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BES.2023.101

Verfahrenseinstellung

Basel-Stadt · 2024-02-07 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn TagenBeschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.

1.2Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 ging am 6. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).

1.3Allerdings bestreitet die Staatsanwaltschaft die Parteistellung des ASB im Beschwerdeverfahren. Sobald feststehe, dass der beanzeigte Sachverhalt den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht erfülle, sei das Amt nicht weiter als Partei im Verfahren zu führen (Vernehmlassung S. 2). Da vorliegend die angefochtene Einstellungsverfügung einzig den Straftatbestand des mehrfachen geringfügigen Betrugs betreffe und Art. 148a StGB nicht zur Anwendung gelange, sei das ASB nicht zur Beschwerde legitimiert.

Demgegenüber stellt sich das ASB auf den Standpunkt, dass Art. 148a StGB im Verhältnis zum Betrug nach Art. 146 StGB als Auffangtatbestand konzipiert sei und mit diesem derart zusammenhänge, dass die Parteistellung des Versicherungsträgers auch insoweit gegeben sei. Überdies zeige die Entstehungsgeschichte der Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR830.1), dass die dort genannten Straftatbestände (wie Art. 148a StGB) exemplifizierenden Charakter hätten.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass dem ASB als Versicherungsträger in Anwendung von Art. 79 Abs. 2 ATSG undArt. 104 Abs. 2 StPOParteistellung zukommt. Wird ihm die Parteirolle im Strafverfahren verweigert, so kann der Versicherungsträger gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erheben (Weiss, Sozialversicherungsträger als Privatklägerschaft, in: forumpoenale 6/2022 S. 436, 440). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des ASB ist demnach einzutreten.

2.

2.2Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei wegen der monatlichen Auszahlungsweise nicht auf den Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen abzustellen. Der jeweils monatlich zu viel bezahlte Betrag liege unter CHF 300.–. Es könne dem Beschuldigten auch nicht ein auf einen höheren Betrag gerichteter Vorsatz zur Last gelegt werden, da der gesamte Wert seiner rund 30 Liegenschaften nie vollständig habe beziffert werden können. Daher handle es sich um geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172terAbs. 1 StGB, welche gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren verjährten. Die zuletzt am 29. Februar 2020 begangene Handlung sei somit bereits verjährt.

2.3Demgegenüber wendet das ASB ein, es sei nicht möglich, die in der Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit entwickelten Kriterien für den Deliktsbetrag auf die Frage der Geringfügigkeit eines Vermögensdelikts zu beziehen. Überdies habe der Beschuldigte seine Liegenschaften gegenüber dem ASB jahrelang verschwiegen. Als er dann mit dem Vorwurf des Verschweigens konfrontiert worden sei, habe er den Liegenschaftsbesitz geleugnet und die Liegenschaftsanteile verschenkt. Unter diesen Umständen sei eine Beschränkung seines Vorsatzes auf eine Summe von maximal CHF 300.– nicht haltbar.

3.

3.1Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit oder «offensichtlich fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.1 S. 226).

4.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn TagenBeschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.

1.2Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 ging am 6. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).

1.3Allerdings bestreitet die Staatsanwaltschaft die Parteistellung des ASB im Beschwerdeverfahren. Sobald feststehe, dass der beanzeigte Sachverhalt den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht erfülle, sei das Amt nicht weiter als Partei im Verfahren zu führen (Vernehmlassung S. 2). Da vorliegend die angefochtene Einstellungsverfügung einzig den Straftatbestand des mehrfachen geringfügigen Betrugs betreffe und Art. 148a StGB nicht zur Anwendung gelange, sei das ASB nicht zur Beschwerde legitimiert.

Demgegenüber stellt sich das ASB auf den Standpunkt, dass Art. 148a StGB im Verhältnis zum Betrug nach Art. 146 StGB als Auffangtatbestand konzipiert sei und mit diesem derart zusammenhänge, dass die Parteistellung des Versicherungsträgers auch insoweit gegeben sei. Überdies zeige die Entstehungsgeschichte der Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR830.1), dass die dort genannten Straftatbestände (wie Art. 148a StGB) exemplifizierenden Charakter hätten.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass dem ASB als Versicherungsträger in Anwendung von Art. 79 Abs. 2 ATSG undArt. 104 Abs. 2 StPOParteistellung zukommt. Wird ihm die Parteirolle im Strafverfahren verweigert, so kann der Versicherungsträger gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erheben (Weiss, Sozialversicherungsträger als Privatklägerschaft, in: forumpoenale 6/2022 S. 436, 440). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des ASB ist demnach einzutreten.

