Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.
1.2Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).
2.
3.
3.1Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eineNichtanhandnahmeoder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Nichtanhandnahmeverfügungen dürfen nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Vogelsang, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 310 N 8;Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 310 N 3). Ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von lit. a, bei dessen Fehlen eine Nichtanhandnahme auszusprechen ist (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 N 9;Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 3). Nach dem vorerwähnten Grundsatz der rechtlichen Klarheit setzt dies allerdings voraus, dass die Anzeige klarerweise ein Antragsdelikt betrifft, was vorliegend gerade nicht zutrifft.
4.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
E. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.
1.2Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).
E. 3 3.1Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eineNichtanhandnahmeoder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Nichtanhandnahmeverfügungen dürfen nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Vogelsang, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 310 N 8;Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 310 N 3). Ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von lit. a, bei dessen Fehlen eine Nichtanhandnahme auszusprechen ist (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 N 9;Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 3). Nach dem vorerwähnten Grundsatz der rechtlichen Klarheit setzt dies allerdings voraus, dass die Anzeige klarerweise ein Antragsdelikt betrifft, was vorliegend gerade nicht zutrifft.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2023.102
ENTSCHEID
vom 7. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Amt für SozialbeiträgeBeschwerdeführer
Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____Beschwerdegegnerin
[ ]Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. Mai 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.
1.2Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).
2.
3.
3.1Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eineNichtanhandnahmeoder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Nichtanhandnahmeverfügungen dürfen nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Vogelsang, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 310 N 8;Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 310 N 3). Ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von lit. a, bei dessen Fehlen eine Nichtanhandnahme auszusprechen ist (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 N 9;Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 3). Nach dem vorerwähnten Grundsatz der rechtlichen Klarheit setzt dies allerdings voraus, dass die Anzeige klarerweise ein Antragsdelikt betrifft, was vorliegend gerade nicht zutrifft.
4.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.