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BES.2022.72

Sistierung

Basel-Stadt · 2022-04-26 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher versuchter Nötigung. Mit Verfügung vom 26. April 2022 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung (unbefristet, längstens bis zum 8. Juli 2030) mit der Begründung, das Untersuchungsverfahren könne derzeit nicht zu Ende geführt werden, weil sich der in Frankreich wohnhafte Beschuldigte konstant weigere, zur Einvernahme zu erscheinen, und sich dem Verfahren entzogen habe.

Mit E-Mail vom 19. Mai 2022 sandte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit 9. Mai 2022 datiertes Schreiben in französischer Sprache, mit dem er sich gegen die vorgenannte Verfügung wendet.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (auf Deutsch und Französisch) mit, dass gerichtliche Eingaben per E-Mail nicht akzeptiert würden. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde, versehen mit Originalunterschrift, innert zehn Tagen seit Empfang der Verfügung beim Appellationsgericht einzureichen. Zur Fristwahrung müsse seine Eingabe am 10. Tag bei der Schweizerischen Post oder bei einer Schweizerischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung im Ausland oder beim Appellationsgericht eingehen. Postaufgabe innert 10 Tagen im Ausland genüge nicht. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 zugestellt (vgl. Rückschein).

Am 16. Juni 2022 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit E-Mail an das Appellationsgericht. Er hängte seinen E-Mail-Verkehr mit der Schweizer Botschaft in Paris an, welche sich geweigert hatte, seine – ihr ebenfalls mit E-Mail zugestellten – Dokumente an das Appellationsgericht weiterzuleiten. Eine mit Originalunterschrift versehene Beschwerde gegen die angefochtene Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist bis heute nicht beim Appellationsgericht eingegangen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO müssen schriftliche Eingaben unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (BGE 142 V 152 E. 2.4). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO). Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen. Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS sind mit diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (BGE 142 V 152 E. 2.4 m.w.H.). Eingaben per gewöhnliche E-Mails sind daher unzulässig.

Der Verfahrensleiter hat demzufolge den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2022 aufgefordert, seine per E-Mail versandte Eingabe innert einer Nachfrist mit einer Originalunterschrift auf einem der von Art. 91 Abs. 2 StPO vorgegebenen Wege dem Appellationsgericht einzureichen. Hierauf hat der Beschwerdeführer wieder nur mit E-Mail reagiert.

Es ist somit festzustellen, dass innert der gesetzlichen Frist und der richterlich gesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Beschwerdeschrift gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2022 eingegangen ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

1.4Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf Französisch eingereicht. Praxisgemäss werden in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegengenommen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingaben handelt. Da vorliegend mangels Einhaltung der Formvorgaben ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, erübrigen sich Erwägungen dazu, ob diese Voraussetzungen erfüllt wären.

Bei der Redaktion des vorliegenden Beschwerdeentscheids besteht jedenfalls kein Anlass, von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.4 m.w.H.) Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120 f.).

E. 2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber darauf zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtgebührenreglements, SG 154.810).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.72

ENTSCHEID

vom11. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. April 2022

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher versuchter Nötigung. Mit Verfügung vom 26. April 2022 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung (unbefristet, längstens bis zum 8. Juli 2030) mit der Begründung, das Untersuchungsverfahren könne derzeit nicht zu Ende geführt werden, weil sich der in Frankreich wohnhafte Beschuldigte konstant weigere, zur Einvernahme zu erscheinen, und sich dem Verfahren entzogen habe.

Mit E-Mail vom 19. Mai 2022 sandte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit 9. Mai 2022 datiertes Schreiben in französischer Sprache, mit dem er sich gegen die vorgenannte Verfügung wendet.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (auf Deutsch und Französisch) mit, dass gerichtliche Eingaben per E-Mail nicht akzeptiert würden. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde, versehen mit Originalunterschrift, innert zehn Tagen seit Empfang der Verfügung beim Appellationsgericht einzureichen. Zur Fristwahrung müsse seine Eingabe am 10. Tag bei der Schweizerischen Post oder bei einer Schweizerischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung im Ausland oder beim Appellationsgericht eingehen. Postaufgabe innert 10 Tagen im Ausland genüge nicht. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 zugestellt (vgl. Rückschein).

Am 16. Juni 2022 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit E-Mail an das Appellationsgericht. Er hängte seinen E-Mail-Verkehr mit der Schweizer Botschaft in Paris an, welche sich geweigert hatte, seine – ihr ebenfalls mit E-Mail zugestellten – Dokumente an das Appellationsgericht weiterzuleiten. Eine mit Originalunterschrift versehene Beschwerde gegen die angefochtene Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist bis heute nicht beim Appellationsgericht eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO müssen schriftliche Eingaben unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (BGE 142 V 152 E. 2.4). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO). Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen. Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS sind mit diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (BGE 142 V 152 E. 2.4 m.w.H.). Eingaben per gewöhnliche E-Mails sind daher unzulässig.

Der Verfahrensleiter hat demzufolge den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2022 aufgefordert, seine per E-Mail versandte Eingabe innert einer Nachfrist mit einer Originalunterschrift auf einem der von Art. 91 Abs. 2 StPO vorgegebenen Wege dem Appellationsgericht einzureichen. Hierauf hat der Beschwerdeführer wieder nur mit E-Mail reagiert.

Es ist somit festzustellen, dass innert der gesetzlichen Frist und der richterlich gesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Beschwerdeschrift gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2022 eingegangen ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

1.4Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf Französisch eingereicht. Praxisgemäss werden in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegengenommen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingaben handelt. Da vorliegend mangels Einhaltung der Formvorgaben ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, erübrigen sich Erwägungen dazu, ob diese Voraussetzungen erfüllt wären.

Bei der Redaktion des vorliegenden Beschwerdeentscheids besteht jedenfalls kein Anlass, von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.4 m.w.H.) Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120 f.).

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber darauf zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.