei Eventualdolus genügt (BGE 127 IV 22 E. 1; BGer 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2;Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320 N 10;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 10;Oberholzer,a.a.O., Art. 320 StGB N 11; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Mangels Fahrlässigkeitsdelikt bleibt eine fahrlässige Tatbegehung straflos (Art. 12 Abs. 1 StGB).

4.2.2Betreffend die Amtsgeheimnisverletzung gilt es zwischen der Offenbarung gegenüber dem EHRA bzw. dem Handelsamt Zürich und potentiellen Dritten zu unterscheiden:

Eingangs ist festzuhalten, dass diejenigen Informationen, die im Zefix oder auf der Website des Handelsregisteramts Basel aufzurufen sind, nicht als Geheimnisse zu qualifizieren sind. Folglich kann betreffend diese Tatsachen keine Amtsgeheimnisverletzung des Beschwerdegegners vorliegen.

Betreffend die anderen Informationen über das Unternehmen des Beschwerdeführers bzw. seines Lebenspartners (Verdacht auf eine strafbare Handlung und auf eine falsche Eintragung sowie der Rechtsstreit) ist deren Offenbarung gegenüber dem EHRA und dem Handelsregisteramt Zürich nicht tatbestandsmässig. Aufgrund der jeweiligen Situation war der Beschwerdegegner berechtigt, wenn nicht sogar dazu verpflichtet, diese Informationen mit den anderen Behörden zu teilen gerade mit Bezug auf die Sitzverlegung nach [...] (vgl. dazu Art. 928a Abs. 1 und Abs. 2 OR). Dass der Beschwerdegegner in diesem Falle die ganze E-Mailkorrespondenz der E-Mail vom 23. November 2023 angehängt hat, ist ihm nicht vorzuwerfen, zumal die Situation dadurch nachvollziehbarer wurde. Ebenso schadet es nicht, dass der Beschwerdegegner jeweils das EHRA als Aufsichtsbehörde einkopiert hat. Insbesondere hinsichtlich der E-Mail vom 9. November 2023 war erwartbar, dass der Beschwerdegegner das EHRA weiter informiert, da die Anfrage ursprünglich ans EHRA gerichtet war (oben Sachverhalt und E. 3.1).

Dass der Beschwerdegegner mit der E-Mail vom 9. November 2023, welche der E-Mail vom 23. November 2023 angehängt war, die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers – sofern sie überhaupt als Geheimnis zu qualifizieren ist – offenlegte, ist erklärbar. Er sprach diese Tatsache nur an, weil er berechtigterweise (dazu schon oben E. 4.1.2) davon ausging, dass es sich um eine konkrete Anfrage handelte. Sie diente dazu, die in der E-Mail erhobenen Vorwürfe zu erklären bzw. darzulegen, worauf er sie stützt. Deshalb war auch die Weiterleitung der E-Mail an die anderen Behörden zulässig. Irrelevant ist, woher der Beschwerdegegner von dieser Tatsache Kenntnis genommen hat, da sein Handeln ohnehin zulässig war.

Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang das Argument, dass der Beschwerdegegner nicht hätte annehmen dürfen, dass es sich beim Anfragesteller um den Beschwerdeführer handelte. In der E-Mail vom 8. November 2023 hatte der Beschwerdeführer seine Adresse und Telefonnummer bekannt gegeben (welche im Übrigen mit den Angaben im Handelsregister abgeglichen werden können). Gerade deshalb durfte der Beschwerdegegner berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich beim Anfragesteller um den Beschwerdeführer handelt, ohne dies weiter zu überprüfen.

Anders verhält es sich betreffend eine potentielle Offenbarung dieser Tatsache an Dritte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Akten S. 36), war es dem Beschwerdegegner nicht gestattet, die beiden E-Mails vom 9. November 2023 resp. vom 23. November 2023 unverschlüsselt zu versenden. Dadurch könnten Dritte Zugriff auf die E-Mails erlangen, was für eine Amtsgeheimnisverletzung ausreicht (vgl. oben E. 4.2.1). Jedoch handelte der Beschwerdeführer diesbezüglich (also der Offenbarung gegenüber Dritten) nicht vorsätzlich, sodass er sich mangels Fahrlässigkeitsdelikts nicht strafbar gemacht hat (oben E. 4.2.1).

4.2.3Nach dem Gesagten liegt keine vom Beschwerdegegner begangene Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB vor. Weil der Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, war die Staatsanwaltschaft berechtigt, diesbezüglich eine Nichtanhandnahme zu verfügen (oben E. 2.1).

E. 4.3 4.3.1Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Den Tatbestand des Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllen demnach ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, die ‒ und hierin liegt der Unterschied zum milderen Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ‒ wider besseres Wissen geäussert werden. Zum Tatbestand der Verleumdung gehören also in objektiver Hinsicht die Unwahrheit der behaupteten Tatsache und in subjektiver Hinsicht nicht nur Vorsatz hinsichtlich der genannten objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch, dass der Täter, was die Unwahrheit seiner Äusserung angeht, mit Wissen und Willen gehandelt hat. Eventualdolus genügt nicht. Der Täter darf also nicht nur für möglich halten, dass eine Äusserung unwahr sein könnte, er muss vielmehr um die Unwahrheit im Sinne eines direkten Vorsatzes wissen (BGE 136 IV 170 E. 2.1, 76 IV 243 ff.; BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4; AGE SB.2023.67 vom 17. Juni 2025;Abo Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 174 N 3).

Der Tatbestand schützt die Ehre bzw. den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, «d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt». Unter der strafrechtlich geschützten Ehre wird «allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen» (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 132 IV 112 E. 2.1; BGer 6B_1114/2018 vom

29. Januar 2020 E. 2.1.1; AGE SB.2023.67 vom 17. Juni 2025;Abo Youssef, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. N 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Ehrenschutz auf den menschlich-sittlichen Bereich, mithin auf den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität; vgl. dazu BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). Äusserungen, die sich «nur» eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), gelten demnach nicht als ehrverletzend (BGE 115 IV 42 E. 1c; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). Vorausgesetzt wird hierfür allerdings, dass die herabsetzenden Äusserungen bezüglich der strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch betreffen (BGE 119 IV 44 E. 2a;Riklin, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 19). Ehrverletzend ist eine Äusserung ausserhalb des menschlich-sittlichen Bereichs auch dann, wenn eine Straftat oder ein den allgemein anerkannten Moralvorstellungen klar widersprechendes Verhalten behauptet wird (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; AGE SB.2023.67 vom

17. Juni 2025; vgl. zum GanzenAbo Youssef, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. N 7).

Eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Ehrverletzend ist etwa der Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, ebenso der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, oder die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 7 ff.). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt, sondern derjenige, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Bei Texten ist dieser nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen –, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, zu würdigen (BGE 131 IV 23 E. 2.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1). Während die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung Tatfrage ist, ist die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener durchschnittlicher Adressat den Äusserungen beimisst, Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3, 131 IV 160 E. 3.3.3; AGE SB.2023.67 vom 17. Juni 2025; vgl. zum GanzenAbo Youssef, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. N 9).

E. 4.3.2 4.3.2.1Vorwegzunehmen ist, dass die vom Beschwerdegegner in der E-Mail vom 9. November 2023 getätigten Ausführungen mangels eines rechtzeitigen Strafantrags (vgl. Art. 30

f. StGB) hier nicht zu beurteilen sind. Denn es lässt sich aus der Anzeige des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass die E-Mail vom 9. November 2023 Gegenstand seiner Anzeige gewesen sein soll (obwohl diese E-Mail der E-Mail vom

29. November 2023 angehängt wurde; Akten VT.[...] S.13 und oben E. 3.1).

Verfahrensgegenstand sind nur die zwei folgenden, in der E-Mail vom 23. November 2023 getätigten Äusserungen: «dringlicher Tatverdacht auf [Art. 153 StGB und Art. 253 StGB] [gegen den Beschwerdeführer]» und «der [Beschwerdeführer] arbeitet im Homeoffice von zu Hause aus in [...]» (Akten VT.[...] S. 13). Der Beschwerdeführer zählt in seinem Strafantrag nur diese zwei Äusserungen auf (Akten VT.[...] S. 6 Nr. 8 und S. 7 Nr. 14 ff.; dazu oben E. 3.1). Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024 fasst die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Anzeige insofern zusammen, als er der Ansicht sei, der Beschwerdegegner habe ihn eines «unehrenhaften Verhaltens» bezichtigt. Sie nimmt jedoch nicht explizit auf die obengenannten Ausführungen Bezug, aber hält ausdrücklich fest, dass die Aussage des Beschwerdegegners «Wir sind mit dem [Beschwerdeführer] in einem Rechtsstreit» nicht ehrverletzend sei (Akten S. 1 und oben E. 3.2), obwohl der Beschwerdeführer diese Aussage in seinem Strafantrag nicht als ehrverletzend qualifizierte (Akten VT.[...] S.13 und oben E. 3.1; vgl. dazu auch zum Umfang der AnzeigeRiedo,in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 98 StGB N 8). In seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2024 monierte der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft vertretene Ansicht hinsichtlich letzterer Aussage («Wir sind mit dem [Beschwerdeführer] in einem Rechtsstreit») nicht. Vielmehr rügt er, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die zwei ersteren Ausführungen («dringlicher Tatverdacht auf [Art. 153 StGB und Art. 253 StGB] [gegen den Beschwerdeführer]» und «der [Beschwerdegegner] arbeitet im Homeoffice von zu Hause aus in [...]») in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024 nicht behandelt habe (Akten S. 4 f. und oben E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom

14. März 2025 zur Aussage «Wir sind mit dem [Beschwerdeführer] in einem Rechtsstreit» festhält, dass sie ehrverletzend sei (Akten S. 33 f.), ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da diese Rüge verspätet erfolgt ist. Ohnehin wäre diese Aussage nicht als ehrverletzend zu qualifizieren.

