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BES.2019.172

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Basel-Stadt · 2019-08-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) aufgrund einer am 9. Februar 2019 trotz gültigem Einreiseverbot erfolgten Einreise in die Schweiz der rechtswidrigen Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AlG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Des Weiteren wurden die mit den beiden Urteilen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. August 2018 und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

7. September 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 40 bzw. 45 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.– vollziehbar erklärt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem die Verfahrenskosten (einschliesslich Auslagen) von CHF 358.60 auferlegt.

Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 per Einschreiben an seinem Wohnsitz in Deutschland zugestellt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche am 12. Juli 2019 bei einer Schweizer Poststelle einging. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 trat der Strafgerichtspräsident auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl infolge Verspätung nicht ein. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

24. Juli 2019, eingegangen am 29. Juli 2019, Beschwerde erhoben.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Bei der angefochtenen Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Juli 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12;Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

E. 2 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 direkt an seinem Wohnsitz in Deutschland zugestellt. Gemäss Art. 87 Abs 2 StPO haben Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Allerdings bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12) dürfen Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in Deutschland wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg übermittelt werden. Die Übermittlung des Strafbefehls am

17. Mai 2019 war somit rechtsgenüglich. In der Folge begann die zehntägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO am 18. Mai 2019 zu laufen und endete am 27. Mai 2019 (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Einsprache des Beschwerdeführers ging allerdings erst am 12. Juli 2019, und somit klar nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist, bei einer Schweizer Poststelle ein. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Einsprache verspätet eingereicht wurde, ist somit nicht zu beanstanden.

E. 3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.172

ENTSCHEID

vom12. August 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Beteiligte

A____,geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in StrafsachenBeschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Juli 2019

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) aufgrund einer am 9. Februar 2019 trotz gültigem Einreiseverbot erfolgten Einreise in die Schweiz der rechtswidrigen Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AlG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Des Weiteren wurden die mit den beiden Urteilen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. August 2018 und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

7. September 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 40 bzw. 45 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.– vollziehbar erklärt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem die Verfahrenskosten (einschliesslich Auslagen) von CHF 358.60 auferlegt.

Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 per Einschreiben an seinem Wohnsitz in Deutschland zugestellt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche am 12. Juli 2019 bei einer Schweizer Poststelle einging. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 trat der Strafgerichtspräsident auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl infolge Verspätung nicht ein. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

24. Juli 2019, eingegangen am 29. Juli 2019, Beschwerde erhoben.

Erwägungen

1.

1.1Bei der angefochtenen Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Juli 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12;Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

1.3Die Beschwerde ist des Weiteren zu begründen (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Allerdings dürfen an Beschwerden von Personen ohne juristische Fachkenntnisse keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E. 1.3 und BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 1.3.3). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich neben mehrheitlich materiellen Einwänden zumindest sinngemäss, dass er die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 17. Juli 2017 wünscht.

1.4Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 direkt an seinem Wohnsitz in Deutschland zugestellt. Gemäss Art. 87 Abs 2 StPO haben Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Allerdings bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12) dürfen Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in Deutschland wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg übermittelt werden. Die Übermittlung des Strafbefehls am

17. Mai 2019 war somit rechtsgenüglich. In der Folge begann die zehntägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO am 18. Mai 2019 zu laufen und endete am 27. Mai 2019 (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Einsprache des Beschwerdeführers ging allerdings erst am 12. Juli 2019, und somit klar nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist, bei einer Schweizer Poststelle ein. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Einsprache verspätet eingereicht wurde, ist somit nicht zu beanstanden.

3.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.