E. 2 2.2Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei wegen der monatlichen Auszahlungsweise nicht auf den Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen abzustellen. Der jeweils monatlich zu viel bezahlte Betrag liege unter CHF 300.–. Es könne dem Beschuldigten auch nicht ein auf einen höheren Betrag gerichteter Vorsatz zur Last gelegt werden, da der gesamte Wert seiner rund 30 Liegenschaften nie vollständig habe beziffert werden können. Daher handle es sich um geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172terAbs. 1 StGB, welche gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren verjährten. Die zuletzt am 29. Februar 2020 begangene Handlung sei somit bereits verjährt.

2.3Demgegenüber wendet das ASB ein, es sei nicht möglich, die in der Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit entwickelten Kriterien für den Deliktsbetrag auf die Frage der Geringfügigkeit eines Vermögensdelikts zu beziehen. Überdies habe der Beschuldigte seine Liegenschaften gegenüber dem ASB jahrelang verschwiegen. Als er dann mit dem Vorwurf des Verschweigens konfrontiert worden sei, habe er den Liegenschaftsbesitz geleugnet und die Liegenschaftsanteile verschenkt. Unter diesen Umständen sei eine Beschränkung seines Vorsatzes auf eine Summe von maximal CHF 300.– nicht haltbar.

E. 3 3.1Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit oder «offensichtlich fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.1 S. 226).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2023.101

ENTSCHEID

vom 7. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Amt für SozialbeiträgeBeschwerdeführer

Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____Beschwerdegegner

[...]Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Mai 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Erwägungen

1.

1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn TagenBeschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.

1.2Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 ging am 6. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).

1.3Allerdings bestreitet die Staatsanwaltschaft die Parteistellung des ASB im Beschwerdeverfahren. Sobald feststehe, dass der beanzeigte Sachverhalt den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht erfülle, sei das Amt nicht weiter als Partei im Verfahren zu führen (Vernehmlassung S. 2). Da vorliegend die angefochtene Einstellungsverfügung einzig den Straftatbestand des mehrfachen geringfügigen Betrugs betreffe und Art. 148a StGB nicht zur Anwendung gelange, sei das ASB nicht zur Beschwerde legitimiert.

Demgegenüber stellt sich das ASB auf den Standpunkt, dass Art. 148a StGB im Verhältnis zum Betrug nach Art. 146 StGB als Auffangtatbestand konzipiert sei und mit diesem derart zusammenhänge, dass die Parteistellung des Versicherungsträgers auch insoweit gegeben sei. Überdies zeige die Entstehungsgeschichte der Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR830.1), dass die dort genannten Straftatbestände (wie Art. 148a StGB) exemplifizierenden Charakter hätten.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass dem ASB als Versicherungsträger in Anwendung von Art. 79 Abs. 2 ATSG undArt. 104 Abs. 2 StPOParteistellung zukommt. Wird ihm die Parteirolle im Strafverfahren verweigert, so kann der Versicherungsträger gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erheben (Weiss, Sozialversicherungsträger als Privatklägerschaft, in: forumpoenale 6/2022 S. 436, 440). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des ASB ist demnach einzutreten.

2.

2.2Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei wegen der monatlichen Auszahlungsweise nicht auf den Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen abzustellen. Der jeweils monatlich zu viel bezahlte Betrag liege unter CHF 300.–. Es könne dem Beschuldigten auch nicht ein auf einen höheren Betrag gerichteter Vorsatz zur Last gelegt werden, da der gesamte Wert seiner rund 30 Liegenschaften nie vollständig habe beziffert werden können. Daher handle es sich um geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172terAbs. 1 StGB, welche gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren verjährten. Die zuletzt am 29. Februar 2020 begangene Handlung sei somit bereits verjährt.

2.3Demgegenüber wendet das ASB ein, es sei nicht möglich, die in der Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit entwickelten Kriterien für den Deliktsbetrag auf die Frage der Geringfügigkeit eines Vermögensdelikts zu beziehen. Überdies habe der Beschuldigte seine Liegenschaften gegenüber dem ASB jahrelang verschwiegen. Als er dann mit dem Vorwurf des Verschweigens konfrontiert worden sei, habe er den Liegenschaftsbesitz geleugnet und die Liegenschaftsanteile verschenkt. Unter diesen Umständen sei eine Beschränkung seines Vorsatzes auf eine Summe von maximal CHF 300.– nicht haltbar.

3.

3.1Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit oder «offensichtlich fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.1 S. 226).

4.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.