4.3.2.2In Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung und Ausführungen (oben E. 4.3.1), ist im Hinblick auf die Äusserung des Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer in [...] von zu Hause aus gearbeitet habe, der Straftatbestand der Verleumdung eindeutig nicht erfüllt.

Denn als solche ist die Aussage nicht ehrverletzend (was sich auch aus der E-Mail des Beschwerdeführers an das EHRA ergibt, Akten VT.[...] S. 11). Jedoch kann auch eine Aussage, die grundsätzlich nicht ehrverletzend ist, aufgrund des Gesamtkontextes trotzdem ehrverletzend sein. Um zu beurteilen, ob eine Aussage ehrverletzend ist, wird auf einen unbefangenen durchschnittlichen Adressaten unter den gesamten konkreten Umständen abgestellt (oben E. 4.3.1). Somit ist der tatsächliche Adressatenkreis nicht massgeblich (vgl. dazu auchRiklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 28, 34 ff.). In der E-Mail vom 23. November 2023 zeigt der Beschwerdegegner auf, dass die Sitzverlegung aufgrund diverser Vorkommnisse nicht stattfinden dürfe (Akten VT.[...] S. 13). Ein unbefangener durchschnittlicher Dritter würde darin aber nicht eine Ehrverletzung erkennen. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer noch kein verwerfliches bzw. unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird. Nicht jede negative Darstellung ist eine Ehrverletzung. In dieser E-Mail hat sich der Beschwerdegegner im Ton gemässigt, sodass der Wortlaut dieser Aussage dazu beiträgt, dass sie als nicht ehrverletzend zu qualifizieren ist. Zudem mag es zwar sein, dass die Äusserung nicht der Wahrheit entspricht, was aber hier für die Beurteilung irrelevant ist.

4.3.2.3Anders zu bewerten ist jedoch die Äusserung des Beschwerdegegners, dass ein dringender Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen unwahren Angaben gegenüber Handelsbehörden (Art. 153 StGB) und Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) bestehe.

Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es ehrverletzend, jemanden einer Straftat zu verdächtigen (oben E. 4.3.2). Dementsprechend stellt diese Äusserung des Beschwerdegegners klarerweise eine Ehrverletzung dar.

Trotz dieses Umstands ist der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt. Der Täter muss um die Unwahrheit seiner Äusserung wissen, also diesbezüglich auch mit direktem Vorsatz handeln (oben E. 4.3.1). Wie bereits oben unter E. 4.1.2 und E. 4.2.2 ausgeführt, durfte der Beschwerdegegner annehmen, dass ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestehe, zumal der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt (23. November 2023) die vom Beschwerdeführer angeführte Eingabe vom 13. Dezember 2023, welche der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht eingereicht hat, noch nicht erhalten hatte (vgl. Akten S. 33 f.). Es gibt keinerlei Anzeichen, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Äusserung wider besseres Wissen gehandelt hat.

Dementsprechend ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner sich der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte (vgl. oben E. 4.3.1).

E. 4.4 4.4.1Da es sich bei der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB um eine Qualifikation des Tatbestandes der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB handelt (Riklin, a.a.O., Art. 174 StGB N 1) und sie sich lediglich im subjektiven Tatbestand unterscheiden, gelten die Ausführungen in E. 4.3.2 auch für die üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB, soweit sie nicht den subjektiven Tatbestand betreffen (Riklin, a.a.O., Art. 174 StGB N 2). In subjektiver Hinsicht setzt die üble Nachrede Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2 [= Pra 2023 Nr. 62; nicht publ. in: BGE 149 IV 170];Wohlers, a.a.O., Art. 173 N 19;Riklin,a.a.O., Art. 173 StGB N 9). Der Täter muss sich dem ehrverletzenden Charakter seiner Äusserung bewusst gewesen sein. Hingegen bedarf es keiner besonderen Beleidigungsabsicht (sog. animus iniurandi) bzw. keinen Vorsatz hinsichtlich der (tatsächlichen) Rufschädigung, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6 [= Pra 2012 Nr. 53]; BGer 6B_777/2022 vom

16. März 2023 E. 3.2 [= Pra 2023 Nr. 62; nicht publ. in: BGE 149 IV 170];Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 173 N 11;Wohlers,a.a.O., Art. 173 N 19;Riklin,a.a.O., Art. 173 N 10).

4.4.2Beim Beschwerdegegner handelt sich um einen ausgebildeten Juristen, weshalb anzunehmen ist, dass er zumindest in Kauf genommen haben muss, dass seine Aussage (Bestehen eines dringenden Verdachts gegen den Beschwerdeführer wegen unwahren Angaben gegenüber Handelsbehörden und Erschleichung einer Falschbeurkundung) ehrverletzend gewesen ist. Somit erfüllt er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

Folglich wäre die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 StPO eigentlich nicht befugt gewesen, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, da die Voraussetzungen nach Art. 310 StGB nicht erfüllt sind (siehe dazu oben E. 2 ausführlich). Nachfolgend wird jedoch aufgezeigt, warum das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

4.4.3Art. 310 StGB sieht – im Unterschied zu Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO – nicht vor, dass das Verfahren aufgrund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes nicht an die Hand genommen werden darf. Nach der herrschenden Lehre darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei Vorliegen von (bestimmten) Schuldausschlussgründen – entgegen dem Wortlaut von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO – einstellen (Ruckstuhl,in: Ruckstuhl et al., Strafprozessrecht unter Einschluss des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens sowie der Rechtsmedizin und forensischen Psychiatrie und Psychologie, 2. Auflage, Zürich/Genf 2025, Rz. 969;Heiniger/Rickli,in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 11 m.w.H.;Jositsch/Schmid,Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 319 N 7, die namentlich auch Art. 173 Ziff. 2 StGB erwähnen;Bosshard/Landshut,a.a.O., Art. 319 N 21 ff.; vgl. auch BGE 147 IV 93 E. 1.3.3 ausdrücklich zum selbstständigen Massnahmeverfahren). Hinsichtlich der Nichtanhandnahme hat das Bundesgericht in einem Entscheid, der sich explizit auf die üble Nachrede nach Art. 173 StGB und die Verleumdung gemäss Art. 174 bezieht, festgehalten, dass «[e]ine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO deshalb auch dann erfolgen [darf], wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht» (BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; gl.M.Vogelsang,a.a.O., Art. 310 StPO N 11a;Bosshard/Landshut,a.a.O., Art. 310 N 5a). Es erscheint folgerichtig, diese Rechtsprechung auch bei Schuldausschlussgründen anzuwenden, wenn diese offenkundig sind.

Im vorliegenden Fall kommen sowohl der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB als auch Art. 14 StGB als Rechtfertigungs- bzw. als Schuldausschlussgründe infrage (vgl. zur Qualifikation des GutglaubensbeweisesRiklin, a.a.O. Art. 173 StGB N 31 m.w.H.). Art. 14 StGB als allgemeiner Rechtfertigungsgrund hat Vorrang vor dem Gutglaubensbeweis; wenn dieser greift, bedarf es keinen Entlastungsbeweises (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1;Wohlers,a.a.O., Art. 173 N 20;Riklin, a.a.O. Art. 173 StGB N 12).

4.4.4Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung enthält als Blankettnorm keinen eigenständigen Rechtfertigungsgrund, sodass sich die Rechtmässigkeit der Handlung aus einer anderen Norm ergeben muss (vgl.Trechsel/Geth,in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art.

E. 9 November 2023 und am 29. November 2023 versendete der Beschwerdegegner je eine E-Mail (dazu oben Sachverhalt). Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich in keiner E-Mail ein Missbrauch der Amtsgewalt erblicken.

