Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) reichte im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 16. September 2022 Strafanzeige gegen den Basler Notar B____ sowie die Herren [...] und [...] ein. Die Staatsanwaltschaft antwortete ihr mit Schreiben vom 21. September 2022, dass sich der Sachverhaltsdarstellung und den eigereichten Beilagen keine strafbaren Handlungen der beanzeigten Personen entnehmen liessen, setzte ihr Frist zur Ergänzung der Anzeigesachverhalte und empfahl die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Die Frist wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022 «letztmals» bis zum 27. Dezember 2022 verlängert. Die eingeschriebene Postsendung kam mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück. Zwischen den Parteien wurde auch per E-Mail kommuniziert, so dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom
21. November 2022 davon Kenntnis erhielt, dass die Staatsanwaltschaft eine letztmalige Fristerstreckung verfügt hatte.
Mit E-Mail vom
6. Dezember 2022 nannte die Beschwerdeführerin als Beschuldigte bzw. Beteiligte zusätzlich die Firmen [...] AG, [...] AG, [...] AG, [...] AG sowie die Miterben [...] und [...]. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft um Aufschub der Ergänzungsfrist bis zum 7. Januar 2023, worauf ihr die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 mitteilte, dass eine nochmalige nachperemptorische Fristerstreckung nicht in Frage komme.
Mit (auf elektronischer Zustellplattform eingereichter) Beschwerde vom 2. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die angezeigten Delikte zu untersuchen und folgende Akten beizuziehen: Akten der Nachlässe ihrer Mutter [...] sel. und ihrer Grossmutter [...] sel. beim Erbschaftsamt Basel-Stadt, die Krankenakte der Mutter und Grossmutter bei den jeweiligen Hausärzten, die Belege zu den Liegenschaftsverkäufen [...] und [...] beim Grundbuchamt Basel-Stadt, das Aktienbuch der [...] AG in Aesch BL sowie die Testamentsprotokolle ihrer Grossmutter beim Notar B____. Am 3. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin weitere Dokumente als Beschwerdebeilagen eingereicht.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht eingetreten, da kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vorliege. Mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe 26. Januar 2023) hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Nichtanhandnahmeverfügung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023, auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Überdies hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht die Vorakten eingereicht.
Am 14. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeinstanz eine Kopie des E-Mails der Beschwerdeführerin vom 13. März 2023 überwiesen. Mit Verfügung vom 8. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2023 zur Kenntnis zugestellt, wobei die Beschwerdeführerin die Zustellung gemäss Verfallquittung der elektronischen Zustellplattform nicht abholte. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 3.2Gemäss Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Bei wiederholter Gesuchseinreichung gelten strengere Massstäbe. Dies gilt namentlich, wenn die Frist zunächst mit der Bezeichnung «einmalig» oder «letztmalig» erstreckt wurde, womit eine weitere, daran anschliessende Erstreckung auf Notsituationen beschränkt bleibt. Diesfalls trägt nach Ansicht der Kommentierungen die gesuchstellende Partei das Risiko der Gesuchsabweisung und es muss, jedenfalls wenn die vorangehende Fristverlängerung als «letztmalig» bezeichnet wurde, keine Nachfrist bzw. Notfrist gesetzt werden (Riedo, a.a.O., Art. 92 N 26, 33;Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 92 N 5).
