opencaselaw.ch

BES.2023.112

Verwahrung

Basel-Stadt · 2024-03-24 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.3Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft haben mit Eingabe vom 21. bzw.

30. August 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

E. 3 3.4Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme ist auszuführen, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um dem Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung angedeihen zu lassen. So wurde dem Beschwerdeführer mittels Entscheiden des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht BES.2016.170 vom 23. Juni 2017 und BES.2019.81 vom 19. September 2019 die Dauer der jeweiligen Massnahmeverlängerung verkürzt. Damit wurde unter anderem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer Chancen gewährt. Sodann hiess das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht seinen Rekurs gegen die verweigerte Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug mit Entscheid VD.2020.44 vom 15. Juli 2020 gut, was zur Verlegung ins MZ E____ führte. Anschliessend erwog das Beschwerdegericht, dass die Störung des Beschwerdeführers nicht leicht zu behandeln ist und die Behandlung zahlreiche Entwicklungsschritte voraussetzt, die dem Beschwerdeführer nicht immer leichtfallen (AGE BES.2021.26 vom 30. Juni 2021 E. 3.5).

Zweifellos sind die Institutionen im Massnahmenvollzug an ihre Grenzen gestossen, gerade auch wegen der anspruchsvollen Ausgangslage und der nicht leicht zu behandelnden Störung des Beschwerdeführers. Dieses Dilemma kommt etwa im Therapiebericht vom

9. November 2023 zum Ausdruck welcher eine themenbezogene therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer weiterhin für möglich hält, aber auch darauf hinweist, dass eine solche Therapiesituation im bereits sehr langdauernden Vollzugsverlauf schon in der Vergangenheit erreicht worden ist, ohne dass sich in der weiteren Behandlung in einem offenen Setting die positive Entwicklung fortsetzte. Im Führungsbericht vom 15. November 2023 werden wiederholt kritische Verhaltensmuster aufgezeigt, weshalb von einer wenig nachhaltigen Veränderungshaltung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Er habe nach all seinen gewonnenen Erfahrungen sein grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber Frauen grundsätzlich nicht verändern können. Angesichts der vorliegend drohenden Delikte und dem Scheitern der Massnahme gibt es tatsächlich kein milderes Mittel mehr als die Verwahrung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Nur so kann derzeit dem hohen Risiko eines Rückfalls schwerwiegender Sexualstraftaten begegnet werden.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würde. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. Die amtliche Verteidigung hat einen Aufwand von 21:20 Stunden und Auslagen von CHF 106.85 geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Alle Aufwendungen fallen ins Jahr 2023 und werden zum entsprechenden Mehrwertsteuersatz von 7,7 % abgerechnet.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 106.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 336.75, somit total CHF 4'710.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2023.112

ENTSCHEID

vom 24. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn,

Postfach 114, 4543 Deitingen

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Strafgerichts

vom 28. Juni 2023

betreffend Verwahrung

Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.3Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft haben mit Eingabe vom 21. bzw.

30. August 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

2.

3.

3.4Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme ist auszuführen, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um dem Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung angedeihen zu lassen. So wurde dem Beschwerdeführer mittels Entscheiden des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht BES.2016.170 vom 23. Juni 2017 und BES.2019.81 vom 19. September 2019 die Dauer der jeweiligen Massnahmeverlängerung verkürzt. Damit wurde unter anderem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer Chancen gewährt. Sodann hiess das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht seinen Rekurs gegen die verweigerte Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug mit Entscheid VD.2020.44 vom 15. Juli 2020 gut, was zur Verlegung ins MZ E____ führte. Anschliessend erwog das Beschwerdegericht, dass die Störung des Beschwerdeführers nicht leicht zu behandeln ist und die Behandlung zahlreiche Entwicklungsschritte voraussetzt, die dem Beschwerdeführer nicht immer leichtfallen (AGE BES.2021.26 vom 30. Juni 2021 E. 3.5).

Zweifellos sind die Institutionen im Massnahmenvollzug an ihre Grenzen gestossen, gerade auch wegen der anspruchsvollen Ausgangslage und der nicht leicht zu behandelnden Störung des Beschwerdeführers. Dieses Dilemma kommt etwa im Therapiebericht vom

9. November 2023 zum Ausdruck welcher eine themenbezogene therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer weiterhin für möglich hält, aber auch darauf hinweist, dass eine solche Therapiesituation im bereits sehr langdauernden Vollzugsverlauf schon in der Vergangenheit erreicht worden ist, ohne dass sich in der weiteren Behandlung in einem offenen Setting die positive Entwicklung fortsetzte. Im Führungsbericht vom 15. November 2023 werden wiederholt kritische Verhaltensmuster aufgezeigt, weshalb von einer wenig nachhaltigen Veränderungshaltung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Er habe nach all seinen gewonnenen Erfahrungen sein grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber Frauen grundsätzlich nicht verändern können. Angesichts der vorliegend drohenden Delikte und dem Scheitern der Massnahme gibt es tatsächlich kein milderes Mittel mehr als die Verwahrung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Nur so kann derzeit dem hohen Risiko eines Rückfalls schwerwiegender Sexualstraftaten begegnet werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würde. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. Die amtliche Verteidigung hat einen Aufwand von 21:20 Stunden und Auslagen von CHF 106.85 geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Alle Aufwendungen fallen ins Jahr 2023 und werden zum entsprechenden Mehrwertsteuersatz von 7,7 % abgerechnet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 106.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 336.75, somit total CHF 4'710.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.