Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.106
ENTSCHEID
vom 22. November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in StrafsachenBeschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. August 2024
betreffend die Adressangaben bei Vorladung von aktiven und ehemali-
gen Polizisten als Zeugen oder Auskunftspersonen
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der strafgerichtlichen Akten ES.2024.204 ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.2Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Patrick Schmid
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.