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BES.2022.141

Amtliche Verteidigung

Basel-Stadt · 2022-12-05 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

2.

3.

Die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung ist demnach abzuweisen.

4.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung ist demnach abzuweisen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Gabriel von Bechtolsheim Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.141

ENTSCHEID

vom5. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. September 2022

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Erwägungen

1.

2.

3.

Die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung ist demnach abzuweisen.

4.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.