Der Beschwerdegegner war aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers und der darin gemachten Angaben (c/o-Adresse in [...], Homeofficetätigkeit in [...]) berechtigt, anzunehmen, dass zwischen der Anfrage und seiner Situation bzw. derjenigen seines Unternehmens (oder des Unternehmens seines Lebenspartners) ein gewisser Zusammenhang bestand. Der Beschwerdegegner mag sich zwar in seiner E-Mail vom 9. November 2023 etwas im Ton vergriffen haben; dies ändert jedoch nichts daran, dass er wegen des angenommenen Konnexes ein potentiell drohendes Strafverfahren / Zwangsänderungsverfahren in Aussicht stellen und den Beschwerdeführer diesbezüglich zu einer Stellungnahme auffordern durfte. In diesem Fall ist es unerheblich, dass der Beschwerdegegner die Zustellungsvorschriften der Handelsregisterverordnung nicht eingehalten hat. Das mag zwar möglicherweise eine pflichtwidrige Amtshandlung darstellen, aber der Beschwerdegegner handelte im Rahmen seiner Amtsgewalt und überschritt dabei nicht das zulässige Mass (was sich im Übrigen bereits aus Art.152a Abs. 1 HRegV ergibt). Auch ist dem Beschwerdegegner nicht vorzuwerfen, dass er das EHRA in die E-Mail einkopiert hat, da es sich um die Aufsichtsbehörde des Handelsregisteramt Basel handelt (Art. 928 Abs. 2 OR; vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 HRegV) und das EHRA zudem die Anfrage an das Handelsregisteramt Basel weitergeleitet hatte (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 HRegV). Auch kein Missbrauch seiner Amtsgewalt ist, dass der Beschwerdegegner, um seine Ausführungen zu kontextualisieren, weitere Informationen über den Beschwerdeführer einbrachte. Darüber hinaus gibt es keine Anzeichen, dass der Beschwerdegegner mit einer (unrechtmässigen) Nachteilsabsicht gehandelt hätte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner – wie vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt – aus Homophobie oder Ausländerfeindlichkeit gehandelt hätte (Akten VT.[...] S. 5). Sodann sind die vom Beschwerdeführer aufgeführten Nachteile (siehe Akten S. 35 sowie oben E. 3.1) zum Teil gar nicht eingetreten. Sie stellen vielmehr entweder Hypothesen dar, die nicht bewiesen sind, oder wären dem Beschwerdegegner selbst im Falle eines Amtsmissbrauchs nicht zuzurechnen, da sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Amtsmissbrauch stehen bzw. nicht deren Folge sind oder nicht unrechtmässig sind (namentlich der aufgeführte Wegzug aus der Schweiz; vgl. Akten VT.[...] S. 8). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer mit der E-Mail vom 9. November 2023 nicht seine Amtsgewalt missbraucht.

Inwiefern der Beschwerdegegner mit der E-Mail vom 29. November 2023 seine Amtsgewalt missbraucht haben soll, ist nicht ersichtlich. In seiner Funktion als [...] des Handelsregisters Basel war er verpflichtet, diese Informationen dem Handelsregisteramt Zürich mitzuteilen (Art. 928a Abs. 1 und Abs. 2 OR; vgl. Art. 928a Abs. 2quarterOR). Dass dem Beschwerdeführer möglicherweise ein Nachteil (Verzögerung des Sitzeintragungsverfahrens) entstanden ist, ist unerheblich, da es sich um einen rechtmässigen Nachteil handelt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht zu hören, der Beschwerdegegner habe mit dieser E-Mail beabsichtigt, den Beschwerdeführer einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er von dieser E-Mail erst am 22. Mai 2024 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegen das Handelsregisteramt Zürich erfahren hat (Akten VT.[...] S. 3, 7). Auch betreffend diese E-Mail gilt, dass eine mögliche Pflichtverletzung in Bezug auf die Kommunikationsform nicht als Amtsmissbrauch zu qualifizieren ist.

4.1.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB klarerweise nicht erfüllt hat, sodass die Staatsanwaltschaft berechtigt war, das Verfahren betreffend den Amtsmissbrauch nicht an die Hand zu nehmen (oben E. 2.1).

E. 14 N 1;Wohlers,a.a.O., Art. 14 N 1). Insbesondere können Amts- und Informationspflichten gewisse Verhaltensweisen, unter anderem auch Ehrverletzungen, rechtfertigen (vgl.Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 56 ff. m.w.H.). In Bezug auf Ehrverletzungen ist jedoch wichtig, dass die Aussagen stets sachbezogen bleiben und nicht über das notwendige Mass hinausgehen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 f.; BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 f., 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2; jeweils zur Rechtmässigkeit von ehrverletzenden Aussagen von Anwälten und Parteien).

Der Beschwerdegegner war aufgrund seiner Informationspflicht nach Art. 928a Abs. 1 OR (vgl. auch Art. 928a Abs. 2 OR, Art. 928a Abs. 2quarterOR) verpflichtet, dem Handelsregisteramt Zürich jegliche Informationen mitzuteilen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Indem der Beschwerdegegner gegenüber dem Handelsregister Zürich den berechtigten Verdacht geäussert hat (dazu auch schon oben E. 4.1.2), dass der Beschwerdeführer sich wegen unwahren Angaben gegenüber Handelsbehörden (Art. 153 StGB) und Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) strafbar gemacht haben könnte, erfüllte er seine Informationspflicht gemäss Art. 928a Abs. 1 OR.

Folglich war die Äusserung des Beschwerdegegners rechtmässig, sodass diesbezüglich keine üble Nachrede nach Art. 173 StGB vorliegt. Ohnehin wäre das Verhalten des Beschwerdegegners auch durch den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gerechtfertigt gewesen, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

4.4.5Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht vor, dass der Beschuldigte straflos bleibt, wenn die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis) oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Da gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Akten S. 32 ff.) bis zum heutigen Zeitpunkt kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und somit der Wahrheitsbeweis ausscheidet, ist im Folgenden nur auf den Gutglaubensbeweis einzugehen bzw. dieser zu prüfen.

Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdegegner zum Gutglaubensbeweis zuzulassen ist (vgl. Art. 173 Ziff. 3 e contrario), was im Übrigen auch die Regel darstellt (vgl. nur BGE 132 IV 112 E. 3.1 [= Pra 2007 Nr. 73]). Es bestehen keine Anzeichen bzw. ist der Korrespondenz nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner mit seinen Äusserungen den Beschwerdeführer beleidigen wollte. Weiter ging der E-Mail des Beschwerdegegners eine E-Mail des Handelsregisteramts Zürich betreffend die Sitzverlegung voraus (Akten VT.[...] S. 14; siehe oben Sachverhalt). Er äusserte den Verdacht aufgrund der vorausgegangenen E-Mail und nicht ohne Veranlassung. Sodann erfolgte die Äusserung im Rahmen seiner Informationspflicht (bereits oben E. 4.1.2). Mithin bleibt zu klären, ob der Beschwerdegegner seine Äusserung ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahrzuhalten.

Damit der Gutglaubensbeweis greift, genügt noch nicht, dass der Täter in guten Treuen gehandelt hat. Vielmehr muss er überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. Zudem darf sich der Gutglaubensbeweis nicht auf Tatsachen stützen, welche erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Täter zum Zeitpunkt der Äusserung keine Kenntnis hatte. Der Täter darf sich nicht leichtsinnig äussern (vgl. zum Ganzen je m.w.H. BGE 124 IV 149 E. 3b [= Pra 1998 Nr. 141 f.]; BGer 6B_777/2022 vom

16. März 2023 E. 3.2 [= Pra 2023 Nr. 62; nicht publ. in: BGE 149 IV 17];Riklin,a.a.O., Art. 173 StGB N 19, 23). Verdächtigt der Täter jemanden, muss er – im Gegensatz zum Beschuldigen – lediglich beweisen, dass er ernsthafte Gründe zur Verdächtigung hatte (BGE 116 IV 205 E. 3b;Trechsel/Lehmkuhl,a.a.O., Art. 173 N 18;Riklin,a.a.O., Art. 173 StGB N 24).

Wie bereits mehrmals aufgezeigt und belegt (bspw. oben E. 4.1.2), war der Verdacht des Beschwerdegegners nicht unbegründet. Dass der Beschwerdeführer daran glaubte, lässt sich auch seiner E-Mail vom 9. November 2023 entnehmen, worin der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auffordert, hinsichtlich dieser Punkte Stellung zu nehmen und Nachweise zu erbringen (Akten VT.[...] S. 16). Zum Zeitpunkt der Äusserung hatte der Beschwerdegegner ernsthafte Gründe, einen Verdacht (und nicht eine Beschuldigung [!]) anzunehmen.

Somit steht fest, dass der Beschwerdegegner ernsthafte Gründe hatte, die von ihm ausgesprochene Verdächtigung in guten Treuen für wahr zu halten, weshalb der Gutglaubensbeweis ebenfalls greifen würde, sodass sich der Beschwerdegegner wegen übler Nachrede gemäss Art. 174 StGB nicht strafbar gemacht hat bzw. sein Handeln auch durch den Gutglaubensbeweis gerechtfertigt/entschuldigt wäre.

4.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mangels klarer Strafbarkeit des Beschwerdegegners das Verfahren gegen ihn berechtigterweise nicht an die Hand genommen hat. Sie konnte anhand der Akten den Sachverhalt und die Rechtslage abschliessend beurteilen.

5.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich wäre der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– wird zurückerstattet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Ariana de la Cruz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.145

ENTSCHEID

vom 16. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch lic. phil. Constanze Seelmann, Advokatin,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

B____Beschwerdegegner

c/o Handelsregisteramt, Claramattweg 8, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. November 2024 (VT.[…])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit E-Mail vom

8. November 2023 ersuchte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (nachfolgend: EHRA) um Auskunft betreffend die Handelsregistereintragung von Einzelunternehmen und Homeoffice. Das EHRA leitete die Anfrage an das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Handelsregisteramt Basel) weiter, da es der Auffassung war, dass sie in das Zuständigkeitsgebiet des Handelsregisteramts Basel falle. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eigentlich bewusst an das EHRA als Oberaussichtsbehörde gelangt sei, da ihn die Antwort des EHRA auf die von ihm aufgeworfenen (Rechts-)Fragen interessiere. Während sich das EHRA nicht mehr zu dieser Sache äusserte, meldete sich mit E-Mail vom 9. November 2023 der [...] des Handelsregisteramts Basel, B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), beim Beschwerdeführer. Darin beantwortete er nicht nur die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen, sondern setzte diesem darüber hinaus eine zehntägige Frist für eine Stellungnahme bezüglich des Geschäftsbetriebs seines damals im Handelsregister Basel eingetragenen Einzelunternehmens. Ein weiterer Empfänger dieser E-Mail war das EHRA.

