Sachverhalt
Die B____ (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch MLaw Laura Manz, Advokatin, erstatte mit Eingabe vom 28. September 2023 schriftlich Anzeige gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und konstituierte sich dabei bereits sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt als Privatklägerin. Die Privatklägerin hatte für einen Covid-19-Kredit, welchen die [...] zuhanden der [...] bzw. dem Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigtem Geschäftsführer und Gesellschafter des vorgenannten Unternehmens gewährt hatte, gebürgt. Im Wesentlichen warf die Privatklägerin dem Beschwerdeführer vor, er habe den gewährten Covid-19-Kredit missbräuchlich bezogen und unrechtmässig verwendet. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Verfahrensnummer: VT.[ ]).
Mit Schlussankündigung vom 22. August 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Michael Kunz, Advokat, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und stellte eine Teileinstellung betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung mangels hinreichender Beweise der Täterschaft sowie einen Strafbefehl wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz in Aussicht. Allfällige Beweisanträge seien bis zum 13. September 2024 zu stellen. In einem weiteren Schreiben vom 24. August 2024 setzte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Privatklägerin ebenfalls bis zum 13. September 2024 Frist, ihre Honorarnote einzureichen bzw. die Parteientschädigung zu beantragen. Mit Schreiben vom 6. September 2024 machte die Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'221.07 (inkl. MWST und Auslagen) sowie eine Zivilforderung in Höhe von CHF 208'047.85 geltend. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt forderte den Beschwerdeführer hingegen nicht auf, eine Honorarnote oder Ähnliches einzureichen.
Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz zu einer Busse von CHF 2'000. und verpflichtete ihn, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'221.07 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten gingen infolge Teileinstellung zulasten des Staates und die Zivilforderung der Privatklägerin wurden auf den Zivilweg verwiesen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache.
Mit Verfügung vom 27. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der übrigen Delikte ein. Wie auch im Strafbefehlsverfahren gingen die Verfahrenskosten zulasten des Staates und die Zivilansprüche der Privatklägerin wurden auf den Zivilweg verwiesen. Wohingegen der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung erhielt, wurde der Privatklägerin in Ziffer 4 «aufgrund des parallel ergehenden Strafbefehls» eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'227.07 zulasten des Beschwerdeführers zugesprochen.
Gegen diese Teileinstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (Posteingang: 9. Oktober 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer in der Hauptsache, es sei ihm eine Parteientschädigung (für das Vorverfahren) von CHF 7'480.80 (inkl. Auslagen von CHF 89.30) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 599.55 zuzusprechen und es sei die Ziffer 4 der Verfügung vom 27. September 2024 aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Im Sinne eines Verfahrensantrag verlangte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend den Strafbefehl vom 27. September 2024.
Der Verfahrensleiter stellte die Beschwerde mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Privatklägerin zu, wobei ersterer die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich vernehmen zu lassen. Innert erstreckter Frist nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 11. November 2024 (Posteingang: 15. November 2024) Stellung und schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sprach sich jedoch für die beantragte Sistierung aus. Nachdem der Verfahrensleiter der Privatklägerin zur allfälligen ergänzenden Vernehmlassung Frist setzte, teilte sie mit Eingabe vom
5. Dezember 2024 (Posteingang: 6. Dezember 2024) mit, dass sie keine Einwände gegen eine Sistierung erhebe, äusserte sich jedoch nicht in der Sache. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 sistierte der Verfahrensleiter das Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einsprache gegen den Strafbefehl.
Mit rechtskräftigem Urteil ES.[...] vom 5. November 2025 stellte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Strafgericht) das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes ein. Die Parteientschädigung der Privatklägerin wurde abgewiesen und deren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und sein Rechtsvertreter erhielt eine Parteientschädigung von CHF 4'208.35 (zzgl. Spesen von CHF 58.50 und MWST von CHF 345.60).
Aufgrund rechtskräftiger Erledigung der Einsprache hob der Verfahrensleiter die Sistierung mit Verfügung vom 7. Januar 2026 auf. Gleichzeitig setzte er der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Privatklägerin Frist, zum rechtskräftigen Urteil Stellung zu nehmen. Beide verzichteten im Ergebnis auf eine Vernehmlassung, wobei die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2026 (Posteingang: 26. Januar 2026) dies förmlich mitteilte. Mit Eingabe vom
13. Februar 2026 (Posteingang: 16. Februar 2026) replizierte der Beschwerdeführer, welche der Verfahrensleiter den übrigen Parteien zur Kenntnis mit Verfügung vom 16. Februar 2026 zustellte.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der Akten der Verfahren VT.[ ] und ES.[ ], ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tage mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 1.2.1Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, wobei dieses praktisch und aktuell sein muss (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m. w. H., in: Pra 2018 Nr. 152). Mit anderen Worten muss das rechtlich geschützte Interesse sowohl zum Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides als auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegen (vgl. BGE 137 I 296 E 4.2, in: Pra 2012 Nr. 25; BGer 7B_153/2025 vom 2. April 2025 E. 1.2.1;Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7;Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 13).