Im vorliegenden Fall ist in den Vorakten dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin mehrfach um Fristerstreckung ersucht hat. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ihr die Verfügungen auf formellem Weg. Zusätzlich liess sich die Staatsanwaltschaft auf eine E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin ein, wobei sie ihr die Notwendigkeiten einer Strafanzeige mehrfach erläuterte. Die Beschwerdeführerin wusste seit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2022, dass diese bei unbenutztem Fristablauf nach Massgabe der Aktenlage entscheiden würde. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 erstreckte die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2022 die Frist antragsgemäss bis zum 24. November 2022. Ein weiteres Erstreckungsgesuch vom 8. November 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft am 10. November 2022, indem die Frist bis zum 27. Dezember 2022 erstreckt wurde. Dabei wurde die Bezeichnung «letztmals» verwendet. Zusammen mit der Empfehlung des Staatsanwalts, anwaltliche Unterstützung beizuziehen (Schreiben vom 21. September 2022 und 12. Oktober 2022) musste der Beschwerdeführerin der Ernst der Lage spätestens dann bewusst sein, als sie das E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 erhielt und darauf am gleichen Tag antwortete. Dass sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie habe die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, ist nicht entscheidend, da diese als Reaktion auf ihr Gesuch an die von ihr selber bezeichnete Adresse spediert wurde (hiervor E. 1.2). Als sie am 14. Dezember 2022 ihr E-Mail verfasste, mit dem sie um «Zuschub an Zeit [ ] bis zum 7. Januar 2023» ersuchte, wusste sie um die Letztmaligkeit der früheren Erstreckung. Sie durfte also nicht davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft die Frist noch einmal verlängern würde.
Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin vom 16. September 2022 (Strafanzeige) bis zum mehrfach erstreckten Fristablauf am 27. Dezember 2022 rund drei Monate Zeit hatte, um ihre Strafanzeige zu ergänzen. Diese Zeit ist grosszügig bemessen, zumal die Staatsanwaltschaft ihr mehrfach Unterstützung bot und Auskunft per E-Mail erteilte. Dass die Beschwerdeführerin die gebotene Ergänzung der Strafanzeige in dieser Zeit nicht liefern konnte, hat sie sich selber zuzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft handhabte die Fristen und Verlängerungen in sachgerechter Art und Weise und war keinesfalls zu streng oder übertrieben formalistisch. Sie durfte in Übereinstimmung mit den Regeln der Strafprozessordnung schliessen, dass die Ergänzungsfrist unbenutzt abgelaufen war. Die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet.
E. 4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1000. als angemessen erscheint und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000., einschliesslich Auslagen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.1
ENTSCHEID
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Dezember 2022
betreffend nachperemptorische Fristerstreckung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) reichte im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 16. September 2022 Strafanzeige gegen den Basler Notar B____ sowie die Herren [...] und [...] ein. Die Staatsanwaltschaft antwortete ihr mit Schreiben vom 21. September 2022, dass sich der Sachverhaltsdarstellung und den eigereichten Beilagen keine strafbaren Handlungen der beanzeigten Personen entnehmen liessen, setzte ihr Frist zur Ergänzung der Anzeigesachverhalte und empfahl die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Die Frist wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022 «letztmals» bis zum 27. Dezember 2022 verlängert. Die eingeschriebene Postsendung kam mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück. Zwischen den Parteien wurde auch per E-Mail kommuniziert, so dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom
21. November 2022 davon Kenntnis erhielt, dass die Staatsanwaltschaft eine letztmalige Fristerstreckung verfügt hatte.
Mit E-Mail vom
6. Dezember 2022 nannte die Beschwerdeführerin als Beschuldigte bzw. Beteiligte zusätzlich die Firmen [...] AG, [...] AG, [...] AG, [...] AG sowie die Miterben [...] und [...]. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft um Aufschub der Ergänzungsfrist bis zum 7. Januar 2023, worauf ihr die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 mitteilte, dass eine nochmalige nachperemptorische Fristerstreckung nicht in Frage komme.
Mit (auf elektronischer Zustellplattform eingereichter) Beschwerde vom 2. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die angezeigten Delikte zu untersuchen und folgende Akten beizuziehen: Akten der Nachlässe ihrer Mutter [...] sel. und ihrer Grossmutter [...] sel. beim Erbschaftsamt Basel-Stadt, die Krankenakte der Mutter und Grossmutter bei den jeweiligen Hausärzten, die Belege zu den Liegenschaftsverkäufen [...] und [...] beim Grundbuchamt Basel-Stadt, das Aktienbuch der [...] AG in Aesch BL sowie die Testamentsprotokolle ihrer Grossmutter beim Notar B____. Am 3. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin weitere Dokumente als Beschwerdebeilagen eingereicht.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht eingetreten, da kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vorliege. Mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe 26. Januar 2023) hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Nichtanhandnahmeverfügung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023, auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Überdies hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht die Vorakten eingereicht.