Am 29. November 2023 kontaktierte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Handelsregisteramt Zürich) das Handelsregisteramt Basel per E-Mail und informierte es darüber, dass das damals noch bestehende Einzelunternehmen des Beschwerdeführers seinen Sitz von [...] nach [...] verlegen werde. Noch am selben Tag antwortete der Beschwerdegegner dem Handelsregisteramt Zürich ebenfalls per E-Mail, dass die Sitzverlegung nicht ohne Weiteres zulässig sei und weiterer Massnahmen bedürfe. Dieser E-Mail legte er die bisherige (E-Mail-)Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer bei. Zudem schilderte der Beschwerdegegner dem Handelsregister Zürich die Situation betreffend die Auskunft von anfangs November 2023. Auch diese E-Mail versandte er an das EHRA und darüber hinaus noch an eine Mitarbeiterin des Handelsregisteramts Zürich.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2024 (Posteingang: 22. August

2024) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) einen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Verleumdung. Mit derselben Eingabe zeigte er ihn ausserdem wegen Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an. Dem Schreiben legte er auch den E-Mailverlauf zwischen ihm und dem Beschwerdegegner bei.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm mit Verfügung vom 28. November 2024 das Strafverfahren nicht an die Hand, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Posteingang: 10. Dezember 2024) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder anhand zu nehmen.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) stellte mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vorläufig zur Kenntnisnahme zu und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 14. Januar 2025, einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– zu leisten. Innert Frist hat der Beschwerdegegner den einverlangten Vorschuss bezahlt.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 (Posteingang: 8. Januar 2025) zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Constanze Seelmann, dem Verfahrensleiter an, in dieser Sache mandatiert zu sein.

Während der Beschwerdegegner auf die mit Verfügung des Verfahrensleiters vom

16. Januar 2025 eingeräumte Möglichkeit, zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, verzichtete, reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt innert Frist eine Stellungnahme, datiert vom 13. Februar 2025 (Posteingang: 14. Februar 2025), ein, womit sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge, verlangt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 14. März 2025 (Posteingang: 17. März 2025). Die Replik stellte der Verfahrensleiter den übrigen Parteien mit Verfügung vom

17. März 2025 zu.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der beigezogenen Akten des Verfahrens VT.[...], ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2Wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; AGE BES.2023.137 vom 29. Januar 2024 E 1.2; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist demnach einzutreten.

2.

2.1Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; statt vieler: BGer 6B_628/2022 vom

22. März 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.;Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 6 ff.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

2.2Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO N 8;Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

2.3Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, dem Anzeige-/Strafantragssteller vorgängig anzukünden, dass sie das Verfahren nicht an die Hand nehmen werde. Das ergibt sich schon aus dem Verweis in Art. 310 Abs. 2 StPO, wonach nur die Art. 319 ff. StPO analog anzuwenden sind, was gerade die Vorankündigung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ausschliesst. Ohnehin ist die Staatsanwaltschaft bei einer Nichtanhandnahme nicht verpflichtet, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) zu gewähren. Durch die Beschwerdemöglichkeit ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör gewahrt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 ff. [= Pra 2018 Nr. 152]; BGer 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4;Vogelsang,a.a.O., Art. 310 StPO N 19 ff.).

3.

3.1In seinem Strafantrag bzw. seiner Strafanzeige vom 21. August 2024 wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, diverse Straftatbestände bewusst zu seinem Nachteil erfüllt zu haben (Verleumdung gem. Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0], Amtsmissbrauch gem. Art. 312 StGB und Verletzung des Amtsgeheimnisses gem. Art. 320 StGB).

Neben allgemeiner Kritik am Verhalten des Beschwerdegegners und dem Vorwurf weiterer, nicht strafrechtlich relevanter Rechtsverletzungen behauptet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sei mit seiner E-Mail vom 9. November 2023, in welche das EHRA einkopiert wurde, kaum auf die Anfrage des Beschwerdeführers eingegangen und habe diese darüber hinaus nicht wahrheitsgetreu beantwortet. Hingegen habe der Beschwerdegegner ihm mit einer Strafanzeige betreffend sein damals im Handelsregisteramt Basel eingetragenes Einzelunternehmen gedroht. Zudem habe der Beschwerdegegner auf die wirtschaftlichen Aktivitäten des Lebenspartners des Beschwerdeführers Bezug genommen und ein Zwangsänderungsverfahren angedroht, obwohl seine Anfrage keinerlei Bezug auf einen existierenden Handelsregistereintrag, ein Unternehmen oder eine konkrete Person genommen habe. Mit E-Mail vom 29. November 2023 habe der Beschwerdegegner diese Daten auch dem Handelsregister Zürich mitgeteilt, da sie die bisherige Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer enthalten habe. Dementsprechend habe der Beschwerdegegner sensible Daten des Beschwerdeführers und seiner Einzelunternehmung anlasslos und unverschlüsselt mittels einer nicht verifizierten E-Mailadresse mit einem grösseren Personenkreis geteilt, sodass eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB vorliege.

Sodann habe der Beschwerdegegner mit seiner E-Mail vom 29. November 2023 an das Handelsregisteramt Zürich versucht, die Sitzverlegung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers zu verhindern bzw. zu verzögern, indem er wider besseren Wissens Behauptungen gegenüber dem Handelsregisteramt Zürich und den weiteren, in der E-Mail einkopierten Personen (unter anderem das EHRA) aufgestellt habe. Es sei nämlich nicht bewiesen und es gebe keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von zuhause aus gearbeitet hätte. Ebenfalls falsch sei die Behauptung des Beschwerdegegners, dass der dringende Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer wegen unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden nach Art. 153 StGB und Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB strafbar gemacht haben könnte. In diesem Verhalten sei eine Verleumdung gemäss Art. 174 StGB zu erblicken.

Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Der Beschwerdegegner habe mit seinem Vorgehen (namentlich mit den beiden E-Mails vom 9. November 2023 und vom 29. November 2023) dem Beschwerdeführer möglichst viele Nachteile (bis hin zur Existenzvernichtung) zufügen wollen. Dies als Vergeltung und Einschüchterung für die (verfassungsrechtlich durch das Petitionsrecht nach Art. 33 BV geschützte) Anfrage des Beschwerdeführers an das EHRA. Möglicherweise habe der Beschwerdegegner aus besonders niederen Motiven, nämlich Ausländerfeindlichkeit und Homophobie, gehandelt. Darauf deute die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Sache sehr persönlich genommen habe und innerhalb kürzester Zeit geantwortet habe, obwohl die Handelsregisterämter während November und Dezember überlastet seien. Die Nachteile, die der Beschwerdeführer dadurch erlitten habe, seien die Missachtung seiner Privatsphäre durch die vom Beschwerdegegner versandten E-Mails, die Missachtung des rechtlichen Gehörs, die Nichtbefolgung einschlägiger Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411), die Verhinderung der rechtzeitigen Sitzverlegung seines Einzelunternehmens und die Verbreitung unhaltbarer Anschuldigungen einer Straftat. Durch die Schikanen des Beschwerdegegners habe der Beschwerdeführer nach Zürich ziehen müssen und er sei schliesslich gezwungen gewesen, die Schweiz zu verlassen, weil die Schikane sich auch in Zürich fortgesetzt habe. Folglich habe sich der Beschwerdegegner des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB schuldig gemacht (Akten VT.[...] S. 3 ff.).

3.2Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begründet die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die beanzeigten Straftatbestände (Verleumdung gem. Art. 174 StGB, Amtsmissbrauch gem. Art. 312 StGB und Verletzung des Amtsgeheimnisses gem. Art. 320 StGB) eindeutig nicht erfüllt seien.

Denn entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner in seiner Antwort per E-Mail, datiert vom 9. November 2023, nicht seine Amtsgewalt missbraucht. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner damit seine Amtsstellung ausgenutzt habe, um sich oder jemand anderem einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers, welche sich offensichtlich auf die Sitzeintragung seines Einzelunternehmens bezogen habe, habe der Beschwerdegegner einen begründeten Verdacht gehabt, dass die Sitzeintragung des (zum heutigen Zeitpunkt liquidierten) Einzelunternehmens nicht rechtmässig erfolgt sei. Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgefordert habe, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, sei folglich rechtmässig gewesen. Dasselbe gelte für die Hinweise auf ein amtliches Zwangsänderungsverfahren und eine potentielle Strafanzeige.

Ferner sei auch der Tatbestand der Verleumdung klarerweise nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer beim Handelsregisteramt Zürich nicht wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. Vielmehr seien diese Information und die Mitteilung des Beschwerdegegners, dass sich das Handelsregisteramt Basel und der Beschwerdeführer in einem Rechtsstreit befänden, im vorliegenden Fall relevant für die Sitzverlegung gewesen. Der Beschwerdegegner habe mit seinen E-Mails nicht das Ziel verfolgt, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen.

Schliesslich gebe es in der Korrespondenz keine Anzeichen für eine Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner habe sich lediglich gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert und auf dessen (ursprünglich an das EHRA gerichtete) Anfrage geantwortet (Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024, Akten S. 1 f.).

3.3Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2024, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner sei wieder anhand zu nehmen. Im Wesentlichen rügt er, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe den Sachverhalt unrichtig, in gewissen Aspekten sogar willkürlich festgestellt und das Recht nicht korrekt angewendet.

Entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe seine Anfrage vom 8. November 2023 sich offensichtlich nicht auf die Sitzeintragung seines Einzelunternehmens bezogen. Vielmehr habe sich die Anfrage auf einen theoretischen Sachverhalt (selbstständiger Softwareentwickler und eine potentielle Verweigerung der Handelsregistereintragung) bezogen, der in keiner Weise auf den Beschwerdeführer zutreffe. Folglich habe es sich bei der Anfrage an das EHRA um eine allgemeine Anfrage gehandelt. Die in der darauffolgenden E-Mail zusätzlich geäusserte Kritik an der unterschiedlichen Handhabung der kantonalen Handelsregister sei möglicherweise überspitzt, aber durchaus berechtigt und zulässig gewesen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verkannt, dass der Beschwerdegegner die persönlichen Daten des Beschwerdeführers zugezogen habe, ohne dass es notwendig gewesen sei und obwohl diesbezüglich auch keine Einwilligung des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Ebenso habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Handelsregisterverordnung falsch ausgelegt.

Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diverse seiner Argumente zum Amtsmissbrauch nicht genügend berücksichtigt. So zum Beispiel, dass der Beschwerdegegner das Recht selektiv angewendet bzw. missachtet habe oder die Handlungen des Beschwerdeführers einen unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Anfrage gehabt hätten. Zudem habe der Beschwerdegegner nicht im Interesse der Öffentlichkeit und des Staates gehandelt. Vielmehr erlebe der Beschwerdeführer das Verhalten des Beschwerdegegners unter anderem aufgrund der unnötigen Härte als Schikane.

Betreffend die beanzeigte Verleumdung rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe zu Unrecht angenommen, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei. Sie habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung schlichtweg ignoriert und die Tatbestandsmässigkeit fälschlicherweise verneint. Darüber hinaus habe sie die in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2024 angeführten (potentiellen) Ehrverletzungen schlichtweg ignoriert bzw. nicht in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024 behandelt.

In Bezug auf die beanzeigte Amtsgeheimnisverletzung hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe verkannt, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Daten des Beschwerdeführers nicht nur mit ihm geteilt habe. Der Beschwerdegegner habe mit seinem Verhalten die persönlichen Daten des Beschwerdeführers an einen grösseren Personenkreis bewusst verbreitet und auch in Kauf genommen, dass Dritte – wegen der fehlenden Verschlüsselung der E-Mail – an seine persönlichen Daten gelangen könnten. Abschliessend habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diverse Verhaltensweisen des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt, die klarerweise aufzeigten, dass dieser mit unnötiger und unerklärbarer Härte gegen den Beschwerdeführer bzw. sein Einzelunternehmen vorgegangen sei (Akten S. 3 ff.).

3.4In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und verweist grundsätzlich auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024.

Betreffend die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgeführten Argumente bringt sie sinngemäss vor, dass diese nicht überzeugend seien. So habe der Beschwerdegegner zu Recht annehmen dürfen, es habe sich um eine konkrete Anfrage gehandelt, da die beschriebene Situation (c/o-Adresse in […], Homeofficetätigkeit in [...]) auf den Beschwerdeführer zugetroffen habe.

Weiter habe der Beschwerdegegner entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine sensiblen bzw. persönlichen Daten mit Dritten geteilt. Indem der Beschwerdeführer die Anfrage per E-Mail gestellt habe, könne zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser Kommunikationsform implizit einverstanden gewesen sei, da er ansonsten die Anfrage per Briefpost versandt hätte. Dementsprechend liege keine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB vor.

Bezüglich der Verleumdung nach Art. 174 StGB verkenne der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Denn dieser habe einen berechtigten Anfangsverdacht gehabt und sei somit davon ausgegangen, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen. Folglich liege keine bewusst falsche Aussage vor und darüber hinaus habe der Beschwerdegegner damit ohnehin nicht den Ruf des Beschwerdeführers schädigen wollen.

Im Übrigen könne aus dem Argument des Beschwerdeführers, das Handelsregisteramt Basel sei besonders hart mit ihm umgegangen, in keine Weise geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt missbraucht habe (Akten S. 25 f.).

3.5Mit Replik vom 14. März 2025 hält der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2024 gestellten Anträgen unter o/e-Kostenfolge fest. Im Wesentlichen rügt er eine falsche Sachverhaltsfeststellung und eine falsche Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und führt dies weiter aus (Akten S. 30 ff.).

4.

4.1

4.1.1Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1, 127 IV 209 E. 1b;Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 312 N 1). Der Straftatbestand ist einschränkend so auszulegen, als dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der von den ihm durch das Amt verliehenen Machtbefugnissen unrechtmässig Gebrauch gemacht, d.h., kraft seines Amtes verfügt oder auf eine andere Art Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte oder das zulässige Mass an Zwang überschreitet. Unerheblich ist, ob mit der Handlung ein amtlicher Zweck verfolgt wird oder nicht (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 1b m.w.H.; BGer 6B_825/2019 / 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2, 6B_934/2015 vom 05. April 2016 E. 4.3; AGE SB.2017.83 vom 9. Mai 2019 E. 4.3;Trechsel/Vest,a.a.O., Art. 312 N 3, 6;Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 312 N 1 ff.;Heimgartner,in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 312 StGB N 6 f.). Daraus folgt, dass nicht sämtliche pflichtwidrige Handlungen eines Beamten unter Art. 312 StGB fallen. Verletzt der Beamte einzig seine Amtspflichten, ohne dabei seine Amtsgewalt zu missbrauchen, liegt kein tatbestandsmässiges Verhalten vor. Mit anderen Worten sind einzig die Handlungen, die der Beamte kraft seines Amtes, in Anwendung seinerhoheitlichenGewalt trifft, vom Tatbestand erfasst (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 114 IV 31 E. 2, 108 IV 48 E. 2a, 101 IV 411 E. 1a; BGer 6B_825/2019 / 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2, 6B_934/2015 vom 05. April 2016 E. 4.3, 6B_1169/2014 vom 06. Oktober 2015 E. 2.1; vgl. AGE SB.2017.83 vom 9. Mai 2019 E. 4.3).

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 312 StGB nicht nur ein vorsätzliches Verhalten des Beamten, sondern darüber hinaus die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; BGer 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1, 6B_825/2019 / 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2, 6B_433/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2.1; AGE SB.2017.83 vom 9. Mai 2019 E. 4.3;Trechsel/Vest,a.a.O., Art. 312 N 7;Wohlers,a.a.O., Art. 312 N 7 f.;Heimgartner,a.a.O., Art. 312 StGB N 22 f.). Sowohl die Vorteilsabsicht als auch die Nachteilsabsicht müssen unrechtmässig sein (Trechsel/Vest,a.a.O., Art. 312 N 7;Heimgartner,a.a.O., Art. 312 StGB N 23; je m.w.H.). Häufig besteht der Nachteil in der Zwangshandlung selbst (BGE 149 IV E. 1.3.1; BGer 6B_825/2019 / 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2;Trechsel/Vest,a.a.O., Art. 312 N 7). Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, wenn eine nicht unerhebliche Benachteiligung eingetreten ist (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; BGer 6B_987/2015 vom 7. März 2016 E. 2.6;je mit Hinweis auf BGer 6S.554/1992 vom 19. März 1993 E. 2b).

4.1.2Am

9. November 2023 und am 29. November 2023 versendete der Beschwerdegegner je eine E-Mail (dazu oben Sachverhalt). Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich in keiner E-Mail ein Missbrauch der Amtsgewalt erblicken.

Der Beschwerdegegner war aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers und der darin gemachten Angaben (c/o-Adresse in [...], Homeofficetätigkeit in [...]) berechtigt, anzunehmen, dass zwischen der Anfrage und seiner Situation bzw. derjenigen seines Unternehmens (oder des Unternehmens seines Lebenspartners) ein gewisser Zusammenhang bestand. Der Beschwerdegegner mag sich zwar in seiner E-Mail vom 9. November 2023 etwas im Ton vergriffen haben; dies ändert jedoch nichts daran, dass er wegen des angenommenen Konnexes ein potentiell drohendes Strafverfahren / Zwangsänderungsverfahren in Aussicht stellen und den Beschwerdeführer diesbezüglich zu einer Stellungnahme auffordern durfte. In diesem Fall ist es unerheblich, dass der Beschwerdegegner die Zustellungsvorschriften der Handelsregisterverordnung nicht eingehalten hat. Das mag zwar möglicherweise eine pflichtwidrige Amtshandlung darstellen, aber der Beschwerdegegner handelte im Rahmen seiner Amtsgewalt und überschritt dabei nicht das zulässige Mass (was sich im Übrigen bereits aus Art.152a Abs. 1 HRegV ergibt). Auch ist dem Beschwerdegegner nicht vorzuwerfen, dass er das EHRA in die E-Mail einkopiert hat, da es sich um die Aufsichtsbehörde des Handelsregisteramt Basel handelt (Art. 928 Abs. 2 OR; vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 HRegV) und das EHRA zudem die Anfrage an das Handelsregisteramt Basel weitergeleitet hatte (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 HRegV). Auch kein Missbrauch seiner Amtsgewalt ist, dass der Beschwerdegegner, um seine Ausführungen zu kontextualisieren, weitere Informationen über den Beschwerdeführer einbrachte. Darüber hinaus gibt es keine Anzeichen, dass der Beschwerdegegner mit einer (unrechtmässigen) Nachteilsabsicht gehandelt hätte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner – wie vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt – aus Homophobie oder Ausländerfeindlichkeit gehandelt hätte (Akten VT.[...] S. 5). Sodann sind die vom Beschwerdeführer aufgeführten Nachteile (siehe Akten S. 35 sowie oben E. 3.1) zum Teil gar nicht eingetreten. Sie stellen vielmehr entweder Hypothesen dar, die nicht bewiesen sind, oder wären dem Beschwerdegegner selbst im Falle eines Amtsmissbrauchs nicht zuzurechnen, da sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Amtsmissbrauch stehen bzw. nicht deren Folge sind oder nicht unrechtmässig sind (namentlich der aufgeführte Wegzug aus der Schweiz; vgl. Akten VT.[...] S. 8). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer mit der E-Mail vom 9. November 2023 nicht seine Amtsgewalt missbraucht.

