Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2021 des mehrfachen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, qualifizierter Fall, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mit Bereicherungsabsicht, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Bereicherungsabsicht), der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 10. März 2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30. sowie zu einer Busse von CHF 500. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Advokatin B____, meldete mit Eingabe vom
25. Juni 2021 Berufung an (vgl. Vorakten, S. 2701). Mit Schreiben vom 25. Juli 2021 (wohl: 25. Juni 2021) meldete der Beschwerdeführer selbständig Berufung an und beantragte zudem Akteneinsicht in eigener Sache und die Überstellung der nötigen Datenträger an die Verwaltung des Untersuchungsgefängnisses (vgl. Vorakten, S. 2709).
Mit Eingabe vom
4. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer insbesondere wegen unvollständiger Akteneinsicht sowie sinngemäss wegen Verletzung seiner Verteidigungsrechte, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauch und Befangenheit Beschwerde erhoben. Soweit es den Beizug eines Verteidigers bedarf, beantragt er, es sei Rechtsanwalt C____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen (vgl. act. 1). Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 stellte er dem Appellationsgericht eine Kopie der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 8. Juli 2021 zu, wonach dem Beschwerdeführer erneut und ausnahmsweise zum wiederholten Mal Akteneinsicht gewährt werde (vgl. act. 4). Das Schreiben vom 8. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2021 erneut ein. Der Appellationsgerichtspräsident wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2021 darauf hin, dass aus seinen Eingaben hervorgehe, dass ihm offensichtlich vollständige Akteneinsicht gewährt, somit seinem Antrag gemäss seiner Beschwerde vom 4. Juli 2021 nachgekommen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 15. August 2021 gesetzt, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob er trotzdem einen formellen Entscheid mit Kostenfolge in dieser Sache wünsche, ansonsten das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und auf die Auferlegung von Kosten dafür verzichtet würde. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (vgl. act. 7). Am 16. August 2021 hat das Strafgericht telefonisch auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Eingaben vom
9. August 2021 und 3. September 2021 stellte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht seine Schreiben ans Strafgericht vom 9. August 2021 und 3. September 2021 mit der Bitte, diese zu den Akten zu nehmen, zu (act. 9, 11 f.).
Für das Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Strafverfahrens SG. [...] beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500. (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser MLaw Vladimir Hof Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.89
ENTSCHEID
vom 4. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Strafgerichtspräsidentin Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfahrenshandlung der Strafgerichtspräsidentin
betreffend Akteneinsicht etc.
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2021 des mehrfachen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, qualifizierter Fall, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mit Bereicherungsabsicht, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Bereicherungsabsicht), der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 10. März 2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30. sowie zu einer Busse von CHF 500. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Advokatin B____, meldete mit Eingabe vom
25. Juni 2021 Berufung an (vgl. Vorakten, S. 2701). Mit Schreiben vom 25. Juli 2021 (wohl: 25. Juni 2021) meldete der Beschwerdeführer selbständig Berufung an und beantragte zudem Akteneinsicht in eigener Sache und die Überstellung der nötigen Datenträger an die Verwaltung des Untersuchungsgefängnisses (vgl. Vorakten, S. 2709).
Mit Eingabe vom
4. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer insbesondere wegen unvollständiger Akteneinsicht sowie sinngemäss wegen Verletzung seiner Verteidigungsrechte, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauch und Befangenheit Beschwerde erhoben. Soweit es den Beizug eines Verteidigers bedarf, beantragt er, es sei Rechtsanwalt C____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen (vgl. act. 1). Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 stellte er dem Appellationsgericht eine Kopie der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 8. Juli 2021 zu, wonach dem Beschwerdeführer erneut und ausnahmsweise zum wiederholten Mal Akteneinsicht gewährt werde (vgl. act. 4). Das Schreiben vom 8. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2021 erneut ein. Der Appellationsgerichtspräsident wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2021 darauf hin, dass aus seinen Eingaben hervorgehe, dass ihm offensichtlich vollständige Akteneinsicht gewährt, somit seinem Antrag gemäss seiner Beschwerde vom 4. Juli 2021 nachgekommen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 15. August 2021 gesetzt, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob er trotzdem einen formellen Entscheid mit Kostenfolge in dieser Sache wünsche, ansonsten das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und auf die Auferlegung von Kosten dafür verzichtet würde. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (vgl. act. 7). Am 16. August 2021 hat das Strafgericht telefonisch auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Eingaben vom
9. August 2021 und 3. September 2021 stellte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht seine Schreiben ans Strafgericht vom 9. August 2021 und 3. September 2021 mit der Bitte, diese zu den Akten zu nehmen, zu (act. 9, 11 f.).
Für das Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Strafverfahrens SG. [...] beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500. (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.