Am 14. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeinstanz eine Kopie des E-Mails der Beschwerdeführerin vom 13. März 2023 überwiesen. Mit Verfügung vom 8. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2023 zur Kenntnis zugestellt, wobei die Beschwerdeführerin die Zustellung gemäss Verfallquittung der elektronischen Zustellplattform nicht abholte. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
3.2Gemäss Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Bei wiederholter Gesuchseinreichung gelten strengere Massstäbe. Dies gilt namentlich, wenn die Frist zunächst mit der Bezeichnung «einmalig» oder «letztmalig» erstreckt wurde, womit eine weitere, daran anschliessende Erstreckung auf Notsituationen beschränkt bleibt. Diesfalls trägt nach Ansicht der Kommentierungen die gesuchstellende Partei das Risiko der Gesuchsabweisung und es muss, jedenfalls wenn die vorangehende Fristverlängerung als «letztmalig» bezeichnet wurde, keine Nachfrist bzw. Notfrist gesetzt werden (Riedo, a.a.O., Art. 92 N 26, 33;Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 92 N 5).
Im vorliegenden Fall ist in den Vorakten dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin mehrfach um Fristerstreckung ersucht hat. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ihr die Verfügungen auf formellem Weg. Zusätzlich liess sich die Staatsanwaltschaft auf eine E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin ein, wobei sie ihr die Notwendigkeiten einer Strafanzeige mehrfach erläuterte. Die Beschwerdeführerin wusste seit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2022, dass diese bei unbenutztem Fristablauf nach Massgabe der Aktenlage entscheiden würde. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 erstreckte die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2022 die Frist antragsgemäss bis zum 24. November 2022. Ein weiteres Erstreckungsgesuch vom 8. November 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft am 10. November 2022, indem die Frist bis zum 27. Dezember 2022 erstreckt wurde. Dabei wurde die Bezeichnung «letztmals» verwendet. Zusammen mit der Empfehlung des Staatsanwalts, anwaltliche Unterstützung beizuziehen (Schreiben vom 21. September 2022 und 12. Oktober 2022) musste der Beschwerdeführerin der Ernst der Lage spätestens dann bewusst sein, als sie das E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 erhielt und darauf am gleichen Tag antwortete. Dass sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie habe die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, ist nicht entscheidend, da diese als Reaktion auf ihr Gesuch an die von ihr selber bezeichnete Adresse spediert wurde (hiervor E. 1.2). Als sie am 14. Dezember 2022 ihr E-Mail verfasste, mit dem sie um «Zuschub an Zeit [ ] bis zum 7. Januar 2023» ersuchte, wusste sie um die Letztmaligkeit der früheren Erstreckung. Sie durfte also nicht davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft die Frist noch einmal verlängern würde.
Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin vom 16. September 2022 (Strafanzeige) bis zum mehrfach erstreckten Fristablauf am 27. Dezember 2022 rund drei Monate Zeit hatte, um ihre Strafanzeige zu ergänzen. Diese Zeit ist grosszügig bemessen, zumal die Staatsanwaltschaft ihr mehrfach Unterstützung bot und Auskunft per E-Mail erteilte. Dass die Beschwerdeführerin die gebotene Ergänzung der Strafanzeige in dieser Zeit nicht liefern konnte, hat sie sich selber zuzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft handhabte die Fristen und Verlängerungen in sachgerechter Art und Weise und war keinesfalls zu streng oder übertrieben formalistisch. Sie durfte in Übereinstimmung mit den Regeln der Strafprozessordnung schliessen, dass die Ergänzungsfrist unbenutzt abgelaufen war. Die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1000. als angemessen erscheint und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000., einschliesslich Auslagen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.