Inwiefern der Beschwerdegegner mit der E-Mail vom 29. November 2023 seine Amtsgewalt missbraucht haben soll, ist nicht ersichtlich. In seiner Funktion als [...] des Handelsregisters Basel war er verpflichtet, diese Informationen dem Handelsregisteramt Zürich mitzuteilen (Art. 928a Abs. 1 und Abs. 2 OR; vgl. Art. 928a Abs. 2quarterOR). Dass dem Beschwerdeführer möglicherweise ein Nachteil (Verzögerung des Sitzeintragungsverfahrens) entstanden ist, ist unerheblich, da es sich um einen rechtmässigen Nachteil handelt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht zu hören, der Beschwerdegegner habe mit dieser E-Mail beabsichtigt, den Beschwerdeführer einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er von dieser E-Mail erst am 22. Mai 2024 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegen das Handelsregisteramt Zürich erfahren hat (Akten VT.[...] S. 3, 7). Auch betreffend diese E-Mail gilt, dass eine mögliche Pflichtverletzung in Bezug auf die Kommunikationsform nicht als Amtsmissbrauch zu qualifizieren ist.

4.1.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB klarerweise nicht erfüllt hat, sodass die Staatsanwaltschaft berechtigt war, das Verfahren betreffend den Amtsmissbrauch nicht an die Hand zu nehmen (oben E. 2.1).

4.2

4.2.1Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 312 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter ein anvertrautes bzw. ein in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrgenommenes Geheimnis offenbart. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1, 127 IV 22 E. 1; BGer 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2, 7B_90/2023 vom

6. November 2024 E. 2.4.1;Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320 N 3;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 1 ff.Oberholzer,in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 320 StGB N 8). Massgeblich ist ein materieller Geheimnisbegriff, weshalb es irrelevant ist, ob die Behörde die betreffende Tatsache als Geheimnis qualifiziert (BGer 6B_532/2017 vom 28. Februar 2018 E. 2.1; anders bei Art. 293 StGB, wo der formelle Geheimnisbegriff massgebend ist). Entscheidend ist einzig, dass die Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (BGE 142 IV 65 E. 5.1; BGer 6B_994/2024 vom

30. April 2025 E. 2, 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 2.4.1;Oberholzer,a.a.O., Art. 320 StGB N 8; vgl. auchWohlers, a.a.O. Art. 320 N 3 f.).Unbeachtlich ist, dass Dritte oder die Öffentlichkeit möglicherweise ein Interesse an der Bekanntgabe haben (BGE 127 IV 122 E. 3.c.cc;Oberholzer,a.a.O., Art. 320 StGB N 8). Den Geheimhaltungswillen muss der Geheimnisherr ausdrücklich oder stillschweigend bekundet haben (BGE 142 IV 65 E. 5.1; BGer 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2, 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 2.4.1;Trechsel/Vest,

a. a. O, Art. 320 N 6;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 3). Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe für den Geheimnisherrn nachteilig sein kann (Trechsel/Vest, a. a. O, Art. 320 N 5 m.w.H.). Erfasst sind nur Geheimnisse, die dem Behördenmitglied oder dem Beamten im Rahmen seiner amtlichen Funktion anvertraut wurden; d.h., es muss ein Kausalzusammenhang zwischen amtlicher Stellung und Kenntnis der betreffenden Tatsache bestehen (BGE 115 IV 233 E. 2.c.aa f.; BGer 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1, 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43], 6B_532/2017 vom 28. Februar 2018 E. 2.1;Trechsel/Vest, a. a. O, Art. 320 N 6;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 5). Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1, 127 IV 22 E. 1; BGer 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2, 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 2.4.1;Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320 N 8;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 6). Nicht tatbestandsmässig handelt hingegen, wenn der Beamte oder das Behördenmitglied das Geheimnis der hierarchischen übergeordneten Behörde oder anderen Personen innerhalb derselben Verwaltungseinheit mitteilt (BGE 114 IV 44 E. 3.A.b; BGer 6B_1034/2022 vom 21. April 2023 E.1.1.1, 6B_572/2018 vom

1. Oktober 2018 E. 3.5 [= Pra 2019 Nr. 43], 6B_1369/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.1;Trechsel/Vest, a. a. O, Art. 320 N 9;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 7 f.). Dies gilt insbesondere, wenn die Behördenmitglieder, gegenüber denen das Geheimnis offenbart wird, sich mit der Angelegenheit befassen oder die Erfüllung der Aufgaben beaufsichtigen müssen (Trechsel/Vest, a. a. O, Art. 320 N 9 mit Hinweis auf BGE 114 IV 44 E. 3.A.b). Damit der Täter den Tatbestand erfüllen kann, muss er vorsätzlich gehandelt haben, wobei Eventualdolus genügt (BGE 127 IV 22 E. 1; BGer 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2;Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320 N 10;Wohlers, a.a.O., Art. 320 N 10;Oberholzer,a.a.O., Art. 320 StGB N 11; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Mangels Fahrlässigkeitsdelikt bleibt eine fahrlässige Tatbegehung straflos (Art. 12 Abs. 1 StGB).

4.2.2Betreffend die Amtsgeheimnisverletzung gilt es zwischen der Offenbarung gegenüber dem EHRA bzw. dem Handelsamt Zürich und potentiellen Dritten zu unterscheiden:

Eingangs ist festzuhalten, dass diejenigen Informationen, die im Zefix oder auf der Website des Handelsregisteramts Basel aufzurufen sind, nicht als Geheimnisse zu qualifizieren sind. Folglich kann betreffend diese Tatsachen keine Amtsgeheimnisverletzung des Beschwerdegegners vorliegen.

Betreffend die anderen Informationen über das Unternehmen des Beschwerdeführers bzw. seines Lebenspartners (Verdacht auf eine strafbare Handlung und auf eine falsche Eintragung sowie der Rechtsstreit) ist deren Offenbarung gegenüber dem EHRA und dem Handelsregisteramt Zürich nicht tatbestandsmässig. Aufgrund der jeweiligen Situation war der Beschwerdegegner berechtigt, wenn nicht sogar dazu verpflichtet, diese Informationen mit den anderen Behörden zu teilen gerade mit Bezug auf die Sitzverlegung nach [...] (vgl. dazu Art. 928a Abs. 1 und Abs. 2 OR). Dass der Beschwerdegegner in diesem Falle die ganze E-Mailkorrespondenz der E-Mail vom 23. November 2023 angehängt hat, ist ihm nicht vorzuwerfen, zumal die Situation dadurch nachvollziehbarer wurde. Ebenso schadet es nicht, dass der Beschwerdegegner jeweils das EHRA als Aufsichtsbehörde einkopiert hat. Insbesondere hinsichtlich der E-Mail vom 9. November 2023 war erwartbar, dass der Beschwerdegegner das EHRA weiter informiert, da die Anfrage ursprünglich ans EHRA gerichtet war (oben Sachverhalt und E. 3.1).

Dass der Beschwerdegegner mit der E-Mail vom 9. November 2023, welche der E-Mail vom 23. November 2023 angehängt war, die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers – sofern sie überhaupt als Geheimnis zu qualifizieren ist – offenlegte, ist erklärbar. Er sprach diese Tatsache nur an, weil er berechtigterweise (dazu schon oben E. 4.1.2) davon ausging, dass es sich um eine konkrete Anfrage handelte. Sie diente dazu, die in der E-Mail erhobenen Vorwürfe zu erklären bzw. darzulegen, worauf er sie stützt. Deshalb war auch die Weiterleitung der E-Mail an die anderen Behörden zulässig. Irrelevant ist, woher der Beschwerdegegner von dieser Tatsache Kenntnis genommen hat, da sein Handeln ohnehin zulässig war.

Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang das Argument, dass der Beschwerdegegner nicht hätte annehmen dürfen, dass es sich beim Anfragesteller um den Beschwerdeführer handelte. In der E-Mail vom 8. November 2023 hatte der Beschwerdeführer seine Adresse und Telefonnummer bekannt gegeben (welche im Übrigen mit den Angaben im Handelsregister abgeglichen werden können). Gerade deshalb durfte der Beschwerdegegner berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich beim Anfragesteller um den Beschwerdeführer handelt, ohne dies weiter zu überprüfen.