1.2.2Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 3 seiner Beschwerde beantragt (Akten S. 7), es sei die Ziffer 4 der Teileinstellungsverfügung vom 27. September 2024 aufzuheben (vgl. Akten S. 1), ist diesbezüglich das aktuelle und praktische Interesse aus folgendem Grund zu verneinen:
Gemäss jener Ziffer 4 hat der Beschwerdeführer der Privatklägerin «aufgrund des parallel ergehenden Strafbefehls» eine Parteientschädigung von CHF 1'221.07 zu bezahlen (Akten S. 1). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach aber mit Strafbefehl vom 27. September 2024 der Privatklägerin (ebenfalls) eine Parteientschädigung von CHF 1'221.07 zulasten des Beschwerdeführers zu (Akten VT.[ ] S. 202 bzw. Akten S. 16). Würde einzig auf den Wortlaut abgestellt, wäre der Privatklägerin die Parteientschädigung doppelt geschuldet, obwohl sich nach Kostennote vom 6. September 2024 das beantragte Honorar auf das gesamte bzw. zusammen geführte Vorverfahren bezieht und nicht nach Delikten differenziert (Akten VT.[ ] S. 27, vgl. auch S. 25 f.). Dies würde zu einer nicht erlaubten Überentschädigung führen. Wie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2024 jedoch festhält (Akten S. 32 f.), war dies nicht beabsichtigt. Vielmehr wollte sie mit Ziffer 4 der Teileinstellungsverfügung vom 27. September 2024 auf die im Strafbefehl vom 27. September 2024 zulasten des Beschwerdeführers zugesprochene Parteientschädigung der Privatklägerin verweisen; die Ziffer 4 war somit lediglich deklaratorisch. Insofern ist die in der Teileinstellungsverfügung vom 27. September 2024 gewählte Formulierung missverständlich.
Da das Strafgericht mit Urteil ES.[ ] vom 5. November 2025 (Akten S. 41 f.) die von der Privatklägerin für das Vor- und Hauptverfahren geforderte Entschädigung rechtskräftig abgewiesen hat, steht die daraus folgende Unabänderlichkeit (vgl. Art. 437 StPO;Sprenger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 437 StPO N 4 ff.) einer erneuten materiellen Prüfung der Parteientschädigung der Privatklägerin entgegen. Folglich ist diesbezüglich das aktuelle und praktische Interesse zu verneinen, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
1.2.3Hinsichtlich der sonstigen Rechtsbegehren ist das rechtlich geschützte Interesse bzw. die Beschwerdelegitimation zu bejahen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (als Beschuldigter) legitimiert ist, den Entscheid über die Entschädigung der Wahlverteidigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anzufechten. Art. 429 Abs. 3 StPO begründet eine zusätzliche, aber nicht ausschliessliche Beschwerdebefugnis der Wahlverteidigung (vgl. dazu ausführlich BGE 151 IV 84).
1.3Im Übrigen ist auf die sonst frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO) eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.Gemäss Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, ihm bzw. seinem Verteidiger eine Parteientschädigung von CHF 7'480.80 (inkl. Auslagen von CHF 89.30) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 599.55 (für das Vorverfahren) zuzusprechen. Eingangs ist (nochmals) festzuhalten, dass einzig dieser Anspruch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.
E. 3 3.1Art. 429 StPO regelt die Ansprüche der beschuldigten Person, wenn diese ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Massgeblich ist Art. 429 StPO in seiner aktuellen, per 1. Januar 2024 revidierten Fassung (Art. 448 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 151 IV 84 E. 2.2).
3.2Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern deren Beizug aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwandes in Anbetracht der Umstände als angemessen erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1, in: Pra 2016 Nr. 76; BGer 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2; AGE BES.2023.62 vom 14. Juli 2023 E. 3.1). Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach kantonalem Recht bzw. dem kantonalen Anwaltstarif (statt vieler BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, in: Pra 2017 Nr. 55). Grundsätzlich sind sämtliche Verteidigungskosten zu entschädigen, die in Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit des Falls gerechtfertigt waren (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, in: Pra 2017 Nr. 55;Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 15 m.w.H.; vgl. auch BGer 6B_582/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.3.2). Allfällige Kürzungen sind zu begründen (statt vieler BGer 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.2, 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1; AGE BES.2023.62 vom 14. Juli 2023 E. 3.1). Wesentliche Nebenkosten bzw. notwendige Auslagen der Verteidigung (bspw. Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen, Verpflegung, Unterkunft, etc.) sowie die Mehrwertsteuer sind ebenfalls von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO umfasst (AGE BES.2023.62 vom 14. Juli 2023 E. 3.1;Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17). Nach Art. 429 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen und ist deshalb (zumindest) verpflichtet, die Parteien anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (statt vieler BGE 146 IV 332 E. 1.3).
