Sachverhalt
Auf Anzeige von A____ (Beschwerdeführer) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen B____ (Beschuldigter) wegen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat [...], der Abschluss der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten angezeigt und angekündigt, dass das Verfahren mangels Beweisen und Fehlens des Tatbestandes eingestellt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum
10. März 2017 zur Stellung allfälliger Beweisanträge angesetzt.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
2. März 2017 bezüglich der Frist zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen beantragt. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Einreichung allfälliger Beweisanträge eine angemessene und erstreckbare Frist anzusetzen, unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde sowie die vorsorgliche angemessene Erstreckung der peremptorisch angesetzten Frist bis 10. März 2017 beantragt. Mit Verfügung vom 8. März 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
24. März 2017 beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 22. April 2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht zu der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und wiederum die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Eingabe vom
24. März 2017 geltend, dass die nach Art. 318 Abs. 1 StPO zu gewährende Frist nach Bedeutung und Umfang des Falles zu bemessen und die Möglichkeit einer Fristerstreckung nur fakultativer Natur, d.h. nur aus zureichenden Gründen zu gewähren sei. Solche Gründe bestünden im einschlägigen Verfahren (V140718 186) nicht, betrage der Aktenumfang doch lediglich einen Aktenordner. Auch die Nähe dieses Verfahrens zu einem anderen Verfahren (V150205 099), in dem der Beschwerdeführer jedoch als Beschuldigter ebenfalls vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, Advokat [...], verteidigt werde und dieser deshalb seit langem detaillierte Kenntnis über die Gesamtsituation habe, rechtfertige eine kurze, nicht erstreckbare Frist. Ebenso rechtfertige die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Anfrage mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2017 darauf hingewiesen worden sei, dass das vorliegende Verfahren nicht vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren V150205 099 abgeschlossen werden könne und der Beschwerdeführer somit damit habe rechnen müssen, dass die Ankündigung des Abschlusses im vorliegenden Verfahren in einem dem Urteil i.S. V150205 099 folgenden, absehbaren Zeitpunkt erfolgen würde, eine kurze und nicht erstreckbare Frist. Die Staatsanwaltschaft macht auch geltend, dass der Beschwerdeführer zwischen der Akteneinsicht am 31. Januar 2017 und der Abschlussankündigung am 2. März 2017 genug Zeit gehabt hätte, sich über allfällig gewünschte Beweisanträge bereits Gedanken zu machen und es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Beweissituation vorgängig zu beurteilen und innert der angesetzten Frist allfällige Beweisanträge schriftlich zu formulieren. Der Beschuldigte habe darüber hinaus ein gleiches, wenn nicht höheres Interesse als der Beschwerdeführer, nicht länger über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Ungewissen gelassen zu werden.
Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen, wie bspw. besonderer Dringlichkeit, zulässig sei, eine von vornherein peremptorische Frist anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei die Erstreckbarkeit der Frist der Regelfall und nicht umgekehrt. Auch wenn das in Frage stehende Strafverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und auch dem Umfang nach keine besonderen Anforderungen stelle, sei eine angemessene und erstreckbare Frist für die Einreichung von allfälligen Beweisanträgen zu gewähren. Inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren V150205 099 und dem Verfahren V140718 186 bestanden haben solle, sei nicht ersichtlich und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt. Es treffe zwar zu, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer im Verfahren V150205 099 amtlich verteidige. Im Zusammenhang mit den gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchungen, deren Einstellung die Staatsanwaltschaft beabsichtige, stellten sich indessen andere tatsächliche und rechtliche Fragen als im Verfahren V150205 099. Für die im Verfahren gegen den Beschuldigten allenfalls einzureichenden Beweisanträge müsse dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deshalb eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung gestellt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Staatsanwaltschaft bekannt gegeben habe, auf welche Art und Weise sie die Strafuntersuchung abschliessen wolle. Der Rechtsvertreter könne mit der Ausarbeitung allfälliger Beweisanträge erst beginnen, wenn feststehe, ob eine Einstellung, ein Strafbefehl oder eine Anklage beabsichtigt sei. Insbesondere könne und dürfe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht auf Vorrat bzw. Spekulation hin tätig werden und unnützen Arbeitsaufwand verursachen, zumal er damit auch den Interessen des Beschwerdeführers auf eine ökonomische Vorgehensweise zuwiderhandeln würde. Weiter habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht ahnen können, dass die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdegegner eingestellt werden sollten. Vielmehr sei mit einem Strafbefehl oder einer Anklage gerechnet worden.