Anders verhält es sich betreffend eine potentielle Offenbarung dieser Tatsache an Dritte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Akten S. 36), war es dem Beschwerdegegner nicht gestattet, die beiden E-Mails vom 9. November 2023 resp. vom 23. November 2023 unverschlüsselt zu versenden. Dadurch könnten Dritte Zugriff auf die E-Mails erlangen, was für eine Amtsgeheimnisverletzung ausreicht (vgl. oben E. 4.2.1). Jedoch handelte der Beschwerdeführer diesbezüglich (also der Offenbarung gegenüber Dritten) nicht vorsätzlich, sodass er sich mangels Fahrlässigkeitsdelikts nicht strafbar gemacht hat (oben E. 4.2.1).

4.2.3Nach dem Gesagten liegt keine vom Beschwerdegegner begangene Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB vor. Weil der Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, war die Staatsanwaltschaft berechtigt, diesbezüglich eine Nichtanhandnahme zu verfügen (oben E. 2.1).

4.3.

4.3.1Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Den Tatbestand des Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllen demnach ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, die ‒ und hierin liegt der Unterschied zum milderen Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ‒ wider besseres Wissen geäussert werden. Zum Tatbestand der Verleumdung gehören also in objektiver Hinsicht die Unwahrheit der behaupteten Tatsache und in subjektiver Hinsicht nicht nur Vorsatz hinsichtlich der genannten objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch, dass der Täter, was die Unwahrheit seiner Äusserung angeht, mit Wissen und Willen gehandelt hat. Eventualdolus genügt nicht. Der Täter darf also nicht nur für möglich halten, dass eine Äusserung unwahr sein könnte, er muss vielmehr um die Unwahrheit im Sinne eines direkten Vorsatzes wissen (BGE 136 IV 170 E. 2.1, 76 IV 243 ff.; BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4; AGE SB.2023.67 vom 17. Juni 2025;Abo Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 174 N 3).

Der Tatbestand schützt die Ehre bzw. den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, «d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt». Unter der strafrechtlich geschützten Ehre wird «allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen» (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 132 IV 112 E. 2.1; BGer 6B_1114/2018 vom

29. Januar 2020 E. 2.1.1; AGE SB.2023.67 vom 17. Juni 2025;Abo Youssef, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. N 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Ehrenschutz auf den menschlich-sittlichen Bereich, mithin auf den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität; vgl. dazu BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). Äusserungen, die sich «nur» eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), gelten demnach nicht als ehrverletzend (BGE 115 IV 42 E. 1c; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). Vorausgesetzt wird hierfür allerdings, dass die herabsetzenden Äusserungen bezüglich der strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch betreffen (BGE 119 IV 44 E. 2a;Riklin, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 19). Ehrverletzend ist eine Äusserung ausserhalb des menschlich-sittlichen Bereichs auch dann, wenn eine Straftat oder ein den allgemein anerkannten Moralvorstellungen klar widersprechendes Verhalten behauptet wird (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; AGE SB.2023.67 vom

17. Juni 2025; vgl. zum GanzenAbo Youssef, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. N 7).

Eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Ehrverletzend ist etwa der Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, ebenso der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, oder die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 7 ff.). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt, sondern derjenige, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Bei Texten ist dieser nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen –, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, zu würdigen (BGE 131 IV 23 E. 2.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1). Während die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung Tatfrage ist, ist die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener durchschnittlicher Adressat den Äusserungen beimisst, Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3, 131 IV 160 E. 3.3.3; AGE SB.2023.67 vom 17. Juni 2025; vgl. zum GanzenAbo Youssef, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. N 9).

4.3.2

4.3.2.1Vorwegzunehmen ist, dass die vom Beschwerdegegner in der E-Mail vom 9. November 2023 getätigten Ausführungen mangels eines rechtzeitigen Strafantrags (vgl. Art. 30

f. StGB) hier nicht zu beurteilen sind. Denn es lässt sich aus der Anzeige des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass die E-Mail vom 9. November 2023 Gegenstand seiner Anzeige gewesen sein soll (obwohl diese E-Mail der E-Mail vom

29. November 2023 angehängt wurde; Akten VT.[...] S.13 und oben E. 3.1).

Verfahrensgegenstand sind nur die zwei folgenden, in der E-Mail vom 23. November 2023 getätigten Äusserungen: «dringlicher Tatverdacht auf [Art. 153 StGB und Art. 253 StGB] [gegen den Beschwerdeführer]» und «der [Beschwerdeführer] arbeitet im Homeoffice von zu Hause aus in [...]» (Akten VT.[...] S. 13). Der Beschwerdeführer zählt in seinem Strafantrag nur diese zwei Äusserungen auf (Akten VT.[...] S. 6 Nr. 8 und S. 7 Nr. 14 ff.; dazu oben E. 3.1). Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024 fasst die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Anzeige insofern zusammen, als er der Ansicht sei, der Beschwerdegegner habe ihn eines «unehrenhaften Verhaltens» bezichtigt. Sie nimmt jedoch nicht explizit auf die obengenannten Ausführungen Bezug, aber hält ausdrücklich fest, dass die Aussage des Beschwerdegegners «Wir sind mit dem [Beschwerdeführer] in einem Rechtsstreit» nicht ehrverletzend sei (Akten S. 1 und oben E. 3.2), obwohl der Beschwerdeführer diese Aussage in seinem Strafantrag nicht als ehrverletzend qualifizierte (Akten VT.[...] S.13 und oben E. 3.1; vgl. dazu auch zum Umfang der AnzeigeRiedo,in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 98 StGB N 8). In seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2024 monierte der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft vertretene Ansicht hinsichtlich letzterer Aussage («Wir sind mit dem [Beschwerdeführer] in einem Rechtsstreit») nicht. Vielmehr rügt er, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die zwei ersteren Ausführungen («dringlicher Tatverdacht auf [Art. 153 StGB und Art. 253 StGB] [gegen den Beschwerdeführer]» und «der [Beschwerdegegner] arbeitet im Homeoffice von zu Hause aus in [...]») in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2024 nicht behandelt habe (Akten S. 4 f. und oben E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom

14. März 2025 zur Aussage «Wir sind mit dem [Beschwerdeführer] in einem Rechtsstreit» festhält, dass sie ehrverletzend sei (Akten S. 33 f.), ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da diese Rüge verspätet erfolgt ist. Ohnehin wäre diese Aussage nicht als ehrverletzend zu qualifizieren.

4.3.2.2In Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung und Ausführungen (oben E. 4.3.1), ist im Hinblick auf die Äusserung des Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer in [...] von zu Hause aus gearbeitet habe, der Straftatbestand der Verleumdung eindeutig nicht erfüllt.

Denn als solche ist die Aussage nicht ehrverletzend (was sich auch aus der E-Mail des Beschwerdeführers an das EHRA ergibt, Akten VT.[...] S. 11). Jedoch kann auch eine Aussage, die grundsätzlich nicht ehrverletzend ist, aufgrund des Gesamtkontextes trotzdem ehrverletzend sein. Um zu beurteilen, ob eine Aussage ehrverletzend ist, wird auf einen unbefangenen durchschnittlichen Adressaten unter den gesamten konkreten Umständen abgestellt (oben E. 4.3.1). Somit ist der tatsächliche Adressatenkreis nicht massgeblich (vgl. dazu auchRiklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 28, 34 ff.). In der E-Mail vom 23. November 2023 zeigt der Beschwerdegegner auf, dass die Sitzverlegung aufgrund diverser Vorkommnisse nicht stattfinden dürfe (Akten VT.[...] S. 13). Ein unbefangener durchschnittlicher Dritter würde darin aber nicht eine Ehrverletzung erkennen. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer noch kein verwerfliches bzw. unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird. Nicht jede negative Darstellung ist eine Ehrverletzung. In dieser E-Mail hat sich der Beschwerdegegner im Ton gemässigt, sodass der Wortlaut dieser Aussage dazu beiträgt, dass sie als nicht ehrverletzend zu qualifizieren ist. Zudem mag es zwar sein, dass die Äusserung nicht der Wahrheit entspricht, was aber hier für die Beurteilung irrelevant ist.

4.3.2.3Anders zu bewerten ist jedoch die Äusserung des Beschwerdegegners, dass ein dringender Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen unwahren Angaben gegenüber Handelsbehörden (Art. 153 StGB) und Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) bestehe.

Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es ehrverletzend, jemanden einer Straftat zu verdächtigen (oben E. 4.3.2). Dementsprechend stellt diese Äusserung des Beschwerdegegners klarerweise eine Ehrverletzung dar.

Trotz dieses Umstands ist der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt. Der Täter muss um die Unwahrheit seiner Äusserung wissen, also diesbezüglich auch mit direktem Vorsatz handeln (oben E. 4.3.1). Wie bereits oben unter E. 4.1.2 und E. 4.2.2 ausgeführt, durfte der Beschwerdegegner annehmen, dass ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestehe, zumal der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt (23. November 2023) die vom Beschwerdeführer angeführte Eingabe vom 13. Dezember 2023, welche der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht eingereicht hat, noch nicht erhalten hatte (vgl. Akten S. 33 f.). Es gibt keinerlei Anzeichen, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Äusserung wider besseres Wissen gehandelt hat.

Dementsprechend ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner sich der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte (vgl. oben E. 4.3.1).