3.3Nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde unter anderem die Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Ob im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich analog Art. 426 Abs. 2 StPO (Kostenauflage trotz Freispruch bzw. Einstellung). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Eine Herabsetzung bzw. Verweigerung ist nur zulässig, sofern der beschuldigten Person ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn vorzuwerfen ist und dieses adäquat kausal für Erschwerung bzw. Einleitung des Strafverfahrens war. Mit anderen Worten muss sich eine nicht verurteilte beschuldigten Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten haben. Dies ist zu bejahen, wenn sie im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Obligationenrechts (SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt. In tatsächlicher Hinsicht darf die Strafbehörde die Parteientschädigung nur verweigern, wenn unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände vorliegen (statt vieler zum Ganzen ausführlich und je m.w.H BGer 6B_450/2025 / 6B_466/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.2.1;Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 430 N 9).
E. 4 4.1Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weist in der Teileinstellungsverfügung vom 27. September 2024 den Entschädigungsanspruch des Rechtsvertreters des Beschuldigten nicht explizit ab und thematisiert diesen Umstand auch in ihren Erwägungen nicht (Akten S. 1 ff.). Erst nachdem der Beschwerdeführer Beschwerde eingereicht hatte, legte sie in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2024 dar, weshalb sie beim Erlass der Teileinstellungsverfügung vom 27. September 2024 auf die Zusprache einer Parteientschädigung verzichtet hatte (Akten S. 31 ff.). Zusammenfassend ist ihrer Ansicht nach eine Parteientschädigung zu verweigern, weil sie im Sinne einer «Mischrechnung» trotz Erlass eines Strafbefehls dem Beschwerdeführer gesamthaft also sowohl im Rahmen der Teileinstellungsverfügung als auch im Rahmen des Strafbefehls keine Verfahrenskosten auferlegt hat. Dies sei erlaubt, da sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nur teilweise eingestellt habe und er aufgrund der Teilverurteilung die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig bzw. schuldhaft bewirkt habe. Folglich sei sie befugt gewesen, die Parteientschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern.
4.2Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerade in Anbetracht der fehlenden Begründung und der vorstehenden Ausführungen (oben E. 3 ff.) rechtskonform bzw. überhaupt erlaubt war. Da das Strafgericht das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Urteil ES.[ ] vom 5. November 2025 (Akten S. 41 f.) mittlerweile rechtskräftig eingestellt hat, bleibt für die Argumentation der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keinen Raum mehr, da nunmehr (im Ergebnis) eine vollständige Einstellung vorliegt und keine klare und unbestrittene Umstände bestehen, die eine Verweigerung der Parteientschädigung rechtfertigen (vgl. oben E. 3.3). Gegenteiliges hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt innert gewährter Frist zur ergänzenden Vernehmlassung ebenfalls nicht mehr geltend gemacht.
4.3Gestützt auf das Gesagte ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen und die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen. Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsverteidiger ein Entschädigungsanspruch zusteht bzw. die zustehenden Entschädigungsansprüche betreffend das Vorverfahren durch die durch das Strafgericht ausgesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'208.35 (zzgl. Spesen von CHF 58.50 und MWST von CHF 345.60) bereits abgedeckt sind.
E. 5 ff., 152 ff.) dauerte die Einvernahme ca. eine Stunde und zehn Minuten. Selbst wenn eine Reisezeit von gesamthaft einer Stunde (vgl. § 22 HoR) und eine Vor- bzw. Nachbesprechung berücksichtigt wird, ist der geltend gemachte Aufwand in Anbetracht davon, dass nach Zustellung der Vorladung und vor der Einvernahme bereits ein anderthalbstündiges Klientengespräch stattgefunden hatte um eine Stunde auf drei Stunden zu kürzen.
5.5Insgesamt erscheint ein Zeitaufwand von 21 Stunden und 35 Minuten als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250. einem Honorar von CHF 5'395.80 (ohne Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 437.10 entspricht.
Die geltend gemachten Spesen von CHF 89.30 liegen im Rahmen der kantonalen Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR, die (maximal) 3 % des Honorars beträgt. Folglich sind die Auslagen dem Antrag entsprechend mit CHF 89.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 7.20 zu entschädigen.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demnach eine Entschädigung von CHF 5'485.10 (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 444.30, gesamthaft mithin CHF 5'929.40, zulasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auszurichten.