2.3Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist am Freitag, 3. März 2017, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen. Der Fristablauf zur Stellung von Beweisanträgen ist von der Staatsanwaltschaft auf den Freitag in der Basler Fasnachtswoche, dem 10. März 2017, ohne die Möglichkeit einer Fristerstreckung, angesetzt worden. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft ist die Ansetzung von Fristen von einem Monat oder mehr zur Stellung von Beweisanträgen auch in weniger umfangreichen Fällen nicht unüblich (vgl. BES.2012.16/BES.2012.25, E. 2.4.1). Eine kurze Frist von sieben Tagen ohne die Möglichkeit einer Fristerstreckung mit einem Fristenlauf innerhalb eines Zeitraumes, in dem mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass Verfahrensbeteiligte und ihre Rechtsvertreter ferienabwesend sind, ist mit keinen von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründen zu rechtfertigen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine einmal kurz erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen anzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 1200. zuzüglich 8% MWST von CHF 96. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Dera.o. Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.26
ENTSCHEID
vom2. Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lionel Schüpbach
Beteiligte
A____,geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 2. März 2017
betreffend Frist zur Stellung von Beweisanträgen
Sachverhalt
Auf Anzeige von A____ (Beschwerdeführer) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen B____ (Beschuldigter) wegen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat [...], der Abschluss der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten angezeigt und angekündigt, dass das Verfahren mangels Beweisen und Fehlens des Tatbestandes eingestellt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum
10. März 2017 zur Stellung allfälliger Beweisanträge angesetzt.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
2. März 2017 bezüglich der Frist zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen beantragt. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Einreichung allfälliger Beweisanträge eine angemessene und erstreckbare Frist anzusetzen, unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde sowie die vorsorgliche angemessene Erstreckung der peremptorisch angesetzten Frist bis 10. März 2017 beantragt. Mit Verfügung vom 8. März 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
24. März 2017 beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 22. April 2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht zu der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und wiederum die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.
Erwägungen
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist nicht gegen die Ablehnung von Beweisanträgen gerichtet, sondern vielmehr gegen die Modalitäten der Fristansetzung. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher für das Strafverfahren in Art. 107 StPO näher konkretisiert wird. Der Beschuldigte hat das Recht, am Verfahren teilzunehmen und auf die Entscheidfindung einzuwirken. Der Anspruch auf rechtliches Gehör istformellerNatur, das heisst, er besteht um seiner selbst willen und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,Art. 107 N 1 ff.; BGE 137 I 195, E. 2.2). Wenn der Gesetzgeber Beweisverfügungen der Staatsanwaltschaft nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen für beschwerdefähig erklärt hat, wollte er damit vor allem eine Verzögerung des Verfahrens vermeiden (vgl. auch STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 394 N 5; STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 14). Als Korrektiv lässt er es zu, dass abgelehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden können (Art. 318 Abs. 2 StPO). Materiell erleidet der Beschwerdeführer damit in der Regel keinen Nachteil. Hingegen würde das in Art. 318 StPO geregelte Mitwirkungsrecht im Ermittlungsverfahren seiner eigentlichen Substanz beraubt, wenn die Modalitäten seiner Ausübung nicht überprüft werden könnten, wenn es mit anderen Worten der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten freistünde, das Mitwirkungsrecht bereits im Ermittlungsverfahren durch unrealistisch kurze Fristansetzungen zur Makulatur werden zu lassen. Damit würde der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt, vor Abschluss der Untersuchung Beweisanträge stellen zu können, faktisch dem Belieben der Strafverfolgungsbehörden überlassen. Dementsprechend muss die Beschwerde gegen eine zu kurze Fristansetzung als Einschränkung des rechtlichen Gehörs zulässig sein, auch wenn die Beschwerde gegen materielle Beweisverfügungen grundsätzlich nicht möglich ist (AGE BES.2012.16 vom
17. Oktober 2012, E. 2.5; vgl. auch STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10). Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft den Erlass einer Einstellungsverfügung beabsichtigt, also gar kein Hauptverfahren, in dem Beweisanträge noch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden könnten, stattfinden soll.
Bis hierher ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Ansetzung einer zu kurzen Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO zulässig ist.
2.
Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Eingabe vom
24. März 2017 geltend, dass die nach Art. 318 Abs. 1 StPO zu gewährende Frist nach Bedeutung und Umfang des Falles zu bemessen und die Möglichkeit einer Fristerstreckung nur fakultativer Natur, d.h. nur aus zureichenden Gründen zu gewähren sei. Solche Gründe bestünden im einschlägigen Verfahren (V140718 186) nicht, betrage der Aktenumfang doch lediglich einen Aktenordner. Auch die Nähe dieses Verfahrens zu einem anderen Verfahren (V150205 099), in dem der Beschwerdeführer jedoch als Beschuldigter ebenfalls vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, Advokat [...], verteidigt werde und dieser deshalb seit langem detaillierte Kenntnis über die Gesamtsituation habe, rechtfertige eine kurze, nicht erstreckbare Frist. Ebenso rechtfertige die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Anfrage mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2017 darauf hingewiesen worden sei, dass das vorliegende Verfahren nicht vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren V150205 099 abgeschlossen werden könne und der Beschwerdeführer somit damit habe rechnen müssen, dass die Ankündigung des Abschlusses im vorliegenden Verfahren in einem dem Urteil i.S. V150205 099 folgenden, absehbaren Zeitpunkt erfolgen würde, eine kurze und nicht erstreckbare Frist. Die Staatsanwaltschaft macht auch geltend, dass der Beschwerdeführer zwischen der Akteneinsicht am 31. Januar 2017 und der Abschlussankündigung am 2. März 2017 genug Zeit gehabt hätte, sich über allfällig gewünschte Beweisanträge bereits Gedanken zu machen und es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Beweissituation vorgängig zu beurteilen und innert der angesetzten Frist allfällige Beweisanträge schriftlich zu formulieren. Der Beschuldigte habe darüber hinaus ein gleiches, wenn nicht höheres Interesse als der Beschwerdeführer, nicht länger über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Ungewissen gelassen zu werden.
Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen, wie bspw. besonderer Dringlichkeit, zulässig sei, eine von vornherein peremptorische Frist anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei die Erstreckbarkeit der Frist der Regelfall und nicht umgekehrt. Auch wenn das in Frage stehende Strafverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und auch dem Umfang nach keine besonderen Anforderungen stelle, sei eine angemessene und erstreckbare Frist für die Einreichung von allfälligen Beweisanträgen zu gewähren. Inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren V150205 099 und dem Verfahren V140718 186 bestanden haben solle, sei nicht ersichtlich und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt. Es treffe zwar zu, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer im Verfahren V150205 099 amtlich verteidige. Im Zusammenhang mit den gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchungen, deren Einstellung die Staatsanwaltschaft beabsichtige, stellten sich indessen andere tatsächliche und rechtliche Fragen als im Verfahren V150205 099. Für die im Verfahren gegen den Beschuldigten allenfalls einzureichenden Beweisanträge müsse dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deshalb eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung gestellt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Staatsanwaltschaft bekannt gegeben habe, auf welche Art und Weise sie die Strafuntersuchung abschliessen wolle. Der Rechtsvertreter könne mit der Ausarbeitung allfälliger Beweisanträge erst beginnen, wenn feststehe, ob eine Einstellung, ein Strafbefehl oder eine Anklage beabsichtigt sei. Insbesondere könne und dürfe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht auf Vorrat bzw. Spekulation hin tätig werden und unnützen Arbeitsaufwand verursachen, zumal er damit auch den Interessen des Beschwerdeführers auf eine ökonomische Vorgehensweise zuwiderhandeln würde. Weiter habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht ahnen können, dass die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdegegner eingestellt werden sollten. Vielmehr sei mit einem Strafbefehl oder einer Anklage gerechnet worden.
2.3Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist am Freitag, 3. März 2017, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen. Der Fristablauf zur Stellung von Beweisanträgen ist von der Staatsanwaltschaft auf den Freitag in der Basler Fasnachtswoche, dem 10. März 2017, ohne die Möglichkeit einer Fristerstreckung, angesetzt worden. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft ist die Ansetzung von Fristen von einem Monat oder mehr zur Stellung von Beweisanträgen auch in weniger umfangreichen Fällen nicht unüblich (vgl. BES.2012.16/BES.2012.25, E. 2.4.1). Eine kurze Frist von sieben Tagen ohne die Möglichkeit einer Fristerstreckung mit einem Fristenlauf innerhalb eines Zeitraumes, in dem mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass Verfahrensbeteiligte und ihre Rechtsvertreter ferienabwesend sind, ist mit keinen von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründen zu rechtfertigen.
3.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine einmal kurz erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen anzusetzen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 1200. zuzüglich 8% MWST von CHF 96. aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Dera.o. Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).