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BES.2024.106

Adressangaben bei Vorladung von aktiven und ehemaligen Polizisten als Zeugen oder Auskunftspersonen

Basel-Stadt · 2024-11-22 · Deutsch BS
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Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.106

ENTSCHEID

vom 22. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in StrafsachenBeschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. August 2024

betreffend die Adressangaben bei Vorladung von aktiven und ehemali-

gen Polizisten als Zeugen oder Auskunftspersonen

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der strafgerichtlichen Akten ES.2024.204 ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

1.2Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Patrick Schmid

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.