E. 6 6.1Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, steht ihm eine Parteientschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
6.2Gemäss eingereichter Honorarnote vom 11. Februar 2026 beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von CHF 2'416.65, basierend auf einem Zeitaufwand von neun Stunden und 40 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 250., sowie Auslagen in Höhe von CHF 19.60, beides jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Position 4 (18.10.2024, drei Stunden) nicht das vorliegende Verfahren zum Gegenstand hat, sondern im Zusammenhang mit der Einsprache bzw. dem Gerichtsverfahren steht. Sodann unterscheidet die Honorarnote in einigen Positionen nicht zwischen Einsprache- und Beschwerdeverfahren oder ordnet sie gar nicht zu einem bestimmten Verfahren zu. Das betrifft fünf Positionen (Position 1, 01.10.24, 45 Minuten; Position 2, 02.10.24, zehn Minuten; Position 3, 08.10.24, drei Stunden; Position 5, 05.02.26, 30 Minuten; Position 6, 06.02.26, 15 Minuten).
Deshalb ist der Aufwand entsprechend zu kürzen. Dabei ist die Position, die einzig der Einsprache diente, ersatzlos zu streichen (Position 4 im Umfang von drei Stunden). Die «gemeinsamen» Positionen sind hingegen anteilsmässig zu reduzieren (Position 1, 01.10.24, von 45 Minuten auf 30 Minuten; Position 3, 08.10.24, von drei auf zwei Stunden; Position 5, 05.02.26, von 30 Minuten auf 20 Minuten), was insgesamt einer Kürzung von vier Stunden und 45 Minuten ergibt. Die Positionen 2 und 7, die nicht einem bestimmten Verfahren zugeordnet werden können, umfassen zwei kurze Telefonate im Umfang von zehn bzw. 15 Minuten. Da diese Telefonate innerhalb des vernünftigen Aufwands für das Beschwerdeverfahren liegen, sind diese nicht zu kürzen, zumal es keine sonstigen Besprechungen gab. Position 7 (11.02.26, zwei Stunden), welche einzig die Replik im Beschwerdeverfahren betrifft, ist vollständig zu berücksichtigen.
6.3Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erscheint ein Zeitaufwand von fünf Stunden und 15 Minuten als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250. einer Entschädigung von CHF 1'312.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 106.30, entspricht.
Der Auslagenersatz von CHF 19.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 1.60, ist antragsgemäss zu entrichten (vgl. § 23 Abs. 1 HoR; oben E. 5.5).
Somit ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'332.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 107.40, total also CHF 1'439.50, auszurichten.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werden für das Vorverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'395.80 und eine Auslagenentschädigung von CHF 89.30 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 444.30, insgesamt somit CHF 5'929.40, zulasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugesprochen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'312.50 und eine Auslagenentschädigung von CHF 19.60 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 107.40, insgesamt somit CHF 1'439.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Marc Oser MLaw Ariana de la Cruz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.123
ENTSCHEID
vom11. Mai 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Michael Kunz, Advokat,
Schulgasse 8, 4455 Zunzgen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Beschwerdegegnerin 2
[...] Privatklägerin
vertreten durch MLaw Laura Manz, Advokatin,
Henric Petri-Str. 35, Postfach 257, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. September 2024 (VT.[ ])
betreffend Parteientschädigung bei Teileinstellung
Sachverhalt
Die B____ (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch MLaw Laura Manz, Advokatin, erstatte mit Eingabe vom 28. September 2023 schriftlich Anzeige gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und konstituierte sich dabei bereits sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt als Privatklägerin. Die Privatklägerin hatte für einen Covid-19-Kredit, welchen die [...] zuhanden der [...] bzw. dem Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigtem Geschäftsführer und Gesellschafter des vorgenannten Unternehmens gewährt hatte, gebürgt. Im Wesentlichen warf die Privatklägerin dem Beschwerdeführer vor, er habe den gewährten Covid-19-Kredit missbräuchlich bezogen und unrechtmässig verwendet. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Verfahrensnummer: VT.[ ]).
Mit Schlussankündigung vom 22. August 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Michael Kunz, Advokat, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und stellte eine Teileinstellung betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung mangels hinreichender Beweise der Täterschaft sowie einen Strafbefehl wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz in Aussicht. Allfällige Beweisanträge seien bis zum 13. September 2024 zu stellen. In einem weiteren Schreiben vom 24. August 2024 setzte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Privatklägerin ebenfalls bis zum 13. September 2024 Frist, ihre Honorarnote einzureichen bzw. die Parteientschädigung zu beantragen. Mit Schreiben vom 6. September 2024 machte die Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'221.07 (inkl. MWST und Auslagen) sowie eine Zivilforderung in Höhe von CHF 208'047.85 geltend. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt forderte den Beschwerdeführer hingegen nicht auf, eine Honorarnote oder Ähnliches einzureichen.
Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz zu einer Busse von CHF 2'000. und verpflichtete ihn, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'221.07 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten gingen infolge Teileinstellung zulasten des Staates und die Zivilforderung der Privatklägerin wurden auf den Zivilweg verwiesen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache.
Mit Verfügung vom 27. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der übrigen Delikte ein. Wie auch im Strafbefehlsverfahren gingen die Verfahrenskosten zulasten des Staates und die Zivilansprüche der Privatklägerin wurden auf den Zivilweg verwiesen. Wohingegen der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung erhielt, wurde der Privatklägerin in Ziffer 4 «aufgrund des parallel ergehenden Strafbefehls» eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'227.07 zulasten des Beschwerdeführers zugesprochen.
Gegen diese Teileinstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (Posteingang: 9. Oktober 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer in der Hauptsache, es sei ihm eine Parteientschädigung (für das Vorverfahren) von CHF 7'480.80 (inkl. Auslagen von CHF 89.30) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 599.55 zuzusprechen und es sei die Ziffer 4 der Verfügung vom 27. September 2024 aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Im Sinne eines Verfahrensantrag verlangte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend den Strafbefehl vom 27. September 2024.
Der Verfahrensleiter stellte die Beschwerde mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Privatklägerin zu, wobei ersterer die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich vernehmen zu lassen. Innert erstreckter Frist nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 11. November 2024 (Posteingang: 15. November 2024) Stellung und schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sprach sich jedoch für die beantragte Sistierung aus. Nachdem der Verfahrensleiter der Privatklägerin zur allfälligen ergänzenden Vernehmlassung Frist setzte, teilte sie mit Eingabe vom
5. Dezember 2024 (Posteingang: 6. Dezember 2024) mit, dass sie keine Einwände gegen eine Sistierung erhebe, äusserte sich jedoch nicht in der Sache. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 sistierte der Verfahrensleiter das Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einsprache gegen den Strafbefehl.
Mit rechtskräftigem Urteil ES.[...] vom 5. November 2025 stellte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Strafgericht) das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes ein. Die Parteientschädigung der Privatklägerin wurde abgewiesen und deren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und sein Rechtsvertreter erhielt eine Parteientschädigung von CHF 4'208.35 (zzgl. Spesen von CHF 58.50 und MWST von CHF 345.60).
Aufgrund rechtskräftiger Erledigung der Einsprache hob der Verfahrensleiter die Sistierung mit Verfügung vom 7. Januar 2026 auf. Gleichzeitig setzte er der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Privatklägerin Frist, zum rechtskräftigen Urteil Stellung zu nehmen. Beide verzichteten im Ergebnis auf eine Vernehmlassung, wobei die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2026 (Posteingang: 26. Januar 2026) dies förmlich mitteilte. Mit Eingabe vom
13. Februar 2026 (Posteingang: 16. Februar 2026) replizierte der Beschwerdeführer, welche der Verfahrensleiter den übrigen Parteien zur Kenntnis mit Verfügung vom 16. Februar 2026 zustellte.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der Akten der Verfahren VT.[ ] und ES.[ ], ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tage mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, wobei dieses praktisch und aktuell sein muss (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m. w. H., in: Pra 2018 Nr. 152). Mit anderen Worten muss das rechtlich geschützte Interesse sowohl zum Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides als auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegen (vgl. BGE 137 I 296 E 4.2, in: Pra 2012 Nr. 25; BGer 7B_153/2025 vom 2. April 2025 E. 1.2.1;Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7;Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 13).
1.2.2Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 3 seiner Beschwerde beantragt (Akten S. 7), es sei die Ziffer 4 der Teileinstellungsverfügung vom 27. September 2024 aufzuheben (vgl. Akten S. 1), ist diesbezüglich das aktuelle und praktische Interesse aus folgendem Grund zu verneinen:
Gemäss jener Ziffer 4 hat der Beschwerdeführer der Privatklägerin «aufgrund des parallel ergehenden Strafbefehls» eine Parteientschädigung von CHF 1'221.07 zu bezahlen (Akten S. 1). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach aber mit Strafbefehl vom 27. September 2024 der Privatklägerin (ebenfalls) eine Parteientschädigung von CHF 1'221.07 zulasten des Beschwerdeführers zu (Akten VT.[ ] S. 202 bzw. Akten S. 16). Würde einzig auf den Wortlaut abgestellt, wäre der Privatklägerin die Parteientschädigung doppelt geschuldet, obwohl sich nach Kostennote vom 6. September 2024 das beantragte Honorar auf das gesamte bzw. zusammen geführte Vorverfahren bezieht und nicht nach Delikten differenziert (Akten VT.[ ] S. 27, vgl. auch S. 25 f.). Dies würde zu einer nicht erlaubten Überentschädigung führen. Wie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2024 jedoch festhält (Akten S. 32 f.), war dies nicht beabsichtigt. Vielmehr wollte sie mit Ziffer 4 der Teileinstellungsverfügung vom 27. September 2024 auf die im Strafbefehl vom 27. September 2024 zulasten des Beschwerdeführers zugesprochene Parteientschädigung der Privatklägerin verweisen; die Ziffer 4 war somit lediglich deklaratorisch. Insofern ist die in der Teileinstellungsverfügung vom 27. September 2024 gewählte Formulierung missverständlich.
