Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn TagenBeschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.
1.2Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).
2.
3.
3.1Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit oder «offensichtlich fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.1 S. 226).
4.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn TagenBeschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.
1.2Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).
E. 3 3.1Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit oder «offensichtlich fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.1 S. 226).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2023.104
ENTSCHEID
vom 7. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Amt für SozialbeiträgeBeschwerdeführer
Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____Beschwerdegegnerin
[...]Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. Mai 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn TagenBeschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.
1.2Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).
2.
3.
3.1Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit oder «offensichtlich fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.1 S. 226).
4.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.