4.4

4.4.1Da es sich bei der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB um eine Qualifikation des Tatbestandes der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB handelt (Riklin, a.a.O., Art. 174 StGB N 1) und sie sich lediglich im subjektiven Tatbestand unterscheiden, gelten die Ausführungen in E. 4.3.2 auch für die üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB, soweit sie nicht den subjektiven Tatbestand betreffen (Riklin, a.a.O., Art. 174 StGB N 2). In subjektiver Hinsicht setzt die üble Nachrede Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2 [= Pra 2023 Nr. 62; nicht publ. in: BGE 149 IV 170];Wohlers, a.a.O., Art. 173 N 19;Riklin,a.a.O., Art. 173 StGB N 9). Der Täter muss sich dem ehrverletzenden Charakter seiner Äusserung bewusst gewesen sein. Hingegen bedarf es keiner besonderen Beleidigungsabsicht (sog. animus iniurandi) bzw. keinen Vorsatz hinsichtlich der (tatsächlichen) Rufschädigung, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6 [= Pra 2012 Nr. 53]; BGer 6B_777/2022 vom

16. März 2023 E. 3.2 [= Pra 2023 Nr. 62; nicht publ. in: BGE 149 IV 170];Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 173 N 11;Wohlers,a.a.O., Art. 173 N 19;Riklin,a.a.O., Art. 173 N 10).

4.4.2Beim Beschwerdegegner handelt sich um einen ausgebildeten Juristen, weshalb anzunehmen ist, dass er zumindest in Kauf genommen haben muss, dass seine Aussage (Bestehen eines dringenden Verdachts gegen den Beschwerdeführer wegen unwahren Angaben gegenüber Handelsbehörden und Erschleichung einer Falschbeurkundung) ehrverletzend gewesen ist. Somit erfüllt er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

Folglich wäre die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 StPO eigentlich nicht befugt gewesen, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, da die Voraussetzungen nach Art. 310 StGB nicht erfüllt sind (siehe dazu oben E. 2 ausführlich). Nachfolgend wird jedoch aufgezeigt, warum das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

4.4.3Art. 310 StGB sieht – im Unterschied zu Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO – nicht vor, dass das Verfahren aufgrund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes nicht an die Hand genommen werden darf. Nach der herrschenden Lehre darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei Vorliegen von (bestimmten) Schuldausschlussgründen – entgegen dem Wortlaut von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO – einstellen (Ruckstuhl,in: Ruckstuhl et al., Strafprozessrecht unter Einschluss des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens sowie der Rechtsmedizin und forensischen Psychiatrie und Psychologie, 2. Auflage, Zürich/Genf 2025, Rz. 969;Heiniger/Rickli,in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 11 m.w.H.;Jositsch/Schmid,Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 319 N 7, die namentlich auch Art. 173 Ziff. 2 StGB erwähnen;Bosshard/Landshut,a.a.O., Art. 319 N 21 ff.; vgl. auch BGE 147 IV 93 E. 1.3.3 ausdrücklich zum selbstständigen Massnahmeverfahren). Hinsichtlich der Nichtanhandnahme hat das Bundesgericht in einem Entscheid, der sich explizit auf die üble Nachrede nach Art. 173 StGB und die Verleumdung gemäss Art. 174 bezieht, festgehalten, dass «[e]ine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO deshalb auch dann erfolgen [darf], wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht» (BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; gl.M.Vogelsang,a.a.O., Art. 310 StPO N 11a;Bosshard/Landshut,a.a.O., Art. 310 N 5a). Es erscheint folgerichtig, diese Rechtsprechung auch bei Schuldausschlussgründen anzuwenden, wenn diese offenkundig sind.

Im vorliegenden Fall kommen sowohl der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB als auch Art. 14 StGB als Rechtfertigungs- bzw. als Schuldausschlussgründe infrage (vgl. zur Qualifikation des GutglaubensbeweisesRiklin, a.a.O. Art. 173 StGB N 31 m.w.H.). Art. 14 StGB als allgemeiner Rechtfertigungsgrund hat Vorrang vor dem Gutglaubensbeweis; wenn dieser greift, bedarf es keinen Entlastungsbeweises (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1;Wohlers,a.a.O., Art. 173 N 20;Riklin, a.a.O. Art. 173 StGB N 12).

4.4.4Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung enthält als Blankettnorm keinen eigenständigen Rechtfertigungsgrund, sodass sich die Rechtmässigkeit der Handlung aus einer anderen Norm ergeben muss (vgl.Trechsel/Geth,in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 14 N 1;Wohlers,a.a.O., Art. 14 N 1). Insbesondere können Amts- und Informationspflichten gewisse Verhaltensweisen, unter anderem auch Ehrverletzungen, rechtfertigen (vgl.Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 56 ff. m.w.H.). In Bezug auf Ehrverletzungen ist jedoch wichtig, dass die Aussagen stets sachbezogen bleiben und nicht über das notwendige Mass hinausgehen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 f.; BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 f., 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2; jeweils zur Rechtmässigkeit von ehrverletzenden Aussagen von Anwälten und Parteien).

Der Beschwerdegegner war aufgrund seiner Informationspflicht nach Art. 928a Abs. 1 OR (vgl. auch Art. 928a Abs. 2 OR, Art. 928a Abs. 2quarterOR) verpflichtet, dem Handelsregisteramt Zürich jegliche Informationen mitzuteilen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Indem der Beschwerdegegner gegenüber dem Handelsregister Zürich den berechtigten Verdacht geäussert hat (dazu auch schon oben E. 4.1.2), dass der Beschwerdeführer sich wegen unwahren Angaben gegenüber Handelsbehörden (Art. 153 StGB) und Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) strafbar gemacht haben könnte, erfüllte er seine Informationspflicht gemäss Art. 928a Abs. 1 OR.

Folglich war die Äusserung des Beschwerdegegners rechtmässig, sodass diesbezüglich keine üble Nachrede nach Art. 173 StGB vorliegt. Ohnehin wäre das Verhalten des Beschwerdegegners auch durch den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gerechtfertigt gewesen, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

4.4.5Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht vor, dass der Beschuldigte straflos bleibt, wenn die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis) oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Da gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Akten S. 32 ff.) bis zum heutigen Zeitpunkt kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und somit der Wahrheitsbeweis ausscheidet, ist im Folgenden nur auf den Gutglaubensbeweis einzugehen bzw. dieser zu prüfen.

Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdegegner zum Gutglaubensbeweis zuzulassen ist (vgl. Art. 173 Ziff. 3 e contrario), was im Übrigen auch die Regel darstellt (vgl. nur BGE 132 IV 112 E. 3.1 [= Pra 2007 Nr. 73]). Es bestehen keine Anzeichen bzw. ist der Korrespondenz nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner mit seinen Äusserungen den Beschwerdeführer beleidigen wollte. Weiter ging der E-Mail des Beschwerdegegners eine E-Mail des Handelsregisteramts Zürich betreffend die Sitzverlegung voraus (Akten VT.[...] S. 14; siehe oben Sachverhalt). Er äusserte den Verdacht aufgrund der vorausgegangenen E-Mail und nicht ohne Veranlassung. Sodann erfolgte die Äusserung im Rahmen seiner Informationspflicht (bereits oben E. 4.1.2). Mithin bleibt zu klären, ob der Beschwerdegegner seine Äusserung ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahrzuhalten.

Damit der Gutglaubensbeweis greift, genügt noch nicht, dass der Täter in guten Treuen gehandelt hat. Vielmehr muss er überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. Zudem darf sich der Gutglaubensbeweis nicht auf Tatsachen stützen, welche erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Täter zum Zeitpunkt der Äusserung keine Kenntnis hatte. Der Täter darf sich nicht leichtsinnig äussern (vgl. zum Ganzen je m.w.H. BGE 124 IV 149 E. 3b [= Pra 1998 Nr. 141 f.]; BGer 6B_777/2022 vom

16. März 2023 E. 3.2 [= Pra 2023 Nr. 62; nicht publ. in: BGE 149 IV 17];Riklin,a.a.O., Art. 173 StGB N 19, 23). Verdächtigt der Täter jemanden, muss er – im Gegensatz zum Beschuldigen – lediglich beweisen, dass er ernsthafte Gründe zur Verdächtigung hatte (BGE 116 IV 205 E. 3b;Trechsel/Lehmkuhl,a.a.O., Art. 173 N 18;Riklin,a.a.O., Art. 173 StGB N 24).

Wie bereits mehrmals aufgezeigt und belegt (bspw. oben E. 4.1.2), war der Verdacht des Beschwerdegegners nicht unbegründet. Dass der Beschwerdeführer daran glaubte, lässt sich auch seiner E-Mail vom 9. November 2023 entnehmen, worin der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auffordert, hinsichtlich dieser Punkte Stellung zu nehmen und Nachweise zu erbringen (Akten VT.[...] S. 16). Zum Zeitpunkt der Äusserung hatte der Beschwerdegegner ernsthafte Gründe, einen Verdacht (und nicht eine Beschuldigung [!]) anzunehmen.

Somit steht fest, dass der Beschwerdegegner ernsthafte Gründe hatte, die von ihm ausgesprochene Verdächtigung in guten Treuen für wahr zu halten, weshalb der Gutglaubensbeweis ebenfalls greifen würde, sodass sich der Beschwerdegegner wegen übler Nachrede gemäss Art. 174 StGB nicht strafbar gemacht hat bzw. sein Handeln auch durch den Gutglaubensbeweis gerechtfertigt/entschuldigt wäre.

4.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mangels klarer Strafbarkeit des Beschwerdegegners das Verfahren gegen ihn berechtigterweise nicht an die Hand genommen hat. Sie konnte anhand der Akten den Sachverhalt und die Rechtslage abschliessend beurteilen.

5.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich wäre der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– wird zurückerstattet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Ariana de la Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.