Da das Strafgericht mit Urteil ES.[ ] vom 5. November 2025 (Akten S. 41 f.) die von der Privatklägerin für das Vor- und Hauptverfahren geforderte Entschädigung rechtskräftig abgewiesen hat, steht die daraus folgende Unabänderlichkeit (vgl. Art. 437 StPO;Sprenger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 437 StPO N 4 ff.) einer erneuten materiellen Prüfung der Parteientschädigung der Privatklägerin entgegen. Folglich ist diesbezüglich das aktuelle und praktische Interesse zu verneinen, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
1.2.3Hinsichtlich der sonstigen Rechtsbegehren ist das rechtlich geschützte Interesse bzw. die Beschwerdelegitimation zu bejahen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (als Beschuldigter) legitimiert ist, den Entscheid über die Entschädigung der Wahlverteidigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anzufechten. Art. 429 Abs. 3 StPO begründet eine zusätzliche, aber nicht ausschliessliche Beschwerdebefugnis der Wahlverteidigung (vgl. dazu ausführlich BGE 151 IV 84).
1.3Im Übrigen ist auf die sonst frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO) eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.Gemäss Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, ihm bzw. seinem Verteidiger eine Parteientschädigung von CHF 7'480.80 (inkl. Auslagen von CHF 89.30) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 599.55 (für das Vorverfahren) zuzusprechen. Eingangs ist (nochmals) festzuhalten, dass einzig dieser Anspruch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.
3.
3.1Art. 429 StPO regelt die Ansprüche der beschuldigten Person, wenn diese ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Massgeblich ist Art. 429 StPO in seiner aktuellen, per 1. Januar 2024 revidierten Fassung (Art. 448 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 151 IV 84 E. 2.2).
3.2Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern deren Beizug aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwandes in Anbetracht der Umstände als angemessen erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1, in: Pra 2016 Nr. 76; BGer 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2; AGE BES.2023.62 vom 14. Juli 2023 E. 3.1). Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach kantonalem Recht bzw. dem kantonalen Anwaltstarif (statt vieler BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, in: Pra 2017 Nr. 55). Grundsätzlich sind sämtliche Verteidigungskosten zu entschädigen, die in Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit des Falls gerechtfertigt waren (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, in: Pra 2017 Nr. 55;Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 15 m.w.H.; vgl. auch BGer 6B_582/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.3.2). Allfällige Kürzungen sind zu begründen (statt vieler BGer 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.2, 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1; AGE BES.2023.62 vom 14. Juli 2023 E. 3.1). Wesentliche Nebenkosten bzw. notwendige Auslagen der Verteidigung (bspw. Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen, Verpflegung, Unterkunft, etc.) sowie die Mehrwertsteuer sind ebenfalls von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO umfasst (AGE BES.2023.62 vom 14. Juli 2023 E. 3.1;Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17). Nach Art. 429 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen und ist deshalb (zumindest) verpflichtet, die Parteien anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (statt vieler BGE 146 IV 332 E. 1.3).
3.3Nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde unter anderem die Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Ob im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich analog Art. 426 Abs. 2 StPO (Kostenauflage trotz Freispruch bzw. Einstellung). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Eine Herabsetzung bzw. Verweigerung ist nur zulässig, sofern der beschuldigten Person ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn vorzuwerfen ist und dieses adäquat kausal für Erschwerung bzw. Einleitung des Strafverfahrens war. Mit anderen Worten muss sich eine nicht verurteilte beschuldigten Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten haben. Dies ist zu bejahen, wenn sie im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Obligationenrechts (SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt. In tatsächlicher Hinsicht darf die Strafbehörde die Parteientschädigung nur verweigern, wenn unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände vorliegen (statt vieler zum Ganzen ausführlich und je m.w.H BGer 6B_450/2025 / 6B_466/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.2.1;Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 430 N 9).
4.
