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BES.2017.81

Zustellung des Strafbefehls

Basel-Stadt · 2019-04-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Am 24. August 2016 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A____ einen Strafbefehl, mit welchem dieser des rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung einer Ausgrenzung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft versandte den Strafbefehl an die Adresse B____, [...] Am 12. September 2016 kam diese Sendung mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Staatsanwaltschaft zurück. Die von A____ anlässlich einer Anhaltung als Wohnadresse angegebene Strasse C____ in Rom erwies sich als inexistent. Die von der Staatsanwaltschaft getätigten Abfragen in verschiedenen Datensystemen ergaben keine Hinweise auf eine andere Zustelladresse. In der Folge erwuchs der Strafbefehl nach Auffassung der Vorinstanz kraft Zustellungsfiktion gemäss Art. 88 Abs. 1 und 4 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Rechtskraft. Im März 2017 wurde A____ auf dem Gebiet des Kantons Waadt kontrolliert und daraufhin der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt zwecks Vollzugs der mit dem Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe zugeführt.

A____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...] erhob am 2. Mai 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. August 2016. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Entscheid vom 16. Mai 2017 darauf infolge Verspätung und mit Verweis auf die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 1 und 4 StPO nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 ab.

Eine dagegen erhobene strafrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom

6. Dezember 2018 gut. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.

Mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 4. April 2019 fordert der Rechtsvertreter von A____ für diesen eine Entschädigung für die „ungesetzliche Haft“ in Höhe von CHF 18‘750.–.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).

1.2Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid vom 6. Dezember 2018 fest, dass die Voraussetzungen für die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO im vorliegenden Fall mangels gehöriger Abklärung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nicht erfüllt gewesen seien (E. 1.4.7). In diesem Punkt korrigierte es die Auffassung der Vorinstanzen. Demzufolge ist mit dem Rechtsvertreter des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst am 24. April 2017 Kenntnis vom Strafbefehl erlangt hat (Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2017, B.2). Folglich hätte die Einzelrichterin in Strafsachen die Einsprache vom 2. Mai 2017 nicht als verspätet erachten dürfen bzw. hätte darauf eintreten müssen, weil diese Eingabe innert der zehntägigen Einsprachefrist erfolgt ist. Die Nichteintretensverfügung der Einzelrichterin in Strafsachen vom 16. Mai 2017 ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Beurteilung der Einsprache an das Strafgericht zurückzuweisen.

E. 2 Über das Gesuch um Haftentschädigung kann bei dieser Ausgangslage zum jetzigen Zeitpunkt durch das Appellationsgericht materiell nicht entschieden werden. Darüber wird zum gegebenen Zeitpunkt die zuständige Behörde zu entscheiden haben. Zu berücksichtigen wird auch sein, ob gegen A____ noch weitere Haft, auch aus anderen Verfahren, offen ist.

Dispositiv
  1. Mai 2017 an das Strafgericht zurückgewiesen. Auf das Gesuch um Haftentschädigung wird nicht eingetreten. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2017.81

ENTSCHEID

vom12. April 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

vertreten durch [...] Advokat,                                                        Beschuldigter

[...] [...] [...]

gegen

Einzelgericht in StrafsachenBeschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Mai 2017

Entscheid des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017

(vom Bundesgericht am 6. Dezember 2018 aufgehoben)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 24. August 2016 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A____ einen Strafbefehl, mit welchem dieser des rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung einer Ausgrenzung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft versandte den Strafbefehl an die Adresse B____, [...] Am 12. September 2016 kam diese Sendung mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Staatsanwaltschaft zurück. Die von A____ anlässlich einer Anhaltung als Wohnadresse angegebene Strasse C____ in Rom erwies sich als inexistent. Die von der Staatsanwaltschaft getätigten Abfragen in verschiedenen Datensystemen ergaben keine Hinweise auf eine andere Zustelladresse. In der Folge erwuchs der Strafbefehl nach Auffassung der Vorinstanz kraft Zustellungsfiktion gemäss Art. 88 Abs. 1 und 4 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Rechtskraft. Im März 2017 wurde A____ auf dem Gebiet des Kantons Waadt kontrolliert und daraufhin der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt zwecks Vollzugs der mit dem Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe zugeführt.

A____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...] erhob am 2. Mai 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. August 2016. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Entscheid vom 16. Mai 2017 darauf infolge Verspätung und mit Verweis auf die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 1 und 4 StPO nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 ab.

Eine dagegen erhobene strafrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom

6. Dezember 2018 gut. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.

Mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 4. April 2019 fordert der Rechtsvertreter von A____ für diesen eine Entschädigung für die „ungesetzliche Haft“ in Höhe von CHF 18‘750.–.

Erwägungen

1.

1.1Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).

1.2Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid vom 6. Dezember 2018 fest, dass die Voraussetzungen für die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO im vorliegenden Fall mangels gehöriger Abklärung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nicht erfüllt gewesen seien (E. 1.4.7). In diesem Punkt korrigierte es die Auffassung der Vorinstanzen. Demzufolge ist mit dem Rechtsvertreter des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst am 24. April 2017 Kenntnis vom Strafbefehl erlangt hat (Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2017, B.2). Folglich hätte die Einzelrichterin in Strafsachen die Einsprache vom 2. Mai 2017 nicht als verspätet erachten dürfen bzw. hätte darauf eintreten müssen, weil diese Eingabe innert der zehntägigen Einsprachefrist erfolgt ist. Die Nichteintretensverfügung der Einzelrichterin in Strafsachen vom 16. Mai 2017 ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Beurteilung der Einsprache an das Strafgericht zurückzuweisen.

2.

Über das Gesuch um Haftentschädigung kann bei dieser Ausgangslage zum jetzigen Zeitpunkt durch das Appellationsgericht materiell nicht entschieden werden. Darüber wird zum gegebenen Zeitpunkt die zuständige Behörde zu entscheiden haben. Zu berücksichtigen wird auch sein, ob gegen A____ noch weitere Haft, auch aus anderen Verfahren, offen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung der Einzelrichterin in Strafsachen vom 16. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung der Einsprache des Beschuldigten vom

2. Mai 2017 an das Strafgericht zurückgewiesen.

Auf das Gesuch um Haftentschädigung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.