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BES.2016.53

Einsprache gegen die Verfügung der KaPo betreffend Feststellung der Fahrfähigkeit

Basel-Stadt · 2016-05-10 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Am 5. März 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Zwangsmassnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit unterzogen. Gemäss Verfügung der Kantonspolizei wurde mit Anordnung der Zwangsmassnahme ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

Mit Schreiben vom 15. März 2016 (Postaufgabe 17. März 2016) erhob A____ Beschwerde gegen diese Verfügung, jedoch ohne Begründung. Mit Schreiben vom 18. März 2016 (die Datierung vom 22. Januar 2016 stellt ein offensichtliches Versehen dar ‒ das tatsächliche Versanddatum lässt sich aus dem Aktenführungssystem des Gerichts ersehen) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung schriftlich zu begründen ist. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Begründung nach.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO) ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) das Appellationsgericht, welches Beschwerden als Einzelgericht beurteilt (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2015 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass eine Beschwerde innert 10 Tagen nach Zustellung oder Eröffnung des Entscheidsbegründetzu erfolgen habe. Die Beschwerdefrist ist gemäss Art. 91 Abs. 2 der Strafprozessordnung gewahrt, wenn eine Eingabe am letzten Tag der Frist der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob die Frist mit der ersten Eingabe des Beschwerdeführers gewahrt worden ist, denn das Schreiben datiert zwar vom 15. März 2016, gemäss Postvermerk wurde die Sendung jedoch erst am 17. März 2016 aufgegeben. Gemäss Rückfrage bei der Kantonspolizei wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer persönlich übergeben. Die Vermutung liegt nahe, dass dies am Tage der Zwangsmassnahme geschah, womit die Beschwerde als verspätet zu betrachten wäre. Da der Beschwerdeführer den Erhalt der Verfügung nicht quittiert hat und der Zeitpunkt der Eröffnung auch nicht anderweitig dokumentiert worden ist, ist allerdings nicht auszuschliessen, dass die Zustellung erst im Nachgang und womöglich Tage später erfolgte, womit im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Hingegen übergab er die erforderliche schriftliche Beschwerdebegründung erst am 30. März 2016 und somit klar verspätet der Post, weshalb zufolge Verspätung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdebegründung eine Schilderung der Geschehnisse beinhaltet, welche der Zwangsmassnahme vorausgegangen sein sollen, daraus aber nicht erhellt, welches Rechtsbegehren der Beschwerdeführer stellt.

Dispositiv
  1. das Einzelgericht: ://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒ (inkl. Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2016.53

ENTSCHEID

vom10. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____,geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

Felsplattenstrasse 30, 4055 BaselBeschuldigter

gegen

Kantonspolizei Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. März 2016

betreffend Feststellung der Fahrfähigkeit

Sachverhalt

Am 5. März 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Zwangsmassnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit unterzogen. Gemäss Verfügung der Kantonspolizei wurde mit Anordnung der Zwangsmassnahme ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

Mit Schreiben vom 15. März 2016 (Postaufgabe 17. März 2016) erhob A____ Beschwerde gegen diese Verfügung, jedoch ohne Begründung. Mit Schreiben vom 18. März 2016 (die Datierung vom 22. Januar 2016 stellt ein offensichtliches Versehen dar ‒ das tatsächliche Versanddatum lässt sich aus dem Aktenführungssystem des Gerichts ersehen) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung schriftlich zu begründen ist. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Begründung nach.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO) ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) das Appellationsgericht, welches Beschwerden als Einzelgericht beurteilt (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2015 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass eine Beschwerde innert 10 Tagen nach Zustellung oder Eröffnung des Entscheidsbegründetzu erfolgen habe. Die Beschwerdefrist ist gemäss Art. 91 Abs. 2 der Strafprozessordnung gewahrt, wenn eine Eingabe am letzten Tag der Frist der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob die Frist mit der ersten Eingabe des Beschwerdeführers gewahrt worden ist, denn das Schreiben datiert zwar vom 15. März 2016, gemäss Postvermerk wurde die Sendung jedoch erst am 17. März 2016 aufgegeben. Gemäss Rückfrage bei der Kantonspolizei wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer persönlich übergeben. Die Vermutung liegt nahe, dass dies am Tage der Zwangsmassnahme geschah, womit die Beschwerde als verspätet zu betrachten wäre. Da der Beschwerdeführer den Erhalt der Verfügung nicht quittiert hat und der Zeitpunkt der Eröffnung auch nicht anderweitig dokumentiert worden ist, ist allerdings nicht auszuschliessen, dass die Zustellung erst im Nachgang und womöglich Tage später erfolgte, womit im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Hingegen übergab er die erforderliche schriftliche Beschwerdebegründung erst am 30. März 2016 und somit klar verspätet der Post, weshalb zufolge Verspätung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdebegründung eine Schilderung der Geschehnisse beinhaltet, welche der Zwangsmassnahme vorausgegangen sein sollen, daraus aber nicht erhellt, welches Rechtsbegehren der Beschwerdeführer stellt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒ (inkl. Auslagen).

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.