4.1Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weist in der Teileinstellungsverfügung vom 27. September 2024 den Entschädigungsanspruch des Rechtsvertreters des Beschuldigten nicht explizit ab und thematisiert diesen Umstand auch in ihren Erwägungen nicht (Akten S. 1 ff.). Erst nachdem der Beschwerdeführer Beschwerde eingereicht hatte, legte sie in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2024 dar, weshalb sie beim Erlass der Teileinstellungsverfügung vom 27. September 2024 auf die Zusprache einer Parteientschädigung verzichtet hatte (Akten S. 31 ff.). Zusammenfassend ist ihrer Ansicht nach eine Parteientschädigung zu verweigern, weil sie im Sinne einer «Mischrechnung» trotz Erlass eines Strafbefehls dem Beschwerdeführer gesamthaft also sowohl im Rahmen der Teileinstellungsverfügung als auch im Rahmen des Strafbefehls keine Verfahrenskosten auferlegt hat. Dies sei erlaubt, da sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nur teilweise eingestellt habe und er aufgrund der Teilverurteilung die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig bzw. schuldhaft bewirkt habe. Folglich sei sie befugt gewesen, die Parteientschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern.
4.2Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerade in Anbetracht der fehlenden Begründung und der vorstehenden Ausführungen (oben E. 3 ff.) rechtskonform bzw. überhaupt erlaubt war. Da das Strafgericht das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Urteil ES.[ ] vom 5. November 2025 (Akten S. 41 f.) mittlerweile rechtskräftig eingestellt hat, bleibt für die Argumentation der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keinen Raum mehr, da nunmehr (im Ergebnis) eine vollständige Einstellung vorliegt und keine klare und unbestrittene Umstände bestehen, die eine Verweigerung der Parteientschädigung rechtfertigen (vgl. oben E. 3.3). Gegenteiliges hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt innert gewährter Frist zur ergänzenden Vernehmlassung ebenfalls nicht mehr geltend gemacht.
4.3Gestützt auf das Gesagte ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen und die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen. Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsverteidiger ein Entschädigungsanspruch zusteht bzw. die zustehenden Entschädigungsansprüche betreffend das Vorverfahren durch die durch das Strafgericht ausgesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'208.35 (zzgl. Spesen von CHF 58.50 und MWST von CHF 345.60) bereits abgedeckt sind.
5.
5.1Der Beschwerdeführer hat vor Abschluss des Vorverfahrens mangels Aufforderung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (wozu sie wie bereits unter E. 3.2 in fine dargelegt gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO eigentlich verpflichtet gewesen wäre) keine Honorarnote eingereicht, weshalb für die Bestimmung der Entschädigungshöhe auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Honorarnote abzustellen ist (Akten S. 20).
5.2Eingangs ist zu erwähnen, dass sich der im Rahmen des Gerichtsverfahrens ES.[ ] anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. November 2025 eingereichten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 9) Honorarnote vom 5. November 2025 entnehmen lässt, die durch das Gericht zugesprochene Parteientschädigung enthalte keine Positionen, die mit dem Vorverfahren zusammenhängen. Sie betreffen ausschliesslich das Hauptverfahren und überschneiden sich folglich nicht mit den Positionen der hier massgeblichen Honorarnote (vgl. Akten S. 20; oben E. 5.1). Dementsprechend ist zu prüfen, ob die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von CHF 7'480.80 (inkl. Auslagen von CHF 89.30) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 599.55 für das Vorverfahren angemessen war.
5.3Nach § 14 in Verbindung mit § 1 des Honorarreglements (HoR, SG 154.100) beurteilt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Zeitaufwand gemäss § 19 Abs. 1 HoR. Aus der der Beschwerde beigelegten Honorarnote geht hervor, dass der Verteidiger mit einem Aufwand von CHF 250. pro Stunde abgerechnet hat, was dem praxisgemässen Ansatz entspricht. Mithin bleibt nur zu beurteilen, ob der Zeitaufwand von insgesamt 29 Stunden und 15 Minuten im Hinblick auf die Komplexität und Schwierigkeit des Falls gerechtfertigt war.
5.4Nach Durchsicht der Vorakten zeigen sich einige Positionen als übersetzt bzw. sind unmassgeblich für die Entschädigung im Vorverfahren:
Sämtliche Positionen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beschwerde geltend macht, sind bei der Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen (dazu unten E. 6 ff.), zumal eine doppelte Abrechnung nicht erlaubt ist. Aufgrund der wirtschaftsstrafrechtlichen Natur des Verfahrens bzw. der Delikte umfassen die Vorakten mehrere hundert Seiten, gewisse Akten wurden doppelt abgelegt. Infolgedessen nimmt das Aktenstudium in derartigen Fällen längere Zeit in Anspruch, sodass das initiale Akten- und Rechtsstudium im Umfang von sechs Stunden nicht zu beanstanden ist. Hingegen finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, weswegen Klientengespräche von insgesamt sieben Stunden und 30 Minuten erforderlich gewesen sein sollten. Weshalb die Besprechungen im März und im April, die wohl der Ausfertigung der Stellungnahme vom 25. April 2024 dienten, im Umfang von sechs Stunden (je drei Stunden) notwendig waren, ist nicht nachvollziehbar. Gesamthaft erscheint ein Aufwand von fünf Stunden und 30 Minuten als angemessen. Ebenfalls übersetzt ist der für die Fertigstellung einer knapp vierseitigen Stellungnahme geltend gemachte Aufwand von sieben Stunden und 45 Minuten. Vielmehr ist der Zeitaufwand mit vier Stunden zu bemessen. Zuletzt ist der Aufwand für die Einvernahme des Beschwerdeführers von insgesamt vier Stunden nicht verhältnismässig. Gemäss Vorakten (Akten VT.[ ] S. 5 ff., 152 ff.) dauerte die Einvernahme ca. eine Stunde und zehn Minuten. Selbst wenn eine Reisezeit von gesamthaft einer Stunde (vgl. § 22 HoR) und eine Vor- bzw. Nachbesprechung berücksichtigt wird, ist der geltend gemachte Aufwand in Anbetracht davon, dass nach Zustellung der Vorladung und vor der Einvernahme bereits ein anderthalbstündiges Klientengespräch stattgefunden hatte um eine Stunde auf drei Stunden zu kürzen.
5.5Insgesamt erscheint ein Zeitaufwand von 21 Stunden und 35 Minuten als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250. einem Honorar von CHF 5'395.80 (ohne Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 437.10 entspricht.
Die geltend gemachten Spesen von CHF 89.30 liegen im Rahmen der kantonalen Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR, die (maximal) 3 % des Honorars beträgt. Folglich sind die Auslagen dem Antrag entsprechend mit CHF 89.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 7.20 zu entschädigen.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demnach eine Entschädigung von CHF 5'485.10 (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 444.30, gesamthaft mithin CHF 5'929.40, zulasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auszurichten.
6.
6.1Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, steht ihm eine Parteientschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
6.2Gemäss eingereichter Honorarnote vom 11. Februar 2026 beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von CHF 2'416.65, basierend auf einem Zeitaufwand von neun Stunden und 40 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 250., sowie Auslagen in Höhe von CHF 19.60, beides jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Position 4 (18.10.2024, drei Stunden) nicht das vorliegende Verfahren zum Gegenstand hat, sondern im Zusammenhang mit der Einsprache bzw. dem Gerichtsverfahren steht. Sodann unterscheidet die Honorarnote in einigen Positionen nicht zwischen Einsprache- und Beschwerdeverfahren oder ordnet sie gar nicht zu einem bestimmten Verfahren zu. Das betrifft fünf Positionen (Position 1, 01.10.24, 45 Minuten; Position 2, 02.10.24, zehn Minuten; Position 3, 08.10.24, drei Stunden; Position 5, 05.02.26, 30 Minuten; Position 6, 06.02.26, 15 Minuten).
Deshalb ist der Aufwand entsprechend zu kürzen. Dabei ist die Position, die einzig der Einsprache diente, ersatzlos zu streichen (Position 4 im Umfang von drei Stunden). Die «gemeinsamen» Positionen sind hingegen anteilsmässig zu reduzieren (Position 1, 01.10.24, von 45 Minuten auf 30 Minuten; Position 3, 08.10.24, von drei auf zwei Stunden; Position 5, 05.02.26, von 30 Minuten auf 20 Minuten), was insgesamt einer Kürzung von vier Stunden und 45 Minuten ergibt. Die Positionen 2 und 7, die nicht einem bestimmten Verfahren zugeordnet werden können, umfassen zwei kurze Telefonate im Umfang von zehn bzw. 15 Minuten. Da diese Telefonate innerhalb des vernünftigen Aufwands für das Beschwerdeverfahren liegen, sind diese nicht zu kürzen, zumal es keine sonstigen Besprechungen gab. Position 7 (11.02.26, zwei Stunden), welche einzig die Replik im Beschwerdeverfahren betrifft, ist vollständig zu berücksichtigen.
6.3Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erscheint ein Zeitaufwand von fünf Stunden und 15 Minuten als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250. einer Entschädigung von CHF 1'312.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 106.30, entspricht.
Der Auslagenersatz von CHF 19.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 1.60, ist antragsgemäss zu entrichten (vgl. § 23 Abs. 1 HoR; oben E. 5.5).
Somit ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'332.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 107.40, total also CHF 1'439.50, auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werden für das Vorverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'395.80 und eine Auslagenentschädigung von CHF 89.30 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 444.30, insgesamt somit CHF 5'929.40, zulasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'312.50 und eine Auslagenentschädigung von CHF 19.60 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 107.40, insgesamt somit CHF 1'439.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Ariana de la Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.